Der Beschuldigte wurde jedenfalls nicht rechtskräftig zu zehn Jahren unbedingter Haft verurteilt. „Zu milde“, sagt die Staatsanwaltschaft und hat Berufung dagegen eingelegt, bestätigt Sprecher Friedrich Köhl. Bei einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren und angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Asylwerbers sei „die Mitte bei der Strafbemessung zu gering“, so Köhl.
Auch der 22-Jährige hat Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Urteilsspruch eingelegt. Die Vergewaltigung hat er im Verfahren zwar gestanden, mit dem Messer will er das Opfer aber nicht verletzt haben. Dabei wurde die Tatwaffe von der Polizei bei ihm sichergestellt.
Der Fall hatte für heftige politische Reaktionen gesorgt. Der Haftrichter in Korneuburg hatte den Afghanen nur wenige Stunden nach der Tat aus „Mangel an Beweisen“ frei gelassen. Der 22-Jährige tauchte sofort unter. Ein paar Tage später lag allerdings das belastende DNA-Gutachten vor, wonach das Sperma am Opfer eindeutig von dem 22-Jährigen stammt. Er konnte kurz darauf neuerlich festgenommen werden.
Poysdorfs Bürgermeister Thomas Griessl (ÖVP) verfasste angesichts der Sachlage sofort einen erbosten Brief an Alma Zadić. Auch der FPÖ-Abgeordnete Christian Lausch und ÖVP-Nationalrat Andreas Minnich verlangten von der Ministerin in der Causa dringend Klartext.
Sie wollten wissen, wie ein Haftrichter einen dringend Tatverdächtigen sofort wieder auf freien Fuß setzen konnte und ob dies gängige Praxis sei. Außerdem fragen sie, wieso man nicht das Ergebnis des DNA-Abgleichs abgewartet habe.
„Der Haftrichter handelt bei seiner Entscheidung in Ausübung des richterlichen Amtes und daher unabhängig. Aufgrund dieses verfassungsgesetzlich abgesicherten Grundsatzes kommt es mir nicht zu, Entscheidungen der unabhängigen Gerichte – so auch den gegenständlichen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg zu überprüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren“, so Zadić.
Kein Verdacht
Zur Verwunderung der Ermittler und aller Beteiligter, habe es laut der Ministerin, „ausgehend von den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zum Entscheidungszeitpunkt keinen dringenden Tatverdacht“ gegeben. Über die Verhängung der U-Haft müsse innerhalb von 48 Stunden entschieden werden. „Beweismittel die nicht innerhalb dieser Frist beigeschafft oder ausgewertet werden können, sind bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht zu berücksichtigen“, erklärt Zadić.
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