2-G-Regel ohne Maske
Für die Nachtgastronomie (z. B. Diskotheken) gelten ab 22. Juli verschärfte Bedingungen, die notwendige Verordnung wurde Freitagabend vorgelegt: Einlass bekommt nur, wer gegen Corona geimpft ist oder einen negativen PCR-Tests vorweisen kann (maximal 72 Stunden alt). Antigentests etwa aus einer Apotheke oder der Genesenstatus reichen dann nicht mehr. Maskenpflicht gibt es jedoch keine.
3-G-Regel ohne Maske
Die Bedeutung hinter dem Begriff 3-G-Regel ist mittlerweile geläufig getestet, genesen oder geimpft. Das trifft zu auf: Gastronomie abseits der Nachtlokale (wenn man länger als 15 Minuten verweilt), körpernahe Dienstleister (z. B. Friseure, Physiotherapeuten) Hotellerie, Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks, Fitnesscenter), Kulturbetriebe (z. B. Opernhäuser), kulturelle wie sportliche Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Fußballmatches). Auch Passagiere von Reisebussen und Ausflugsschiffen müssen so einen Nachweis erbringen, ebenso Besucher bzw. Mitarbeiter in Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
Als genesen gilt man bis zu sechs Monate nach festgestellter Infektion (Absonderungsbescheid) bzw. drei Monate ab dem Nachweis neutralisierender Antikörper im Blut. Als Tests werden Wohnzimmertests (hochgeladen und mit QR-Code versehen), Antigentests aus Apotheken oder Teststraßen sowie PCR-Tests ( z. B. Gurgeltests) akzeptiert.
3-G-Regel mit Maske
In Krankenhäusern, Senioren - oder Pflegeheimen bleibt die Maske trotz 3-G-Regel aufrecht. Das gilt für Besucher, Mitarbeiter und Patienten (etwa auf Ambulanzen). Grundsätzlich gilt bundesweit die Verpflichtung, Mund-Nasen-Schutz zu verwenden. Die einzelnen Anstalten können aber strengere Vorgaben machen, etwa Besuchern auch weiterhin die Verwendung von FFP2-Masken vorschreiben.
Ohne „G“, aber mit Maske
Das gilt bis 22. Juli noch für den gesamten Handel, danach nur noch für Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs vom Supermarkt über Apotheke und Drogerie bis zu Bank und Post. Maske tragen muss man auch weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis oder Seilbahnen bzw. in Wartebereichen von Öffis sowie als Besucher von Bibliotheken, Archiven, Museen und Büchereien. Auch beim Abholen von Speisen (Take-away) gilt Maskenpflicht .
Ohne „G“ und ohne Maske
Für den Handel abseits von Supermarkt und Co fällt die Pflicht, MNS zu tragen. Im Baumarkt, Möbelhaus oder Modegeschäft geht man als Kunde wieder oben ohne. Mitarbeiter dürfen den Mund-Nasen-Schutz ebenfalls ablegen, wenn sie einen Nachweis gemäß 3-G-Regel vorlegen.
Die Registrierungspflicht bleibt
Ursprünglich sollte die Registrierungspflicht in der Gastronomie ab 22. Juli gestrichen werden, die Bundesregierung sah - wohl auch aufgrund von Cluster-Bildungen in Nachtlokalen - davon ab.
„Grüner Pass“ erst ab dem Zweitstich
Derzeit gilt noch die Regelung, 22 Tage nach dem Erststich den Status des Geimpften zu erhalten und somit den Teil des „Grünen Passes“ zu erfüllen. Damit ist laut Plan der Bundesregierung ab 15. August Schluss: Als geimpft gilt dann nur noch, wer bei Vakzinen mit zwei nötigen Dosen beide Stiche erhalten hat, das trifft somit auf Biontech/Pfizer, Moderna und Astrazeneca zu.
Der Sonderfall Wien
In der Bundeshauptstadt wurden die Maßnahmen bereits mit 1. Juli verschärft. Während bundesweit Testpflicht erst ab zwölf Jahren gilt, wurde diese Altersgrenze in Wien auf sechs Jahre gesenkt. Im Rahmen der 3-G-Regel gelten Wohnzimmertests nicht mehr. Jeder Spitalspatient darf pro Tag nur einen Besucher empfangen.
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