Seenot-Rettung: Wie ist die Rechtslage?
Wenn sich Menschen in Seenot befinden, müssen sie gerettet werden. Diese Pflicht gilt für staatliche wie private Schiffe und ergibt sich laut Rechtsexperten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages aus der Tradition der Seefahrt und dem ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht.
Auch internationale Seerechtsübereinkommen und Resolutionen regeln die Seenotrettung. „Seenot“ ist nicht genau definiert. Generell muss denen geholfen werden, die von allein „nicht in Sicherheit gelangen können und auf See verloren gehen“ - egal ob auf hoher See oder in Küstengewässern.
Darunter fällt auch, wenn Boote überbelegt oder manövrierunfähig sind, oder wenn Nahrung und Wasser fehlen. Zur Rettung verpflichtet sind Schiffe, die zufällig Menschen in Seenot entdecken, genauso wie Rettungsschiffe wie die „Sea-Watch 3“.
Gerettete sollen laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an einen sicheren Ort gebracht werden. Das muss nicht der nächste Hafen, sondern kann auch ein größeres Schiff sein.
Laut Deutschem Bundestagsdienst kann ein Staat den Zugang zu einem seiner Häfen verwehren, wenn das Schiff „eine ernsthafte und unannehmbare Bedrohung“ für ihn darstellt. Die Menschen an Bord müssen allerdings in Sicherheit sein. Libyen gilt für unter anderem für Österreich und Deutschland nicht als „sicherer Ort“.
Retter dürfen nicht auf sich aufmerksam machen. Doch gibt es Kritik, ihr Einsatz werde von Schlepperbanden ausgenutzt und setze Fluchtanreize Richtung Europa, weil es das Risiko einer Überfahrt für Flüchtlinge vermindere.
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