Airbnb-Urteil: Im Trubel stören Touristen nicht
Wer für den nahenden Jahreswechsel eine Unterkunft in Wien auf der Buchungsplattform Airbnb sucht, wird fündig: Mehr als 300 Angebote sind aktuell zu haben. Auf Booking stehen 538 Apartment-Unterkünfte zur Auswahl. Doch speziell in Großstädten wächst der Widerstand gegen derartige Kurzzeit-Vermietungen.
„Tendenziell wird die Judikatur dazu immer strenger“, beobachtet auch der Wiener Rechtsanwalt Michael Stuxer. Doch nun gibt es ein Urteil, das diesem Trend zuwiderläuft – und in dem die unmittelbare Umgebung eine wesentliche Rolle spielt.
„Die Umgebung des Hauses ist von einer weit überdurchschnittlichen Frequentierung durch Ortsfremde geprägt“
Konkret geht es um eine Wohnung am Wiener Schwedenplatz – also eine Örtlichkeit mitten in der City, mit Öffi-Anschlüssen, Gastronomie und Hotellerie. Oder wie die Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt in ihrem Urteil festhielt: „An einem der wohl stärkst frequentierten Verkehrsknotenpunkte der Stadt Wien“.
Tag und Nacht belebt
Ist nicht gerade Lockdown, ist der Platz Tag und Nacht belebt. Auch mit Touristen. Im Jahr 2014 kaufte ein Immobilienentwicklungsunternehmen das Apartment am Schwedenplatz. Man wollte damit Geld verdienen – und so wurden die Räumlichkeiten gleich auf mehreren Plattformen zur Kurzzeit-Vermietung angeboten.
Damit hatten allerdings die anderen Wohnungseigentümer keine Freude. Sie brachten Unterlassungsklage ein. Ihre Argumentation: Die Wohnung sei für Wohnzwecke gewidmet. Plötzlich kämen laufend fremde Personen ins Haus, dadurch entstehe Lärmbelästigung und die Vermietung käme einem Hotelbetrieb sehr ähnlich.
Was sie nicht bedacht hatten: In dem Haus wurde nie eine Widmung schriftlich festgehalten. „Das ist gar nicht so selten“, sagt Rechtsanwalt Michael Stuxer, der den Vermieter in der Causa vertrat. Doch das war nur ein kleiner Teilaspekt in diesem Fall. In dem Gebäude befinden sich nämlich auch Arztpraxen und ein Büro. „Eine gewisse Frequenz durch hausfremde Personen war also schon gegeben“, sagt Stuxer.
Das pralle Leben
Und sogar ein Hotel ist in dem Gebäude untergebracht – das ist allerdings über einen eigenen Eingang erreichbar. Die Hausbewohner kommen mit Hotelgästen nicht in Kontakt.
Doch ungewöhnlich ist: In diesem Fall ließ die Richterin auch die nächste Umgebung in das Urteil einfließen – zuvor fand auch ein Lokalaugenschein statt. In einem Radius von 100 Metern befinden sich die U-Bahn-Station, mehrere Bim- und Bus-Stationen, der Twin-City-Liner, Imbissläden und Gastronomie und mehrere Pensionen und Hotels – wie im Urteil ausführlich dargelegt wird.
„Die nähere und nächste Umgebung des Hauses ist von einer weit überdurchschnittlichen Frequentierung durch Ortsfremde geprägt. Die Verwendung der Gebäude in der nächsten Umgebung zur Beherbergung von Touristen ist verkehrsüblich“, kam die Richterin zum Schluss.
Deshalb könne eine Kurzzeit-Vermietung an maximal vier Personen gar nicht ins Gewicht fallen. Von einer Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer kann keine Rede sein.
Gemeindebau
Aktuell prozessiert auch die Stadt Wien wegen der verbotenen Vermietung von Gemeindebau-Wohnungen mit Airbnb. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte kürzlich, dass Gemeindewohnungen nicht auf der Plattform angeboten werden dürfen. Das hat Airbnb zwar zugesagt, gleichzeitig aber die Stadt aufgefordert, entsprechende Inserate zu melden. „Nicht durchführbar“, heißt es dazu bei der Stadt. Dort pocht man auf eine generelle Sperre der Adressen.
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