Höchstgericht: Betretungsverbot für Sportbetriebe gesetzeswidrig

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Auch die Regelung, dass die Gastronomie Personendaten sammeln und weitergeben muss, war nicht korrekt.

Der Verfassungsgerichtshof hat Freitagmittag weitere Entscheidungen zu angefochtenen Covid-19-Regelungen veröffentlicht. Darunter auch zum umstrittenen Betretungsverbot für Sportbetriebe oder die Auskunftspflicht von Gastronomen.

In der Maßnahmenverordnung vom Frühjahr 2020 wurde das Betreten untersagt. Ein Besitzer eines Fischteiches bekam von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld eine Strafe, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass das Gelände nicht von fremden Personen betreten wird. Der Mann beschwerte sich darüber beim Landesverwaltungsgericht Steiermark. Und dieses äußerte Bedenken. Das Betretungsverbot sei vom Gesetz nicht gedeckt - das wurde nun von den Richtern des Verfassungsgerichtshofes bestätigt. Die Regelung war gesetzeswidrig. In der Verordnung des Gesundheitsministeriums sei nämlich nicht erkennbar, durch welche Umstände die Maßnahme erlassen wird.

Auskunftspflicht von Gastronomen

Die Stadt Wien hatte Gaststätten im Herbst des Vorjahres dazu verpflichtet, Daten der Gäste bei Corona-Verdacht der Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Inhaber eines Innenstadt-Lokals  hielt diese Verordnung für gesetzeswidrig. Sie verstoße unter anderem gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Die Verfassungsrichter sahen das ähnlich. Die vorgeschriebene Datenerhebung und -übermittlung stellt tatsächlich einen schweren Eingriff in den Datenschutz dar. Deshalb hätte die Behörde nachvollziehbar machen müssen, warum die Maßnahmen erforderlich und angemessen sind. Das hatte sie verabsäumt.

Distance Learning zulässig

Mehrere Schüler hatten sich an den Verfassungsgerichtswhof gewandt, weil ihr Unterricht im Distance Learning stattgefunden hatte. Das hätte gegen das Grundrecht auf Bildung verstoßen. Das sahen die Verfassungsrichter nicht so. Auch deshalb, weil es die Möglichkeit einer pädagogischen Betreuung in der Schule gab. Es gibt kein Recht auf ausnahmslosen Präsenzunterricht.

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