„Skateboards, egal ob mit oder ohne elektrischen Antrieb, haben laut Gesetzgeber nichts auf der Fahrbahn oder dem Radweg zu suchen“, erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Der Fahrspaß stünde im Vordergrund, dementsprechend würden E-Skateboards als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ gelten.
Haffke teilt diese rechtliche Einschätzung nicht: Ziel sei Spaß an der urbanen Mobilität, gepaart mit dem Komfort, die kompakten Bretter problemlos im Auto oder den Öffis zu verstauen: „Wir sprechen Menschen von 20 bis 60 an. Darunter Pendler, die das Gefühl des Wellenreitens oder Snowboardens im Straßenverkehr genießen.“
Genau hier liegt aber ein Problem der E-Skateboards, die auf Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 50 km/h kommen: In Österreich dürfte man damit momentan nur auf dem Gehsteig fahren – Voraussetzung ist, dass keine Fußgänger behindert werden. Ein derartiges Tempo ist also nicht erlaubt.
Haffke sieht die Zukunft der Bretter aber ohnehin auf der Straße und am Radweg – mit Helm, wie er betont. Mit einer Reichweite von 50 bis 70 km pro Akkuladung, einer beträchtlichen Wattstärke, die auch mit steilen Strecken fertig wird, sowie der dank vier Rädern intuitiven und stabilen Fahrweise – laut Haffke kommen die meisten Fahrer nach zehn Minuten gut zurecht – könnten sich die E-Skateboards tatsächlich als Alternative zu Scooter, Bike und Co. etablieren.
Davor müssen aber zumindest in Österreich noch einige rechtliche Fragen geklärt werden. Denn für die Straße fehlen den Boards etwa Beleuchtung, getrennte Bremskreise sowie Bremslichter und ein Lenker.
Ein ähnliches Problem gab es lange auch bei den E-Scootern – erst seit 2019 gelten für diese bundesweit einheitlichen Regeln: Im Wesentlichen dieselben wie für Fahrräder. Wenn sie nicht mehr als 25 km/h erreichen und eine Leistung von unter 600 Watt haben, dürfen sie auf Radwegen und auf der Fahrbahn, nicht aber auf Gehsteigen verwendet werden. Stärkere Modelle gelten als E-Moped, wofür ein Führerschein benötigt wird.
Auch ein Segway gilt bis 25 km/h als (Elektro-)Fahrrad. Bis zu einer Breite von 80 Zentimetern darf er auf Radwege. Ist der Segway breiter oder kein Radweg vorhanden, ist die Fahrbahn zu nutzen. Sogenannte Hoverboards oder Airwheel wiederum dürfen wie E-Skateboards nur auf Gehsteigen, in Fußgängerzonen oder Spielstraßen verwendet werden – wenn niemand gefährdet wird.
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