Strache-Wohnsitz: Gericht gibt Bezirkswahlbehörde recht

Strache krempelt die Ärmel hoch, seine Kandidatur ist in Reichweite.
Ein Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg. Straches Kandidatur wird immer wahrscheinlicher.

Einen weiteren Etappensieg feiert Heinz-Christian Strache in seiner Wohnsitz-Causa. Wie berichtet, hatte die Bezirkswahlbehörde im 3. Bezirk am Montag die Streichung des "Liste HC Strache"-Spitzenkandidaten aus dem Wählerregister abgelehnt und damit sein aktives Wahlrecht in Wien bestätigt. Dagegen wurden zwei Einsprüche erhoben. Zumindest einen davon hat das Landesverwaltungsgericht nun abgeschmettert.

Ganz vom Tisch ist die Causa damit aber noch nicht. Denn erst morgen, Freitag, befasst sich das Gericht mit der zweiten Beschwerde - der der linken Kleinpartei Wandel, die mit ihrer Sachverhaltsdarstellung die Wohnsitz-Causa überhaupt erst losgetreten hatte.

Bestätigt das Gericht auch im zweiten Fall die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde, dann bedeutet das, dass Strache bei der Wien-Wahl am 11. Oktober wählen darf. Das hätte auch auf sein passives Wahlrecht - also die Frage, ob er in Wien kandidieren darf - Einfluss. Denn das passive Wahlrecht basiert auf dem aktiven.

Zwei Beschwerden

Wie berichtet, hatten die linke Kleinpartei Wandel und Straches einstiger Mitstreiter, Ex-FPÖ- und BZÖ-Politiker Peter Westenthaler, die Streichung Straches aus dem Wählerverzeichnis beantragt, weil sie dessen Hauptwohnsitz in Wien-Landstraße anzweifeln. Die Bezirkswahlbehörde entschied aber zu Gunsten des Ex-Vizekanzlers und sah es als erwiesen an, dass der Politiker sehr wohl in Wien und nicht in Klosterneuburg seinen Lebensmittelpunkt hat. Nicht zuletzt, weil er zurzeit "in räumlicher Trennung" von Ehefrau Philippa lebe.

Wandel-Spitzenkandidat Christoph Schütter und eine weitere Person (nicht Westenthaler) erhoben dagegen Beschwerde - wodurch das Verwaltungsgericht ins Spiel kam. Das bestätigte nun die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde in einem der beiden Fälle.

Wirkungslose Argumente

Während die Bezirkswahlbehörde die näheren Lebensumstände des Politikers geprüft hatte, konzentriert sich das Gericht auf formale Fragen, die die Beschwerdeführer anführten. Im ersten Fall waren das drei Argumente, wie der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien, Dieter Kolonovits, im Gespräch mit dem KURIER darlegt.

Zum einen gab es den Vorwurf, die Bezirkswahlbehörde wäre befangen, weil sie sich aus Bezirkspolitiker zusammensetze, die in Konkurrenz zu Strache stünden. Dieser Punkt wurde vor dem Verfassungsgerichtshof aber bereits ausjudiziert und war deshalb zurückzuweisen.

Die Bezirkswahlbehörde 

Die Bezirkswahlbehörde hat einen Vorsitzenden und neun Beisitzer, die von den Parteien verhältnismäßig nach dem Ergebnis der jüngsten Gemeinderatswahl nominiert werden. Stimmberechtigt sind nur die Beisitzer. Der Vorsitzende entscheidet nur bei Stimmengleichstand.

Im Falle von Strache war die  Bezirkswahlbehörde des 3. Bezirks wie folgt zusammengesetzt: 4 SPÖ, 3 FPÖ, 1 ÖVP, 1 Grüne. Neos und THC (Team HC Strache) hatten je 1 Vertrauensperson im Gremium, allerdings ohne Stimmrecht.

Die Stadtwahlbehörde

Ist vom Prinzip her ähnlich aufgebaut wie die Bezirkswahlbehörde. Ihr Vorsitzender ist der für die Wahlen zuständige Stadtrat Jürgen Czernohorszky (SPÖ). Auch er hat neun Beisitzer (4 SPÖ, 3 FPÖ, 1 Grüne, 1 ÖVP). Neos und THC haben wieder je eine Vertrauensperson für das Gremium nominiert, sie sind nicht stimmberechtigt.

Auch wurde kritisiert, dass Ort, Zeit und Teilnehmer der Bezirkssitzung nicht bekanntgegeben worden seien. Da es zum einen aber sehr wohl "einen öffentlichen Anschlag im Internet" gegeben habe, die Sitzung ordnungsgemäß stattfand und der Beschwerdeführer kein Anrecht auf Einblick in die "Beratung und interne Willensbildung" habe, sei diese Beschwerde ebenfalls zu Unrecht erhoben worden.

Und drittens sei der Beschwerdeführer einem Missverständnis aufgesessen, sagt Kolonovits. Er dachte, Strache könne keinen Hauptwohnsitz in Wien haben, weil er nicht im Zentralen Melderegister zu finden ist. "Das hat aber mit der Auskunftssperre zu tun, die in diesem Fall aus Sicherheitsgründen beantragt wurde", erklärt der Gerichtspräsident.

Höchstgericht kann Wahl nicht verhindern

Zwar könnte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts binnen vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anfechten. Auf den Wahlkalender hätte das aber keinen Einfluss. Das Höchstgericht unterliegt zudem keiner Frist. Theoretisch könnte eine Letztentscheidung, die dem Verwaltungsgericht widerspricht, zu einer Wahlanfechtung führen.

Auf die morgige Entscheidung im Fall der Wandel-Beschwerde habe die heutige keinen Einfluss, betont Kolonovits.

Das letzte Wort zu Straches Kandidatur hat am 27. August die Stadtwahlbehörde.

Sie besteht aus dem für die Wahl zuständigen Stadtrat Jürgen Czernohorszky (SPÖ) und neun Beisitzern, die die Parteien stellen. Die Stadtwahlbehörde prüft alle Wahlvorschläge, also alle Parteien und Listen, die zur Wahl antreten wollen.

Etwa danach, ob sie die notwendige Anzahl an  Unterstützungserklärungen für die Kandidatur gesammelt haben. 

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