Wiener Gericht lässt Gründerzeithaus abreißen
Es war im Jahr 1880, als das Haus in der Krieglergasse 12 im 3. Bezirk gebaut wurde. Als Wohnhaus, mit vier Geschossen – und als Teil der neuen Bebauung rund um den Kolonitzplatz. Dort wo einst die Siedlung „Unter den Weißgärbern“ beheimatet war.
Das neue Haus bildete den Übergang zu den jüngeren Gebäuden am Donaukanal. Seine Fassade mit der markanten Fensterverdachung bildete ein Ensemble mit dem Nachbargebäude auf der Nummer 14, das ident gestaltet war. Deshalb war es für die Bebauung zwischen Kolonitzplatz und Weißgerberlände bedeutend.
Ende Februar wurde dieses Haus abgerissen.
Obwohl das Haus in einer Schutzzone stand, obwohl die Baupolizei keine Abbruchbewilligung erteilt hat und obwohl die Stadt sogar 780.000 Euro für die Erhaltung des Gebäudes zugeschossen hätte. Grund dafür ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien.
Eigentümer des Hauses in der Krieglergasse ist eine Baufirma, die nicht näher genannt werden will. Auf
KURIER-Anfrage sagt der zuständige Prokurist, man wolle dort Wohnungen bauen. Details zu den Planungen werden aber erst ausgearbeitet.
Damit die Baufirma dort moderne Wohnungen bauen kann, stellte sie einen Antrag auf Abbruch bei der Baupolizei (MA 37). Als Grund gab die Baufirma die sogenannte „wirtschaftliche Abbruchreife“ des Hauses an.
Kommt nämlich die Sanierung eines Hauses so teuer, dass sie dem Eigentümer „wirtschaftlich unzumutbar“ ist – und ein Neubau daher kostengünstiger wäre –, dann darf auch ein Haus, das vor 1945 gebaut wurde (und in einer Schutzzone oder einem Bausperrgebiet steht), abgerissen werden (siehe Info-Kasten). Mit der Novelle der Wiener Bauordnung, die 2018 in Kraft trat, will die Stadt aber verhindern, dass alte, erhaltenswerte Gebäude abgerissen werden.
Die Altstadt erhalten
Stellt ein Eigentümer einen Abbruchantrag für ein Haus, das vor 1945 gebaut wurde, überprüft die Baupolizei zunächst, in welchem Zustand sich dieses Gebäude befindet und befragt die MA 19 (Stadtbild), ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Wenn nein, kann abgerissen werden. Wenn ja, dann berechnet die MA 37 gemeinsam mit der MA 25 (Technische Stadtentwicklung), wie viel eine Sanierung kosten würde – und entscheidet, ob der Antrag auf Abbruch bewilligt wird – oder eben nicht.
Im Fall der Krieglergasse 12 hat sie diese Zusage versagt. Unter anderem deshalb, weil die Stadt Wien die Sanierung über den sogenannten Altstadterhaltungsfonds auch mit 780.000 Euro gefördert hätte.
Das ist jener Betrag, den der Eigentümer – laut Berechnungen der Stadt– gebraucht hätte, damit ein Neubau nicht kostengünstiger als die Erhaltung dieses Gebäudes ist.
Den Neubau legalisieren
Der Eigentümer des Hauses in der Krieglergasse 12 hat die Entscheidung der Baupolizei beeinsprucht, der Fall ging vor das Verwaltungsgericht Wien. Das Gericht hat schließlich eine Abbruchgenehmigung erteilt. Der Abbruch, der dann im Februar dieses Jahres folgte, war damit rechtens.
Bauordnungsnovelle
2018 trat jene Novelle der Wiener Bauordnung in Kraft, die Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, schützen soll. Bis zum Sommer 2018 war in Wien eine Abbruchbewilligung nur dann notwendig, wenn das Gebäude in einer sogenannten Schutzzone oder in einem Bausperrgebiet stand
Schutzzone
Steht ein Haus in einer sogenannten Schutzzone – oder in einem Gebiet mit Bausperre – darf dieses nur abgerissen werden, wenn es kein öffentliches Interesse an der Erhaltung gibt. Ausschlaggebend dafür ist die Wirkung auf das Stadtbild
Abbruchreife
Ein Gebäude darf abgerissen werden, wenn es „technisch abbruchreif“ – also baufällig – oder „wirtschaftlich abbruchreif“ ist. Letzteres bedeutet, dass ein Neubau kostengünstiger wäre, als das alte Gebäude zu sanieren und so zu erhalten
Das Gericht konnte am Montag keine konkrete Auskunft zu dem Fall geben. Laut Gerhard Cech, dem Leiter der Baupolizei, dürfte aber das Grundrecht auf Eigentum höher bewertet worden sein als die Erhaltung des Hauses. Und zwar nicht zum ersten Mal.
Laut Cech war das etwa auch bei einem ehemaligen Gründerzeithaus in der Buchengasse 53 in Favoriten der Fall. Die Stadt wollte das Haus, das 2018 abgerissen wurde (vorher war es zwischenzeitlich sogar besetzt), erhalten.
Auch hier argumentierte das Gericht mit dem Grundrecht auf Eigentum.
Auch die Initiative Denkmalschutz hat bereits öfters ähnlich gelagerte Fälle publik gemacht. Zuletzt jenen einer Villa in der Freyenthurmgasse im Hütteldorfer Cottage.
Im Kulturressort der Stadt, das für die Erhaltung der Gebäude und die dafür notwendigen Förderungen zuständig ist, heißt es, man könne die Entscheidung des Gerichts im Fall der Krieglergasse „nur zur Kenntnis nehmen“.
Die Baupolizei will nun nachforschen, wie es zu den unterschiedlichen Bewertungen der „wirtschaftlichen Abbruchreife“ zwischen Stadt und Gericht überhaupt kommen kann. „Es gibt verschiedene Ansätze, die wirtschaftliche Abbruchreife zu berechnen“, sagt Cech.
Das seien komplizierte Verfahren – die offensichtlich zu unterschiedlichen Entscheidungen führen. „Wir sind dabei, das zu analysieren.“
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