Gesetz gegen Hass im Netz hat Lücken
Hass im Netz bewegt. Nicht nur Opfer. Nicht nur Täter. 208 Stellungnahmen sind zum Gesetzesentwurf eingegangen. Es überwiegt Lob für die geplanten Maßnahmen, die mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen – doch es gibt auch Kritikpunkte und einige Lücken. „Wir werden uns eingehend mit Klarstellungs- und Verbesserungsvorschlägen auseinandersetzen“, sagt Justizministerin Alma Zadic dazu.
Große Bedenken äußerte unter anderem die Bürgerrechtsorganisation epicenter.works – man sieht massive Rechtsschutz-Defizite. Die Änderung ermögliche es Privatanklägern, vor der Hauptverhandlung eine Ausforschung des Beschuldigten zu verlangen. Das könnte zu Selbstjustiz und Einschüchterung führen. Und es könnte dazu führen, dass wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen ganze Websites gesperrt werden.
Das beschäftigt auch Anbieter von Internet-Zugangsdiensten. A1 Telekom etwa sieht sich in der Richterrolle. Man müsse beurteilen, ob ein Sperransuchen gerechtfertigt ist oder nicht – das nehme ungeahnte Ausmaße an und könnte schlussendlich in Schadenersatz-Ansprüchen enden.
Ungeahnte Dimensionen
Aber auch auf Gerichte und Ermittler kommt ein großer Mehraufwand zu. Die Richtervereinigung hat bereits zusätzliche 50 Richterstellen gefordert. Die Abteilung Legistik und Recht im Innenministerium weist ebenfalls auf den zusätzlichen Aufwand hin. Bei einer Abfrage Mitte September auf einer einschlägigen Pornoseite lieferte allein die Suche zum Thema „Upskirting“ (das heimliche Fotografieren unter Röcke, Anm.) 5.561 Videos.
Beim Thema Upskirting und unerwünschten Bildaufnahmen generell, liegt der Teufel im Detail: Schutz vor unbefugten Aufnahmen gibt es künftig dann, wenn die abgebildete Person „diese Bereiche durch Bekleidung oder vergleichbare Textilien gegen Anblick geschützt hat“.
Da sieht unter anderem Susanne Reindl-Krauskopf, Vorständin des Instituts für Strafrecht und Kriminologie an der Uni Wien, noch Lücken: Auch durch Vorhalten der eigenen Hände oder eines Gegenstandes wird zum Ausdruck gebracht, dass man die eigene Intimsphäre wahren möchte. Die Einschränkung auf Bekleidung oder vergleichbare Textilien sollte daher entfallen.
Und auch die Definition darüber, wo die Bildaufnahmen gemacht werden, ist nicht gänzlich geglückt, findet etwa Udo Jesionek, Präsident der Opferschutz-Organisation Weißer Ring: Derartige Aufnahmen können nicht nur in öffentlichen Toiletten oder Umkleidekabinen entstehen, sondern auch durch das Filmen und Fotografieren in den privaten Wohnbereich.
Die Strafdrohung beim Upskirting (bis zu 1 Jahr Haft) sei außerdem zu hoch gegriffen, merkt die Staatsanwälte-Vereinigung an. Auch bei Delikten wie Körperverletzung oder Hausfriedensbruch liegt der Strafrahmen bei einem Jahr; bei sexueller Belästigung beträgt er überhaupt nur sechs Monate.
Opfer von Hass im Netz haben künftig Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Das begrüßt der Bundesverband der Gewaltschutzzentren Österreichs, macht aber mit einem Beispiel aufmerksam: Beschimpft ein Mann seine Frau auf Facebook, gilt diese Regelung. Beschimpft er sie bei einer Familienfeier, hat sie Pech gehabt.
Die Stärkung der postmortalen Persönlichkeitsrechte könnte für die Wissenschaft zum Problem werden, warnen die Vorstände des Instituts für Zeitgeschichte und jenes für Rechts- und Verfassungsgeschichte. Künftig müssen Angehörige der verstorbenen Person ihr Okay geben – das könnte die NS-Opferforschung massiv behindern und die NS-Täterforschung beenden. Denn die Suche nach nahen Angehörigen wäre oftmals unzumutbar.
Und auch die Freiheitlichen Personalvertreter haben sich zum Thema geäußert: Auch Beleidigungen bestimmter Berufsgruppen – etwa Polizisten – sollten in das Gesetz aufgenommen werden.
Vereinfachungen: Die Hürden für Opfer von Hass im Netz sollen fallen: Bei Hasspostings etwa können betroffene Personen künftig per Antrag das Gericht um die Ausforschung der Täter bitten
Verschärfungen: Vorgesehen sind außerdem strafrechtliche Verschärfungen. So soll Verhetzung nicht nur strafbar sein, wenn sie sich gegen ganze Bevölkerungsgruppen richtet, sondern auch, wenn gegen einzelne Personen gehetzt wird, die diesen Gruppen angehören. Und „Upskirting“ – also das verdeckte Fotografieren des Intimbereichs – wird unter Strafe gestellt
Kommentare