Neuer Alltag: Die aktuellen Corona-Regeln für Österreich im Überblick

Neuer Alltag: Die aktuellen Corona-Regeln für Österreich im Überblick
46 Tage Lockdown waren genug. Am 1. Mai fielen die Ausgangsbeschränkungen weg, die "Abstandsregel" - und einige Grundregeln mehr blieben. Die Maskenpflicht feierte nach einmonatiger Pause ein Comeback - Ende September wurden die Regeln abermals verschärft.

Am 1. Mai war die Zeit der harten Ausgangsbeschränkungen vorerst vorbei. Nach 46 Tagen "Lockdown" liefen um Schlag Mitternacht die Ausgangsbeschränkungen aus, am 2. Mai sperrten die Händler - auch solche mit mehr als 400 Quadratmetern - wieder flächendeckend auf, stufenweise wurden die Schulen (4. Mai), Restaurants (15. Mai) und schließlich noch Hotels  und Freibäder (29. Mai) hochgefahren. 

Dennoch blieben Grundgebote wie die Ein-Meter-Abstand-Regel aufrecht. Die "neue Normalität", von der die Bundesregierung am Anfang der Pandemie stets sprach, sie wird noch lange zu spüren sein.

Hier die wichtigsten aktuellen Eckpunkte

Die zentrale Einschränkung bleibt bestehen: wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen einhalten, die nicht im selben Haushalt leben. In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt der Mindestabstand aber nur, wenn er auch eingehalten werden kann. Eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht in Supermärkten und Geschäften des täglichen Bedarfs.

Die hier besprochenen Maßnahmen traten mit 2. Oktober auf Bundesebene in Kraft. Lokal können die Maßnahmen bei höheren Fallzahlen deutlich strenger ausgestaltet sein.

 

  • Nächtliche Ausgangssperre

Ab Dienstag 00.00 Uhr gilt in Österreich eine nächtliche Ausgangssperre. Es ist verboten, den privaten Wohnbereich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr zu verlassen. Die Polizei wird kontrollieren.

Ausnahmen von dieser Reglung ähneln jenen, die aus dem Lockdown im Frühjahr bekannt sind: Verlassen darf man die Wohnung nur, um eine „unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ abzuwenden, um jemand anderem zu helfen oder ihn zu betreuen, wegen familiärer oder beruflicher Pflichten und zur „körperlichen und psychischen Erholung“ – spazierengehen ist also erlaubt.

Diese Regeln gelten vorerst für zehn Tage, können aber verlängert werden. Voraussichtlich gilt die gesamte Verordnung bis 30. November.

  • Private Besuche und Treffen

Nur noch zwei Haushalte dürfen sich privat treffen, unabhängig davon, wie viele Personen in diesen Haushalten leben.

Im öffentlichen Raum darf der Ein-Meter-Mindestabstand unterschritten werden, sofern man sich in Gruppen von maximal sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten befindet, zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder. In Innenräumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 

Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Nur Partys in Garagen, Gärten oder Scheunen sind verboten.

  • Bildungsbereich

Kindergärten bleiben geöffnet. Volks- und Hauptschulen sowie Unterstufen bleiben für die Schüler ebenfalls geöffnet. Für die 10- bis 14-jährigen Schüler wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgeweitet.   

Die Schüler der Oberstufen werden nach Hause geschickt. Sie werden nun wieder online, über das sogenannte Distance-Learning unterrichtet.

Auch Fachhochschulen und Universitäten stellen wieder auf Distance-Learning um.

Für den Fall, dass die Infektionszahlen in den kommenden 10 bis 14 Tagen exorbitant steigen sollten, steht auch die Schließung aller anderen Schulstufen zur Debatte. Noch im Frühjahr war man davon ausgegangen, dass von Kindern ein geringes Infektionsrisiko ausgeht. Fakt ist, dass es in Schulen bis dato zu keinen Clusterbildungen gekommen ist. Bei den 6- bis 10-Jährigen waren nur 0,21 Prozent mit Covid infiziert.

  • Gastronomie und Hotellerie

Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen, sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 20 Uhr. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Ausnahmen vom Betretungsverbot gibt es für Kantinen.

Auch Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Sie dürfen Gäste nur in Ausnahmefällen beherbergen, etwa wenn es sich um Geschäftsreisende handelt oder der Gast bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Haus war.

  • Handel und Dienstleistungen

Geschäfte bleiben offen: Supermärkte, Einkaufszentren, etc. Es gilt die bereits bekannte 10-Quadratmeter-Regelung. Das heißt, dass pro Kunde zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen müssen (in kleineren Geschäften darf nie mehr als ein Kunde anwesend sein).

Friseure, Masseure und Kosmetikstudios bleiben geöffnet.

Wo immer möglich, sollten Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten.

  • Freizeit und Veranstaltungen

Veranstaltungen - darunter fallen Kultur- und Sportveranstaltungen aber auch Hochzeits- und Geburtstagsfeiern sowie Weihnachtsmärkte - sind untersagt.

Der Kulturbereich wird stillgelegt. Opernaufführungen, Theater, Kinos, etc. müssen, wie auch Vergnügungsparks, Museen und Tiergärten schließen.

Offen bleiben dürfen hingegen Parks und Bibliotheken.

Gottesdienste dürfen mit Masken stattfinden, Begräbnisse nur mit max. 50 Personen  – auch hier gilt Maskenpflicht.

  • Sport

Sportveranstaltungen sind dem Profisport vorbehalten – allerdings ohne Publikum. Sport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt. Mannschaftssport im Amateurbereich darf im November nicht stattfinden.

Ebenfalls schließen müssen Yoga- und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.

Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur für Spitzensportler zulässig. 

  • Gesundheitsbereich

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, müssen alle Mitarbeiter zweimal in der Woche getestet werden.

Auch Besucher müssen unmittelbar beim Betreten der jeweiligen Einrichtung  mittels Anti-Gen-Test negativ auf das Coronavirus getestet werden oder während der gesamten Aufenthaltsdauer durchgängig eine adäquate Atemschutzmaske tragen. 

Jeder Bewohner von Alten- und Pflegeheimen darf innerhalb von zwei Tagen nur einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das maximal zwei verschiedene Personen sein.

Ausgenommen von der Regelung sind Besuche zur Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Seelsorge und „Begleitung bei kritischen Lebensereignissen“. Krankmeldungen können wieder elektronisch erfolgen.

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