Maskenpflicht am Christkindlmarkt: Welche Regeln noch gelten
Die Wiener Christkindlmärkte sollen stattfinden. Das steht jetzt fest. Während in Niederösterreich Adventmärkte abgesagt wurden und in Graz heuer Alkoholverbot herrscht, hat Wien ein Präventionskonzept ausarbeiten lassen. Dem KURIER liegt das zwölf Seiten umfassende „Covid-19-Präventionskonzept zu den Wiener Weihnachtsmärkten“ vor.
Die Wirtschaftskammer hat es von Umweltmediziner Hans-Peter Hutter von der MedUni Wien ausarbeiten lassen.
„Die Wiener Weihnachts- und Christkindlmärkte sind weder als Partymeilen konzipiert, noch mit derartigen Einrichtungen vergleichbar“, heißt es auf Seite 1 des Konzepts. Vielmehr seien sie „ein unverzichtbares Stück Wiener Kultur.“
Der – formal – wichtigste Punkt findet sich zu Beginn: Weil die Weihnachtsmärkte sogenannte „Anlassmärkte“ im Sinne der Marktordnung sind, sind sie keine Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsgesetzes. Das heißt, die Corona-Regeln, die das Gesundheitsministerium für Veranstaltungen ausgegeben hat, gelten für die Weihnachtsmärkte in Wien nicht.
Damit sie durchgeführt werden können, müssen eigene Covid-19-Beauftragte ernannt werden, Szenarienplanungen für den Notfall erstellt und Rufbereitschaften eingerichtet werden.
Die Regeln gelten für folgende Märkte: Spittelberg, Rathausplatz, Freyung, Altes AKH, Schloss Belvedere, Floridsdorf, Maria-Theresien-Platz, Oper, Türkenschanzpark, Karlsplatz, Am Hof, Schloss Schönbrunn, Michaelerplatz und für die Adventmärkte vor der Mariahilfer Kirche und in den Fußgängerzonen in Favoriten und in Meidling.
Der KURIER hat die neuen Maßnahmen im Detail. Gleich vorweg: Von einem Alkoholverbot ist keine Rede.
- Maskenpflicht für Besucher und Mitarbeiter
Zwar geht man davon aus, dass heuer deutlich weniger Besucher als in Nicht-Corona-Jahren auf die Christkindlmärkte pilgern, allerdings müssen alle Besucherinnen und Besucher verpflichtend Mund-Nasen-Schutz tragen. „Dieser darf nur zur Einnahme von Speisen und Getränken abgelegt werden“, heißt es. Auch Standbetreiber, deren Personal (während der gesamten Öffnungszeiten) und die Ordnerdienste müssen Maske tragen. Damit Besucher „nachrüsten“ können, sollen Standbetreiber einfachen Mund-Nasen-Schutz vorrätig haben. Die Mitarbeiter werden zudem zu regelmäßiger Handhygiene verpflichtet.
- Maskenpflicht am Klo
Auf den Sanitäranlagen müssen „sichtbar und in ausreichenden Mengen“ – wie es wörtlich in dem Schreiben heißt – Desinfektionsspender angebracht und alle Kontaktflächen (Türklinken, Handläufe, etc.) regelmäßig gereinigt werden. Außerdem müssen Abstandsmarkierungen angebracht werden. Und nicht nur das: Auch auf dem Klo herrscht Maskenpflicht.
- Hotspots identifizieren, keine Indoor-Aktivitäten
Die Standbetreiber sind angehalten, Engstellen und jene Stellen, an denen sich üblicherweise Besuchergruppen drängen, zu identifizieren und dafür zu sorgen, die Besucherströme zu entzerren. Etwa vor Punschständen oder den WC-Anlagen. Und es wird „nachdrücklich“ darauf hingewiesen, dass keinerlei Aktivitäten in Innenräumen vorgesehen sind.
- Einbahnen, Ordner und Ampelregelungen
Die Organisatoren müssen sicherstellen, dass Besucher ausreichend Information erhalten. Durch Folder, Bewerbung der Rot-Kreuz-App und Ordnerdienste. Sie müssen auch Gruppen auflösen oder einschreiten, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Dafür können auch Hilfsmittel wie Megafon oder Absperrgitter eingesetzt werden. Wo möglich, sollen Besucher mit Ampelschaltungen und Einbahnregelungen geleitet werden. „Wesentlich wird sein“, heißt es, dass die Besucher „im Gehfluss“ bleiben.
- Flächen besser nutzen
Die Veranstalter sollen beim Aufstellen der Hütten auf ein „vernünftiges Verhältnis“ zwischen „Gehwegen, Ausweichflächen und Verkehrswegen“ achten, damit Besucher den Mindestabstand von einem Meter einhalten können.
- Kein Kinderprogramm
Es wird empfohlen, auf extra Attraktionen für Kinder zu verzichten.
- Maximal vier Personen pro Tisch, eigene Zonen
Gastro-Stände werden mit Plexiglasscheiben versehen. Für Stehtische wird es eigene Verabreichungszonen geben – Sitzplätze sind nicht vorgeschrieben. An den Tischen sind maximal 4 Personen zugelassen. Damit sich die Besucherinnen und Besucher leichter an die Regeln halten können, wird Standbetreibern empfohlen, quadratische Tische aufzustellen: an jeder Seite soll dann eine Person stehen. Standler – Gastro- wie Handel – werden außerdem vertraglich verpflichtet, für regelmäßige Reinigung und Desinfektion zu sorgen.
- Covid-Beauftragte mit Weisungsrecht
Ordnerdienste und Standpersonal sollen vor Beginn der Weihnachtsmärkte geschult werden. Denn die hinsichtlich Covid-19 geschult werden – und zwar von den Organisatoren der Märkte. Ordnerdienste sollen die Besucher etwa auf die Maskenpflicht hinweisen. Außerdem wird es auf jedem Markt eigene Covid-19-Beauftragte geben. Sie haben Weisungsrecht – und zwar in allen Sicherheitsfragen, wie es heißt. Sie können auch die Schließung von Markt- und Punschständen veranlassen.
- Registrierung auf Gastro-Ständen
In der Regel finden Weihnachtsmärkte auf öffentlichem Grund statt, Eintritt oder Kassen gibt es nicht. Allerdings werden auf den Gastro-Ständen die Daten der Kunden aufgenommen, wie auch sonst in den Wiener Lokalen.
- Covid-Test für Personal
Verkäufern und Ausstellern wird empfohlen, vor Beginn des Marktes Covid-Tests zu machen. Für Mitarbeiter und Besucher gilt: Wer sich krank fühlt, soll zu Hause bleiben.
Übrigens: Wirtschaftskammer und Umweltmediziner Hutter gehen davon aus, „dass in den Wintermonaten 2020 das Bewusstsein für Eigenverantwortung und die allgemeinen Verhaltensregeln“ in der Bevölkerung wieder gesteigert sind.
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