Neue Corona-Regeln: Was sich ändert, was bleibt
Die „3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung“ tritt am Montag in Kraft, am Donnerstag tagte der Hauptausschuss des Nationalrates. Einziger Tagesordnungspunkt war der Beschluss der neuesten Verordnung. Sie birgt mehr Änderungen als nur die Tragepflicht von FFP2-Masken. sondern auch Neuerungen beim Mindestabstand. Die Besuchsregeln sind gleich geblieben.
Mindestabstand: Der Babyelefant ist zum Teenie-Elefant gewachsen, sprich: Der berühmte Ein-Meter-Abstand zwischen haushaltsfremden Personen im öffentlichen Raum verdoppelt sich.
Künftig gilt, mindestens zwei Meter Abstand von Menschen zu halten, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Regel gilt für öffentliche Orte im Freien Straßen oder Parks sowie Märkte als auch für den geschlossenen, öffentlichen Raum, U-Bahn-Stationen etwa. Dort ist aber zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Das Mindestmaß muss auch im Handel eingehalten werden, hieß es aus dem Sozialministerium, wobei: Regale gelten als Trennwände, in dem Bereich kann der Abstand somit unterschritten werden. Aber: „Beim Warten an der Kasse oder am Markt ist der Abstand allerdings einzuhalten.“
Auch für andere Arbeitsplätze, z. B. Großraumbüros, gilt nun der größere Elefantenabstand; ebenso in jenen wenigen Gastronomie-Sparten, die trotz Lockdowns geöffnet haben dürfen, in Heimen etwa oder Betriebskantinen.
Skilifte und Gondeln: Sie bleiben geöffnet, auch an der Maximal-Belegung von Gondeln oder abgedeckten Sesselliften von 50 Prozent der möglichen Kapazität hat sich nichts geändert. Sie darf nur überschritten werden, wenn es sich um Personengruppen handelt, die aus einem einzigen Haushalt kommen. Allerdings gilt die Zwei-Meter-Abstandsregel analog auch für Skigebiete: Das werde „schwierig und eine Herausforderung, wird aber bewältigt“, merkte Franz Hörl, Sprecher der Seilbahnbetriebe in der Wirtschaftskammer, am Donnerstag an.
Besuchsregeln im Privatbereich: Nicht angetastet wurden in der neuen Verordnung die Vorschriften zur Kontaktpflege. Es gilt weiterhin die Regel, wonach ein Haushalt (ungeachtet der Mitgliederzahl) nur eine weitere (Einzel-)Person im privaten Wohnbereich treffen soll.
Besuchen darf man auch engste Angehörige (Eltern, Geschwister, Kinder); Partner, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen sowie wichtige Bezugspersonen, die man schon früher mehrmals wöchentlich traf.
Berufsgruppentests: Neues bringt die Verordnung auch für Menschen, die schon Corona hatten: Wer in den letzten sechs Monaten infiziert war oder Antikörper nachweisen kann, muss nicht zum berufsgruppenspezifischen Test. Als Nachweis gilt etwa der Quarantänebescheid.
Heime: Bewohner dürfen einen Besucher pro Woche empfangen, der jedoch einen negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen muss. Außerdem gilt FFP2-Maskenpflicht.
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