Konkrete Verdächtige gibt es bisher nicht. Die Ermittlungen hat das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung übernommen – eine Rolle dabei spielt ein äußerst selten angewandter Paragraf. „Es wird derzeit wegen des Verdachts des Landzwangs gemäß §275 StGB gegen eine bislang unbekannte Täterschaft ermittelt“, sagte Polizeisprecher Mattias Schuster.
Paragraf nach den 9/11-Attentaten verschärft
Diese Bestimmung bestraft das Drohen mit schweren Angriffen, wie etwa Bombenanschläge oder Trinkwasservergiftungen – Angriffe, die drastische Auswirkungen auf eine große Anzahl an Personen hätten.
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Der „große Personenkreis“ könne sich entweder auf Teile der Bevölkerung beziehen, oder durch eine zufällige enge räumliche Zusammengehörigkeit entstehen, wie etwa in einer Schule. Der Paragraf war nach den 9/11-Attentaten verschärft worden, er sieht je nach Schwere bis zu drei, fünf oder zehn Jahre Haftstrafe vor.
Mehrere Tatbestände
Bombendrohungen an sich können unterschiedliche Tatbestände erfüllen. „Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung, auffallenden Verunstaltung oder aber mit einer Gefährdung durch Sprengmittel droht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen“, sagt Rechtsanwältin Florina Ozegovic. Liegt ein terroristischer Hintergrund vor, erhöht sich der Strafrahmen auf 4,5 Jahre.
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Eine zentrale Rolle spielt die Intention des Täters: „Die Mitteilung, es sei irgendwo eine Bombe versteckt, kann nur dann eine Drohung darstellen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Täter könne dafür sorgen, dass sie nicht hochgeht. Andernfalls handelt es sich bloß um eine Warnung und erfüllt daher nicht den Tatbestand“, so die Juristin. Auch die konkrete Ankündigung eines zukünftigen Übels via Whatsapp oder ähnliche Messengerdienste könne den Tatbestand der gefährlichen Drohung verwirklichen.
„Sofern der Täter die Absicht hat, den Bedrohten in Furcht zu versetzen, und das Opfer sich tatsächlich fürchtet“, ergänzt Ozegovic. Nicht strafbar wären hingegen nicht ernst gemeinte oder scherzhalber geäußerte Drohungen sowie „milieubedingte Unmutsäußerungen“.
Eltern müssen zahlen
Neben einem juristischen Nachspiel können auch hohe Einsatzkosten anfallen. „Wird eine Bombendrohung ‚aus Spaß‘ getätigt, im Wissen, dass gar keine Bombe existiert, können die Täter oder deren Eltern zum Ersatz der Einsatzkosten aufgefordert werden“, so die Juristin.
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