Corona-Regeln in den Osterferien: Was ist erlaubt?
Die Covid-19-Basismaßnahmenverordnung - sie legt die aktuellen Corona-Regeln bundesweit als Mindestmaß fest - hat ein baldiges Ablaufdatum: Sie gilt nur bis 16. April, also inklusive Karsamstag. In der kommenden Woche muss die Bundesregierung also entscheiden: Wird sie verlängert? Oder werden die Maßnahmen wieder gelockert?
Doch in der Karwoche sind die Maßnahmen noch aufrecht. Was gilt nun am Palmsonntag oder in der Osternacht? Ein Überblick.
Gibt es Einschränkungen bei der Palmweihe?
Solange sie im Freien stattfindet - nein. Bei Veranstaltungen im Freien gibt es keine coronabedingten Vorschriften mehr, das heißt: Es sind weder Masken noch Mindestabstände vorgeschrieben. Findet die Weihe in einer Kirche statt, gelten jedoch die derzeitigen Regeln für Gottesdienste, das heißt Maskenpflicht. FFP2-Masken für alle Besucher ab 14 Jahren, 6- bis 14-Jährige oder Schwangere bzw. Personen mit Ausnahmeattesten brauchen nur den einfacheren Mund-Nasen-Schutz, Kinder unter sechs Jahren brauchen gar keine Maske.
Was gilt in der Osternacht?
Die Kirchen sind nicht zwingend an die Corona-Maßnahmen der Regierung gebunden, haben sich den staatlichen Maßnahmen aber stets angeschlossen. Da die aktuelle Verordnung jedenfalls bis einschließlich Karsamstag, 16. April, aufrecht ist, gilt in der Messe zur Osternacht nach wie vor Maskenpflicht. Singen ist erlaubt - aber eben mit Maske. Ausnahmen gibt es nur für Chöre in fixer Zusammensetzung, die Mitglieder dürfen die Maske ablegen. Hier wird aber ein 3-G-Nachweis oder regelmäßiges Testen empfohlen. Auch Pfarrer dürfen ohne Maske predigen, müssen aber für ausreichend Abstand zu anderen sorgen.
Sind Prozessionen erlaubt?
Ja. Es gelten die staatlichen Vorschriften für Veranstaltungen im Freien: Die Mindestabstände zwischen haushaltsfremden Personen sind bereits mit den Lockerungen im Februar gefallen, ebenso die Maskenpflicht im Freien. Somit können die vor allem am Palmsonntag und in der Osternacht beliebten Prozessionen ohne Einschränkungen stattfinden.
Darf man "verkehrsbeschränkt" zur Familienosterfeier?
Rechtlich gesehen - ja, falls diese Feier im privaten Umfeld stattfindet, also in einer Wohnung oder einem Haus. Findet die Feier in einem Gasthaus statt - nein. "Verkehrsbeschränkt" ist, wer sich selbst aus der Quarantäne entlässt, das geht ab dem sechsten Tag nach bestätiger Infektion. Voraussetzung sind zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit: Dann darf der oder die Betroffene mit FFP2-Maske zur Arbeit oder Lebensmittel einkaufen gehen, nicht aber in ein Lokal oder ins Fitnesscenter. Da das private Umfeld von den Maßnahmen de facto ausgenommen ist - weil ohnedies nicht kontrollierbar, wie man aus früheren Verordnungen gelernt hat - würde es auch mit der Familienfeier klappen. Wichtig ist dabei aber: Maske auf, um Verwandte zu schützen.
Gilt die "Verkehrsbeschränkung" österreichweit?
Diese Lockerung der Quarantäne hat das Gesundheitsministerim ab 24. März wegen der massiven Personalausfälle in der Omikron-Welle eingeführt. Aber nicht alle Bundesländer zogen da mit: In Wien und im Burgenland gibt es das Entlassen aus der Absonderung auf eigene Verantwortung nicht, in beiden Bundesländern muss man sich weiterhin freitesten. Das geht ab dem fünften Tag der Quarantäne. Dafür gibt es dann - negatives Ergebnis vorausgesetzt - aber keinerlei Einschränkung in der Bewegungsfreiheit wie bei der "Verkehrsbeschränkung".
Die Osterferien sind auch Reisezeit - welche Vorschriften gelten in beliebten Urlaubsländern?
Vielfach ist für die Einreise noch der Grüne Pass nötig, also geimpft, genesen oder getestet. Das gilt z. B. für Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, oftmals wird auch eine Vorab-Online-Registrierung gefordert (das Außenministerium bietet einen aktuellen Überblick). Bei Flugreisen wichtig: Schon beim Einchecken am Flughafen kontrolliert das Bodenpersonal, ob der Passagier die für das Zielland nötigen Auflagen erfüllt - wer also versucht, ohne Grünen Pass nach Griechenland zu fliegen, kann nicht an Bord. Im Flugzeug gilt - wie in öffentlichen Verkehrsmitteln - Maskenpflicht, ebenso am Flughafen selbst. Auch Österreich verlangt bei der Einreise einen 3-G-Nachweis.
Mittlerweile sind die Regeln in vielen Staaten aber schon lockerer geworden. Kroatien verzichtet ab kommenden Samstag, 9. April, auf sämtliche Einreiseregeln für alle EU-Bürger - es ist also kein 3-G-Nachweis mehr nötig. Auch die Maske verschwindet weitgehend, sie ist z. B. nur noch in Spitälern oder Seniorenheimen vorgeschrieben. Die Sperrstunde - bisher 24 Uhr - fällt weg.
In Italien gilt 3-G noch in Innenräumen von Lokalen, 2-G in Freizeiteinrichtungen. Griechenland, Spanien und Portugal schreiben Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Öffis vor, 3-G-Zutrittsregeln gibt es aber keine mehr.
Was gilt derzeit in Österreich?
Zumindest bis Karsamstag bleibt die weitreichende Maskenpflicht in sämtlichen öffentlich zugänglichen Innenräumen aufrecht. Das bedeutet FFP2-Masken für alle ab 14 Jahren, 6- bis 14-Jährige oder Schwangere brauchen Mund-Nasen-Schutz. Das gilt unter anderem im gesamten Handel, in der Gastronomie oder im Kino sowie in sämtlichen öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahnen und Reisebusse inklusive.
Für Nachtlokale gilt nach Festlegung des Betreibers entweder 3-G oder Maskenpflicht.
Wien ist weiterhin strenger: Es gilt 2-G sowohl in Gastronomie als auch Nachtgastronomie sowie in Indoor-Sportstätten, also z. B. im Schwimmbad oder Fitnesscenter.
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