Gastro-Registrierungspflicht verstößt gegen Datenschutz

Gastro-Registrierungspflicht verstößt gegen Datenschutz
Behörde gibt Beschwerdeführer recht. Hinterlassene Daten sind gesundheitsbezogen und damit besonders sensibel.

Offenbar einmal mehr hält eine Corona-Maßnahme einer rechtlichen Beurteilung nicht stand: Die Ende September in der Wiener Gastronomie eingeführte Registrierung von Gästen verstößt gegen den Datenschutz. Das berichtet der Standard. Die Datenschutzbehörde gab einem Beschwerdeführer recht, der sich wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten an diese gewandt hatte. Der Bescheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 

Die Registrierungspflicht wurde per Verordnung in Abstimmung mit der Wiener Wirtschaftskammer eingeführt, um das Aufspüren von Kontaktpersonen in der Gastronomie zu erleichtern. So wollte man ermöglichen, dass die Wiener Lokale am Abend länger offen halten können, als dies in den westlichen Bundesländern der Fall war. Dort wurde die Sperrstunde im September auf 22 Uhr vorverlegt.

Derzeit ist die Gastronomie geschlossen, die Verordnung in Wien gilt aber grundsätzlich bis Jahresende. Im Laufe des Herbsts führten auch andere Bundesländer diese Maßnahme, vor allem für Bezirke die auf der Corona-Ampel Orange waren, ein.

Keine Freiwilligkeit

Im konkreten Fall geht es um einen Gast, der sich zwar in einem Lokal registriert hat, dann aber dagegen Beschwerde eingelegt hat. Die Behörde hält fest: Obwohl nur Informationen wie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeführt werden müssen, sind sie im Kontext des Contact-Tracings als gesundheitsbezogen zu werten und deshalb besonders sensibel.

Gastro-Registrierungspflicht verstößt gegen Datenschutz

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten wäre grundsätzlich möglich, wenn der Gast eingewilligt hat. Doch die Bestätigung des Kunden stellt laut Behörde keine Einwilligung dar, weil sie nicht freiwillig erfolgt ist, denn: Der Gast kann vor die Tür gesetzt werden, wenn er seine Daten nicht preisgibt. Und er hat dann keine Alternative, weil in anderen Lokalen das gleiche Prozedere vorgeschrieben ist.

Hinzu kommt laut Standard: Der Wirt kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die Verordnung gezwungen war, die Daten der Gäste einzufordern. Die Verordnung regle nur, dass die Gaststätte der Gesundheitsbehörde Auskünfte über Gäste zu erteilen hat, nicht aber, dass Kundendaten zu erheben sind.

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