Freispruch im Prozess gegen Chefankläger Johann Fuchs

Freispruch im Prozess gegen Chefankläger Johann Fuchs
Im vergangenen August wurde der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft verurteilt. Doch das Urteil wurde aufgehoben.

Im Prozess gegen Johann Fuchs, den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, ist ein Urteil gefallen: Freispruch. Die Vorwürfe konnten nicht belegt werden.

Am Dienstag musste sich Fuchs erneut u. a. wegen des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses  im Landesgericht Innsbruck erklären. Schon im vergangen August wurde Fuchs in der Sache zu einer Geldstrafe in Höhe von 72.000 Euro verurteilt. Doch das Urteil wurde vom OLG aufgehoben, der Prozess musste wiederholt werden.

Fuchs wurde vorgeworfen, dass er im Dezember 2020 Aktenteile über eine Anzeige gegen eine ehemalige Presse-Redakteurin an den suspendierten Sektionschef Christian Pilnacek weitergegeben haben soll. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hatte nämlich eine (letztlich mangels Anfangsverdachts nicht weiter verfolgte) Anzeige gegen die Journalistin aufgrund eines von ihr verfassten, kritischen Artikels zur Behörde vorbereitet.

Fuchs soll Pilnacek auch von der Einstellung des Verfahrens erzählt haben. Fuchs hatte dies stets bestritten, das Gericht hatte dem aber keinen Glauben geschenkt. Das OLG sah dies aber vom Landesgericht in seiner Urteilsfindung nicht ausreichend begründet.

U-Ausschuss

Im zweiten Anklagepunkt zur Falschaussage wurde Fuchs angelastet, dass er im März 2021 im Ibiza-Untersuchungsausschuss ausgesagt habe, sich nicht erinnern zu können, Aktenteile an Pilnacek weitergegeben zu haben. Das Landesgericht glaubte ihm auch in diesem Punkt nicht, dass er sich nicht mehr erinnern könne, vor allem was eine im Ausschuss abgefragte Korrespondenz zwischen Fuchs und dem Sektionschef am Tag der Veröffentlichung des Ibiza-Videos betrifft.

Der Leiter der OStA Wien argumentierte mit einem vorliegenden Aussagenotstand, weil der Gegenstand des U-Ausschusses ihn selbst betroffen habe. Das Landesgericht sah dies anders und ließ den Aussagenotstand nicht gelten. Das OLG wiederum kam zu dem Schluss, dass sich der Untersuchungsgegenstand sehr wohl gegen Fuchs gerichtet habe und wollte daher noch erhoben wissen, warum er falsch ausgesagt habe.

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