Österreich sperrt wieder auf: Die neuen Regeln von A bis Z
Österreich öffnet heute. Aus diesem Grund hat sich der KURIER noch einmal die neuen Regeln angesehen und die wichtigsten Punkte geordnet - ausnahmsweise alphabetisch. Unsere Liste begint mit A wie...
...Auslandsurlaub: Die meisten Länder heben ihre mehrtägige Quarantänepflicht auf, das gilt u. a. für Deutschland, Italien, Kroatien und Slowenien. Aber: Ohne Test oder Impfung keine Einreise, zudem verlangen einige Staaten eine Online-Registrierung. Details auf www.bmeia.gv.at
Begräbnisse: Sind mit der Öffnungsverordnung wieder mit einer unbegrenzten Anzahl von Trauergästen möglich, bisher galt ein Limit von 50. Die Pflicht, FFP2-Maske neben haushaltsfremden Personen zu tragen sowie den Zwei-Meter-Abstand einzuhalten, besteht weiterhin.
Corona-Tests: Es gibt diverse Tests mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer. Ein PCR-Test (z. B. Gurgeltest wie in Wien) gilt für 72 Stunden, ein Antigentest (Apotheke) 48 Stunden, ein digitaler Selbsttest 24 Stunden. Der Vor-Ort-Test gilt nur für jenen Betrieb, in dem er gemacht wurde.
Diskothek: Für die Nachtgastronomie dauert die coronabedingte Dauersperrstunde weiterhin an. Für Diskotheken, Bars oder Clubs stellte die Bundespolitik jedoch mögliche Öffnungsschritte ab Juli in Aussicht, wenn es die Lage (Neuinfektionen, Impffortschritt) zulässt.
Einreise: Die zehntägige Quarantäne nach einer Auslandsreise fällt großteils weg, man muss getestet (auch Kinder ab 10), geimpft oder genesen sein. Ausnahme ist derzeit u. a. Kroatien (Quarantäne für Getestete). Zudem muss man sich vorab registrieren (https://entry.ptc.gv.at).
Feiern: Hochzeits- und Geburtstagsfeiern sowie Gartenpartys fallen flach: Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze (laut Verordnung fallen private Feiern darunter) sind nur bis 50 Personen erlaubt, ab elf meldepflichtig, es gilt die „3 G“-Regel. Offiziell darf nichts konsumiert werden.
„3 G“-Regel: Getestet, genesen oder geimpft alias „3 G“-Regel: Tests gelten bis zu 72 Stunden, der Status des Genesenen drei Monate (ab dem Datum der Infektion, Nachweis ist u. a. der Absonderungsbescheid), die Impfung ab dem 22. Tag nach dem Erststich für neun Monate.
Hotel: Es gilt die „3 G“-Regel. Wer nur getestet ist, muss den Test bei längerem Aufenthalt wiederholen. In den hoteleigenen Restaurants gelten die Gastronomieregeln, in Wellnessbereichen jene der Thermen. Achtung: Direkt an der Bar ist keine Konsumation erlaubt.
Impfungen: Derzeit sind in der EU Impfstoffe nur für Interessierte ab 16 Jahren zugelassen, das könnte sich aber bald ändern. Ein Drittel der Österreicher hat zumindest die Erstimpfung. Niederösterreich kündigte als erstes Bundesland ein Vormerksystem für 12- bis 15-Jährige an.
Jugend: Auch Kinder und Jugendliche müssen Testnachweise erbringen, ausgenommen von der Pflicht sind nur unter Zehnjährige. Ferienlager für Kinder und Jugendliche sind mit bis zu 20 Teilnehmern und vier Betreuern möglich, es gilt die „3 G“-Regel (Tests für unter 16-jährige).
Kontakte: Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen fallen weg, allerdings bleibt eine Kontaktreduktion: Zwischen 22 und 5 Uhr gilt, dass einander im Freien nur vier Erwachsene (plus maximal sechs Minderjährige) treffen dürfen. Zu Fremden gilt weiterhin der Mindestabstand von zwei Metern.
Lokale: In Innenbereichen dürfen pro Tisch maximal vier Erwachsene (plus sechs Kinder) platz nehmen, im Gastgarten jeweils zehn Erwachsene und Minderjährige. Es gelten die „3 G“-Regel und FFP2-Maskenpflicht (außer am Tisch). Wer länger als 15 Minuten bleibt, muss Namen und Kontaktdaten angeben.
Maskenpflicht: Die FFP2-Maske bleibt in den Bereichen Begleiter, wo sie bereits galt, von der Apotheke über den Handel bis zum Zug. Für Kinder und Jugendliche bis 14 oder Schwangere sowie getestete, geimpfte oder genesene Hotel- und Gastro-Mitarbeiter reicht Mund- Nasen-Schutz.
Ninja-Album: Bereits am Montag kehrten alle Schüler in den Präsenzunterricht zurück, sie müssen sich drei Mal wöchentlich selbst testen („Nasenbohrertests“). Für jedes negative Ergebnis gibt es ein Pickerl eines Ninja-Kriegers für ein Stickeralbum. Das gilt wie behördlicher Antigentest als Eintrittstest.
Öffnungszeiten: Generell gilt nun eine Rahmenöffnungszeit von 5 bis 22 Uhr: Für Gastronomie oder Freizeitbetriebe ist Sperrstunde also um 22. Der Handel kehrt zudem zu seinen früheren Öffnungszeiten zurück: Einkaufen z.B. im Supermarkt ist wieder bis 20 Uhr möglich.
Pass: Der „Grüne Pass“ hat sich als Synonym für den Nachweis der Testung, Impfung oder des Genesenstatus etabliert. Vorerst gilt in Österreich Zettelwirtschaft, ab 4. Juni soll es auch eine digitale Version (App/QR-Code) geben. Der „Grüne Pass“ wird letztlich auch EU-weit ausgerollt.
Quarantäne: Wer mit PCR positiv getestet wurde, muss 14 Tage in Quarantäne (freitesten ab dem 10. Tag möglich). Das gilt auch für direkte Kontaktpersonen (K 1), außer für Geimpfte oder Genesene. Quarantäne fällt für sie weg, Beschränkungen sind möglich (z. B. Verbot Öffi-Nützung).
Registrierungspflicht: In der Gastronomie sowie in vielen Freizeiteinrichtungen (z. B. Fitnessstudios, Tanzschulen, Wettbüros) gilt Registrierungspflicht: Jeder Gast bzw. ein Vertreter einer Gruppe muss Kontaktdaten nennen, Fantasienamen sind strafbar (bis zu 500 Euro).
Schwimmbad: Für den Besuch des Freibades ist die „3 G“-Regel in Kraft. Pro Besucher muss 20 Quadratmeter Fläche vorhanden sein; zwischen haushaltsfremden Personen gilt zwei Meter Abstand. Im Freibad gibt es keine Registrierungspflicht, in Hallenbädern oder Thermen schon.
Take Away: Vorbestellte Speisen im Restaurant abhzuolen ist wie bisher möglich, ebenso Kaffee zum Mitnehmen oder ein gefülltes Weckerl aus einer Bäckerei: Wer kürzer als 15 Minuten in einem Lokal verweilt, muss sich nicht registrieren, die „3 G“-Regel greift nicht.
Universität: Unis bleiben großteils im Distance Learning, doch auch Präsenzlehre ist je nach Platzverhältnissen möglich. Durch eine Gesetzesänderung können die Unis von Studierenden wie Lehrenden Nachweise über geringe epidemiologische Gefahr (z .B negativen Test) verlangen.
Veranstaltungen: Konzerte oder Kinos sind möglich. Indoor und mit zugewiesenen Sitzplätzen bis zu 1.500 Besucher bzw. die Hälfte des sonst üblichen, also bei einem Saal für 1.500 bis zu 750 Personen. Im Freien bis zu 3.000 möglich. Es gilt die „3 G“-Regel plus Registrierung.
Würstelstand: An Imbissständen gelten weder Registrierungspflicht noch „3 G“-Regel, aber FFP2-Pflicht und Abstand halten beim Anstellen. Es darf dort im Stehen gegessen werden (sonst ist das in der Gastro nicht erlaubt), aber „nicht in unmittelbarer Nähe“ des Standes.
Xylofon: Hobbymusikanten dürfen sich ebenfalls freuen, Proben sind (maskenlos) wieder erlaubt. Das gilt für Blasmusikkapellen wie Chöre, allerdings unter Auflagen: Mitmachen ist nur getestet, geimpft oder genesen gestattet, es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern.
Yoga: Sportkurse aller Art von Aerobics bis Yoga sowie auch Kontaktsportarten wie etwa Karate dürfen nun wieder ausgeübt werden. Es gilt die „3 G“-Regel samt Flächenvorschriften: Für jeden müssen 20 Quadratmeter Platz sein, das reduziert die Teilnehmerzahl.
Zutrittskontrolle: Sie obliegt dem jeweiligen Geschäftsbetreiber. Er kann auch einen Ausweis des Gastes verlangen, es ist aber nicht Pflicht, dieses Dokument vorzuzeigen. Werden die Auflagen (z. B . Testnachweis vor Zutritt) ignoriert, drohen Strafen bis zu 500 Euro.
Kommentare