Wer darf was wo? Ein Wegweiser durch den Regel-Dschungel
Die Corona-Vorschriften ändern sich gefühlt bereits stündlich. Täglich jedenfalls, siehe beispielsweise die Vorgaben für die Schulen: Erst hieß es, dass FFP2-Masken ab heute, Dienstag, auch für Volksschulkinder nötig seien, um Stunden später zu korrigieren - es reicht auch einfacher Mund-Nasen-Schutz.
Und auch die erst am Montag in Kraft getretene fünfte Covid-Schutzmaßnahmen-Verordnung (sie regelt den sogenannten Lockdown für Nicht-Immunisierte) wurde Montagabend schon wieder per Novelle geändert. Dazu kommen die unterschiedlichen Zusatzmaßnahmen der Bundesländer.
In diesem Regel-Dschungel lässt es sich leicht verlaufen. Hier ein Wegweiser.
Maßnahmen für ganz Österreich
- Grundsätzlich gilt im Freizeitbereich überall die 2-G-Regel.
- Zutritt haben nur noch gegen das Coronavirus geimpfte oder nach einer Infektion genesene Personen.
- 2-G greift nunmehr im gesamten Handel, in der Gastronomie, Hotellerie, in jeglichen Freizeiteinrichtungen - so wurde der Lockdown für Ungeimpfte oder Nicht-Genesene rechtlich festgeschrieben. Ein wahrer Lockdown ist dies nicht, denn der hieße, dass Handel oder Freizeiteinrichtungen komplett schließen müssten. Sie bleiben offen, eben nur Geimpfte oder Genesene
Das bedeutet ein Lockdown für Ungeimpfte
Für die andere Personengruppe - rund zwei Millionen Österreicher ab zwölf Jahren - heißt das: Sie dürfen das Wohnumfeld nur aus klar definierten Gründen verlassen. Und zwar:
- Deckung vom Grundbedürfnissen, d h. Einkaufen im Supermarkt, zur Arbeit oder zur Schule gehen, einen Gottesdienst oder Friedhof besuchen
- Einen Arzt oder ein Spital aufsuchen - explizit erwähnt ist auch, sich eine Corona-Schutzimpfung geben oder sich testen zu zu lassen.
- Tiere dürfen ebenso versorgt werden wie im Freien gesportelt werden darf.
- Enge Familienangehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern) darf man ebenso trotz Ausgangsbeschränkung besuchen, ebenso Lebenspartner und enge Freunde, aber Achtung: Hier ist der Kontakt eines Haushalts nur mit einer weiteren Person gestattet.
Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich seit 1. November 3-G-Regel sowohl für Dienstgeber als auch Arbeitnehmer: Seinen Job antreten darf nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist - und hier ausnahmsweise auch in Gesundheitsberufen oder der Nachtgastronomie mit den dort sonst verpönten Antigen-Schnelltests statt eines PCR-Tests. Das Gesundheitsministerium schob Montagabend eine entsprechende Novelle nach: Demnach reiche in Ausnahmefällen auch ein Schnelltest, wenn der Betroffene vergeblich versucht hat, einen PCR-Tests zu machen. Damit reagiert das Ministerium auf die derzeitigen Probleme, ein rechtzeitiges PCR-Testergebnis zu bekommen.
Schulen
Für Schulen gilt ab sofort wieder die Sicherheitsphase: Jeder - Schüler wie Lehrer - muss sich drei mal wöchentlich testen lassen (zumindest einmal ein PCR-Test darunter) - unabhängig vom Impfstatus. Diese Maßnahme gilt zwei Wochen lang, also vorerst bis 26. November. Nicht-Immunisierte Schüler bis 15 Jahre können den "Ninja-Pass" als 2-G- Nachweis vorlegen, sie dürfen damit also zum Sport oder in ein Restaurant.
Zusätzlich gilt wieder Maskenpflicht im Gebäude: Für Volksschüler und Unterstufe reicht ein Mund-Nasen-Schutz, an der Oberstufe muss es eine FFP2-Maske sein, und zwar auch während des Unterrichts. Die Jüngeren dürfen die Maske am eigenen Tisch ablegen.
Sonderwege in den Bundesländern
Oberösterreich
- Die Nachtgastronomie ist bis 6. Dezember geschlossen, ebenso sind bis dahin alle Veranstaltungen gestrichen.
- In allen Innenräumen gilt FFP2-Maskenpflicht (für 6- bis 14-Jährige reicht MNS, ebenso z. B. für Schwangere). In der Gastronomie darf z.B. die Maske nur noch am eigenen Tisch abgelegt werden.
- Die Diözese Linz führte die Ein-Meter-Abstandsregeln in Kirchen wieder ein.
- Auf den Adventmärkten darf nichts konsumiert werden.
Salzburg
- Ähnliche FFP2-Pflicht in Innenräumen wie in Oberösterreich, erweitert allerdings auch im 2-G-Bereich bei körpernahen Dienstleistern: Auch wer geimpft oder genesen ist muss z. B. beim Friseur Maske tragen.
- In Lokalen darf nur noch an den Tischen getrunken oder gegessen werden, Konsumation an einer Bar oder im Stehen ist untersagt, das verengt die Möglichkeiten in der Nachtgastronomie.
- Dazu kommt ein Alkoholverbot auf Christkindlmärkten.
Kärnten
- Maskenpflicht in Innenräumen ab 19. November. Das gilt am Arbeitsplatz, wenn es Kundenkontakt gibt.
- Masken muss auch bei "größeren Zusammenkünften" im Freien getragen werden, etwa am Weihnachtsmarkt.
Tirol
- Ab Mittwoch, 17. November, erweiterte Maskenpflicht am Arbeitsplatz. FFP2-Masken müssen getragen werden, sobald mehr als eine Person im Raum ist.
Burgenland
- FFP2-Maskenpflicht ab Mittwoch, 17. November, in allen öffentlich zugänglichen Räumen, z.B. bei Veranstaltungen, im Gastgewerbe und bei körpernahen Dienstleistungen, auf Messen.
Niederösterreich
- Auch hier wird ab Mittwoch, 17. November, die FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet. Vorgesehen ist eine Erweiterung der FFP2-Maskenpflicht auf Kunden im Gastgewerbe am Weg zum bzw. vom Platz sowie für Gäste in Innenräumen von Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos und Konzertsäle.
Steiermark
- Als letztes Bundesland weitete am Dienstag auch die Steiermark die FFP2-Pflicht aus, und zwar: Ab Mittwoch, 17. November, ist sie in allen Innenräumen zu tragen. Das gilt ab der Anwesenheit einer weiteren Person, also auch am Arbeitsplatz. In der Gastronomie gilt nun wie in anderen Bundesländern ebenso wieder Maskenpflicht, nur am Tisch darf sie abgenommen werden.
- Ebenso heißt es Maske tragen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Hotellerie.
Vorarlberg
- FFP2-Maskenpflicht wird auf alle Innenräume erweitert, dies gilt ab Freitag, 19. November.
Wien
- Maskenpflicht im gesamten Handel
- Ab Freitag gilt 2-G plus in der Nachtgastronomie und jenen Bereichen, wo mehr als 25 Leute zusammenkommen: An die Bar, ins Theater oder Kino darf nur, wer geimpft, genesen und PCR-getestet ist (Test gilt 48 Stunden, bundesweit: 72 Stunden).
- Die FFP2-Pflicht kommt zusätzlich auch für Handelsmitarbeiter und körpernahe Dienstleister trotz 2,5-G-Regel im Job.
- Geplant ist jedoch, dass die Maskenpflicht ausgeweitet wird und auch in nicht privaten Innenräumen und am Arbeitsplatz, wenn enger Kontakt zu anderen Personen besteht, gelten soll.
- An Imbissständen gilt die 2-G-Regel (bundesweit: bis zu 15 Minuten ohne 2-G-Nachweis).
- Der "Ninja-Pass" gilt für Schüler bis zwölf Jahre als 2-G-Nachweis (bundesweit: 15 Jahre). Eine Testpflicht besteht in Wien bekanntlich bereits für Kinder ab sechs Jahren.
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