Flüchtlingshilfe: EU-Richtlinie gilt (fast) nur für Ukrainer
Politisch heikel war die Diskussion zuletzt bei der Frage: Wer hat Anspruch auf Schutz in der EU auf der Flucht vor dem Krieg in der Ukraine? 44 Millionen Einwohner zählt das von Russland angegriffene Land laut der „Internationalen Organisation für Migration“ sind 2,3 Millionen Menschen bereits geflüchtet. Unter den Geflüchteten befinden sich 112.000 Drittstaatsangehörige, also Personen anderer Nationalitäten, die zu Kriegsbeginn in der Ukraine gelebt hatten.
Die EU hat am 4. März einstimmig beschlossen, dass die in der EU Richtlinie 2001/55/ EG des Rates vom 20. Juli 2001 normierten Bestimmungen auf Flüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden sind. Sprich: Unbürokratischer sofortiger temporärer Schutz für Kriegsflüchtlinge samt Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildungs- und Gesundheitssystem und Grundversorgung, wenn nötig. Und zwar für ein Jahr, mit der Möglichkeit, das zwei Mal um je ein halbes Jahr zu verlängern.
Auf Druck der Visegrad-Staaten Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn, unterstützt von Österreichs Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) gilt diese Richtlinie nur für vertriebene ukrainische Staatsangehörige, Staatsangehörige von Drittländern, die in der Ukraine internationalen Schutz genossen haben, sowie für Ukrainer, die sich vor Kriegsbeginn bereits in Österreich aufgehalten haben sowie für alle Familienangehörige. Das wurde per Umlaufbeschluss im Ministerrat so beschlossen und wird heute, Freitag, den Hauptausschuss passieren. Damit ist die Anwendung dieser Richtlinie möglich. 600 Menschen sind aktuell in Einrichtungen untergebracht, Verhandlungen mit den Ländern über Kostenersätze etc. seien im Laufen.
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