Neue Corona-Regeln: Mit 2, 3 oder gar keinem "G"
Ausschließlich Lockerungen sollten es ab Donnerstag werden. Doch die Delta-Variante des Virus setzt sich fest, deshalb zog die Bundesregierung einige Schrauben der Corona-Maßnahmen stärker an, statt sie zu lockern: Neu ist die PCR-Test- oder Impfpflicht für Besucher von Nachtlokalen. Das Regelwerk wird dadurch allerdings komplizierter.
2-G-Regel ohne Maske
Für die Nachtgastronomie (z. B. Diskotheken) gelten ab 22. Juli verschärfte Bedingungen, die notwendige Verordnung wurde Freitagabend vorgelegt: Einlass bekommt nur, wer gegen Corona geimpft ist oder einen negativen PCR-Tests vorweisen kann (maximal 72 Stunden alt). Antigentests etwa aus einer Apotheke oder der Genesenstatus reichen dann nicht mehr. Maskenpflicht gibt es jedoch keine.
3-G-Regel ohne Maske
Die Bedeutung hinter dem Begriff 3-G-Regel ist mittlerweile geläufig getestet, genesen oder geimpft. Das trifft zu auf: Gastronomie abseits der Nachtlokale (wenn man länger als 15 Minuten verweilt), körpernahe Dienstleister (z. B. Friseure, Physiotherapeuten) Hotellerie, Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks, Fitnesscenter), Kulturbetriebe (z. B. Opernhäuser), kulturelle wie sportliche Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Fußballmatches). Auch Passagiere von Reisebussen und Ausflugsschiffen müssen so einen Nachweis erbringen, ebenso Besucher bzw. Mitarbeiter in Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
Als genesen gilt man bis zu sechs Monate nach festgestellter Infektion (Absonderungsbescheid) bzw. drei Monate ab dem Nachweis neutralisierender Antikörper im Blut. Als Tests werden Wohnzimmertests (hochgeladen und mit QR-Code versehen), Antigentests aus Apotheken oder Teststraßen sowie PCR-Tests ( z. B. Gurgeltests) akzeptiert.
Lockdown 1
Er gilt von 16. März bis 13. April 2020. Der Handel ist geschlossen, außer z. B. Supermärkte. Es treten Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr in Kraft, es gilt ein Mindestabstand von einem Meter. Gastronomie, Hotels, Fitnessstudios, Friseure schließen, Veranstaltungen sind untersagt
Lockerungen
Mit 14. April 2020 dürfen Teile des Handels wieder öffnen. Ab sofort gilt Maskenpflicht (Mund-Nasen–Schutz) in geschlossenen, öffentlichen Bereichen. Am 15. Mai 2020 sperrt die Gastronomie auf, am 29. Mai Hotels oder Fitnesscenter. Veranstaltungen bis zu zehn Personen sind zulässig. Am 15. Juni 2020 fällt die Maskenpflicht im gesamten Handel, sie kommt ab 24. Juli erneut für Supermärkte oder Drogerien
Lockdown 2
Von 3. bis 16. November gilt eine leichtere Variante das Lockdowns, z. B. mussten Freizeiteinrichtungen schließen. Danach wieder bis 6. Dezember ein harter Lockdown mit Regeln analog zum Frühjahr; bis 26. Dezember „Lockdown light“, so durften Friseure wieder öffnen. Dort und im Handel gilt Maskenpflicht
Lockdown 3
Der dritte harte Lockdown gilt bis 7. Februar 2021. Weite Bereiche des Handels schließen, Friseure ebenso. Ab 25. Jänner gilt FFP2-Pflicht statt MNS-Pflicht, der Mindestabstand verdoppelt sich auf zwei Meter. Die Covid-Schutzimpfungen beginnen am 27. Dezember
Lockerungen
Sämtlicher Handel ist wieder offen, Friseursalons oder Kosmetikstudios dürfen ab 8. Februar unter Auflagen (negativer Corona-Test der Kunden samt FFP2-Pflicht) aufmachen. Am 19. Mai öffnen die Gastronomie (mit Registrierungspflicht und früherer Sperrstunde) und Hotellerie wieder, es gilt die 3-G-Regel. Mit 1. Juli gibt es keinen Mindestabstand mehr. Die Maskenpflicht (wieder mit MNS) fällt großteils, wo die 3-G-Regel greift
3-G-Regel mit Maske
In Krankenhäusern, Senioren - oder Pflegeheimen bleibt die Maske trotz 3-G-Regel aufrecht. Das gilt für Besucher, Mitarbeiter und Patienten (etwa auf Ambulanzen). Grundsätzlich gilt bundesweit die Verpflichtung, Mund-Nasen-Schutz zu verwenden. Die einzelnen Anstalten können aber strengere Vorgaben machen, etwa Besuchern auch weiterhin die Verwendung von FFP2-Masken vorschreiben.
Ohne „G“, aber mit Maske
Das gilt bis 22. Juli noch für den gesamten Handel, danach nur noch für Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs vom Supermarkt über Apotheke und Drogerie bis zu Bank und Post. Maske tragen muss man auch weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Taxis oder Seilbahnen bzw. in Wartebereichen von Öffis sowie als Besucher von Bibliotheken, Archiven, Museen und Büchereien. Auch beim Abholen von Speisen (Take-away) gilt Maskenpflicht .
Ohne „G“ und ohne Maske
Für den Handel abseits von Supermarkt und Co fällt die Pflicht, MNS zu tragen. Im Baumarkt, Möbelhaus oder Modegeschäft geht man als Kunde wieder oben ohne. Mitarbeiter dürfen den Mund-Nasen-Schutz ebenfalls ablegen, wenn sie einen Nachweis gemäß 3-G-Regel vorlegen.
Die Registrierungspflicht bleibt
Ursprünglich sollte die Registrierungspflicht in der Gastronomie ab 22. Juli gestrichen werden, die Bundesregierung sah - wohl auch aufgrund von Cluster-Bildungen in Nachtlokalen - davon ab.
„Grüner Pass“ erst ab dem Zweitstich
Derzeit gilt noch die Regelung, 22 Tage nach dem Erststich den Status des Geimpften zu erhalten und somit den Teil des „Grünen Passes“ zu erfüllen. Damit ist laut Plan der Bundesregierung ab 15. August Schluss: Als geimpft gilt dann nur noch, wer bei Vakzinen mit zwei nötigen Dosen beide Stiche erhalten hat, das trifft somit auf Biontech/Pfizer, Moderna und Astrazeneca zu.
Der Sonderfall Wien
In der Bundeshauptstadt wurden die Maßnahmen bereits mit 1. Juli verschärft. Während bundesweit Testpflicht erst ab zwölf Jahren gilt, wurde diese Altersgrenze in Wien auf sechs Jahre gesenkt. Im Rahmen der 3-G-Regel gelten Wohnzimmertests nicht mehr. Jeder Spitalspatient darf pro Tag nur einen Besucher empfangen.
Kommentare