Kickl lässt Waffenverbotszonen in Städten prüfen

Kickl lässt Waffenverbotszonen in Städten prüfen
Innsbruck erprobt als erste größere Stadt Österreichs, Waffen in bestimmtem Gebiet zu untersagen - Kontrollen nur bei Verdacht.

Die Innsbrucker Ing.-Etzel-Straße entlang des Bahnviadukts ist die hellste der Stadt. Das ist – wie auch die bereits 2005 eingeführte Videoüberwachung – Teil eines Sicherheitskonzepts für dieses auch als „ Bogenmeile“ bekannten Ausgehviertel. Die tödliche Messerattacke auf einen 21-jährigen Bregenzer am vergangenen Wochenende konnte das nicht verhindern.

Noch am Sonntag kündigte die Tiroler Polizei, wie berichtet, die Einführung einer Waffenverbotszone in der Bogenmeile an. Die sei bereits unabhängig von der Bluttat vorbereitet worden und soll ab 1. Dezember gelten. Die Grundlage dafür wurde im heurigen Sommer durch eine Gesetzesnovelle geschaffen (siehe Infobox ganz unten).

„Wir haben uns darüber Gedanken gemacht, wo das Sinn machen könnte und sind zum Schluss gekommen, dass das am ehesten in der Bogenmeile passen würde“, sagt Othmar Sprenger, Leiter des Referats Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Tirol.

Keine Pläne in Wien

Die steht damit in Österreich vorerst alleine auf weiter Flur. „Da es in Wien nicht einen bestimmten Ort gibt, an dem stets Messerangriffe oder dergleichen stattfinden, und man eine derartige Zone nicht über die ganze Stadt erstrecken kann, ist eine solche derzeit nicht angedacht“, heißt es etwa von der Polizei in der Bundeshauptstadt. Auch in den Großstädten Graz und Linz sind vorerst keine Waffenverbotszonen angedacht.

Im Auftrag von Innenminister Herbert Kickl ( FPÖ) sollen die Landespolizeidirektionen nun mögliche Orte für temporäre Verbotszonen prüfen und gegebenenfalls einrichten, hieß es in einer Aussendung am Montag.

Die Innsbrucker Bögen unter dem zum Bahnhof führenden Viadukt haben sich ab den 1990er-Jahren zum Brennpunkt des Nachtlebens entwickelt. Das Klientel der rund 70 Lokale ist höchst unterschiedlich.

Wie in Ausgehvierteln nicht unüblich, kam es in den Nachtstunden immer wieder auch zu Auseinandersetzungen. „Abgesehen von dem tragischen Vorfall am Wochenende hat es zuletzt aber vermehrt Raubüberfälle und Gewaltdelikte gegeben, bei denen Waffen, wie etwa Messer, oder andere gefährliche Gegenstände im Spiel waren“, sagt Sprenger.

Regelung in der Praxis

Beides darf künftig von Besuchern der Bogenmeile nicht mehr mitgeführt werden. Die Polizeipräsenz soll einmal mehr verstärkt werden, um die Regelung umzusetzen. Willkürliche Personenkontrollen darf es aber keine geben – auch nicht gegen vermeintlich verdächtige Personengruppen.

„Reines Profiling reicht für eine Kontrolle nicht aus. Eine verdachtslose Personendurchsuchung wäre ein zu großer Eingriff in die Grundrechte“, erklärt Sprenger. Vielmehr sei eine Feststellung durch ein Polizeiorgan oder „ein konkreter Hinweis für eine Gefährdungslage“ durch andere nötig.

Gibt es entsprechende Hinweise können Verdächtige und auch ihre Fahrzeuge daraufhin untersucht werden, ob sie Waffen mitführen oder Gegenstände, „die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben“, wie es im Gesetz heißt. Das bietet Interpretationsspielraum.

So gilt ein Taschenmesser eigentlich nicht als Waffe. Wird es allerdings von einer Person mitgeführt, der die Polizei zutraut, dass sie das Messer für „einen gefährlichen Angriff“ nutzt, wie Sprenger sagt, kann es ebenfalls abgenommen werden. Bei Verstößen gegen die Regelung in der Waffenverbotszone wird nicht nur der konkrete Gegenstand eingezogen. Es drohen auch Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro.

Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes

Neue Gesetzeslage Am 15. August ist eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes in Kraft getreten. Sie ermöglicht den Sicherheitsbehörden (§ 36b) die Einrichtung von Waffenverbotszonen „an bestimmten öffentlichen Orten“ zu verordnen.

Waffen und Gegenstände Die Tabuzonen dürfen nicht mit „Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben“ betreten werden. Die Formulierung soll auch das Abnehmen eines Taschenmessers, das nicht als Waffe gilt, ermöglichen.

Kontrollen Durchsuchungen von Personen (aber auch von deren Auto oder Tasche) sind nur gestattet, „wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht“, dass ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt. Die Verbotszone ist auf drei Monate befristet.

 

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