So sind betroffene Personen gemäß § 5 Epidemiegesetz dazu verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen – im Fall von Corona sind das Rachenabstriche – durchzuführen. Das kann auch mit Zwang durchgeführt werden. Zwar nicht mit körperlichem, aber doch mit behördlichem. Denn wer sich weigert, kann abgesondert und in Beugehaft genommen werden.
Verstöße gegen Quarantäne: bis zu drei Jahre Haft
Auch die Quarantäne können die Behörden verhängen. Sollte eine Person mit Krankheitsverdacht gegen die Isolation verstoßen, drohen ihr wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StgB) bis zu drei Jahre Haft.
Unterstützung können die Behörden der Durchsetzung all dieser Maßnahmen von der
Polizei sowie – wenn zivile Kapazitäten nicht mehr ausreichen – vom Bundesheer erhalten. Letzteres im Rahmen eines Assistenzeinsatzes.
Behörde kann Orte abriegeln lassen
Wer glaubt, dass derart drastische Maßnahmen wie in Italien in Österreich nicht möglich sind, der irrt. Personen dürfen von Lehranstalten ferngehalten und Schulen sowie Behörden geschlossen werden. Am Mittwoch hatte eine solche Sperre in
Wien Bundeskanzler Sebastian Kurz in den Raum gestellt. Doch die betroffene Schule in der Albertgasse war nur kurzfristig abgeriegelt, sobald sich der Verdacht als falsch erwiesen hatte, war die Schule wieder normal geöffnet.
Auch Betriebe dürfen von der zuständigen Behörde geschlossen werden, was einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bedeutet. Doch die öffentliche Sicherheit geht jedenfalls vor.
Als letztes Mittel können sogar ganze Ortschaften abgeriegelt und die Zufahrtswege von Polizei oder Heer bewacht werden. Dass Veranstaltungen abgesagt und Menschenansammlungen verboten werden könne, fällt da schon fast nicht mehr ins Gewicht. Obwohl das etwa die Demonstrationsfreiheit einschränken würde. Auch hier wiegt die Wahrung der öffentlichen Sicherheit mehr.
Weisung vom Minister
Verfügt werden diese Maßnahmen laut Gesetz großteils von den Bezirkshauptmannschaften oder in Wien von der MA 15 (Gesundheitsdienst) - in Absprache mit den Krisenstäben der Landesregierungen. Die letzte Instanz ist immer der Gesundheitsminister (in Abstimmung mit dem Innenminsiterium).
Weil die Behörden dem Weisungsrecht des Ministeriums unterliegen, kann der Bund so auch Kompetenzen an sich ziehen. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen - wenn etwa Orte abgeriegelt werden müssen - geht das nur im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister, heißt es.
Kommentare