Was ist erlaubt? Antworten auf die wichtigsten Lockdown-Fragen

Lockdown in Switzerland
Der erneute Lockdown lässt wieder viele Menschen verunsichert zurück, weil es andere Regelungen gibt als im Frühjahr.

Die Verunsicherung in der Bevölkerung ist groß, denn der neue Lockdown bringt auch neue Verordnungen. Im Folgenden die Antworten auf die dringendsten Fragen der KURIER-Leser.

Müssen auch Personen, die bereits infiziert waren, die Maßnahmen einhalten?Ja. Die Anti-Covid-Maßnahmen der Regierung, wie die Masken- und Abstandspflicht und die temporären Ausgangsbeschränkungen gelten für alle Bürger, auch wenn man bereits infiziert war und Antikörper nachgewiesen worden sind. Das liegt unter anderem daran, dass noch nicht endgültig geklärt ist, ob eine überstandene Corona-Erkrankung vor einer erneuten Infektion schützt, bzw. wie lange Antikörper schützen. Es wurden bereits mehrere Fälle gemeldet, in denen es wiederholt zu Infektionen kam.

Wie viele Leute darf ich zu mir nach Hause einladen? Es ist erlaubt, dass sich insgesamt sechs Personen plus sechs Kinder aus zwei Haushalten miteinander treffen. Man darf sich allerdings nicht nur mit dem immer gleichen anderen Haushalt treffen, sondern mit so vielen, wie man möchte. Bei dem jeweiligen Treffen dürfen es aber immer nur zwei Haushalte sein. Das gilt auch für Familientreffen. Ebenso ist es mit Aktivitäten im Freien, wenn sich also beispielsweise mehrere Personen mit ihren Kindern zum Spielen oder Spaziergang verabreden.

Nachsatz: Im privaten Raum dürfen die Behörden die Personenanzahl eigentlich nicht überprüfen. Die Behörden legen der Bevölkerung aber nahe, sich an den Vorgaben zu orientieren.

Darf man eine Hochzeit am Standesamt besuchen?Auch in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln. Es dürfen nur sechs Personen an einem öffentlichen geschlossenen Ort zusammen kommen. Dabei müssen die Maskentragepflicht und der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Hochzeitsfeiern sind ausnahmslos verboten. Die einzige Ausnahme sind, was Zusammenkünfte angeht, Begräbnisse. Zu diesem Anlass dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen.

Darf ich Angehörige in anderen Bundesländern besuchen und dort übernachten?Ja, das ist erlaubt, wenn die Ausgangssperre zwischen 20 und 6 Uhr eingehalten wird und sich in dem Haushalt, in dem man auf Besuch ist, nicht mehr als sechs Personen (plus sechs Kinder) aus zwei Haushalten aufhalten. Da Hotelunterbringungen nur in Ausnahmefällen gestattet sind, muss man bei Besuchen allerdings in privaten Unterkünften nächtigen. Müssen die Angehörigen versorgt werden, darf man sie auch außerhalb der Ausgangssperre besuchen.

Darf man noch ins Ausland reisen?Wenn man die Reise aus einem bestimmten Grund zwischen 20 und 6 Uhr antritt, dann prinzipiell schon. Um beispielsweise nach Ungarn fahren zu dürfen, muss man glaubhaft nachweisen können, dass man innerhalb der vergangenen sechs Monaten bereits an Covid-19 erkrankt war. Auch Pendler und Geschäftsreisende dürfen die Grenze passieren. Um in Deutschland einreisen zu dürfen, muss man einen negativen Corona-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die jeweiligen Regelungen sind allerdings in allen Nachbarländern unterschiedlich und ändern sich. Alle Informationen werden täglich auf der Homepage des Außenministeriums upgedatet.

Wichtig: Befindet man sich im Ausland in ärztlicher Behandlung, dann darf man auch zwischen 20 und 6 Uhr Termine wahrnehmen.

Darf ich mit meinem Wohnmobil verreisen?In diesem Fall gibt es zwei Antworten: Die Verordnung hält ausdrücklich fest, dass Campingplätze ebenfalls Beherbergungsbetrieben gleichgestellt sind. Daher ist es verboten, dort zu parken. Davon ausgenommen sind aber Dauerstellplätze.

Dürfen Workshops, Kurse und Vereinssitzungen abgehalten werden?Nur, wenn es sich um beruflich erforderliche Aus- und Weiterbildungen handelt. Ansonsten gelten sie als Veranstaltungen, die grundsätzlich untersagt sind. Für Workshops in privaten Bereichen gelten aber dieselben Bestimmungen wie bei allen privaten Treffen: Erlaubt sind sechs Personen aus zwei Haushalten. Die meisten Bildungseinrichtungen informieren auf ihren Websites über das weitere Vorgehen.

Vereinszusammenkünfte dürfen nur stattfinden, wenn sie unaufschiebbar sind und unter statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen abgehalten werden. Das gilt aber nur, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. Birgit Seiser

Kommentare