Nach Mord an 16-Jähriger: Kann Verdächtiger abgeschoben werden?

Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen (Symbolbild).
Der KURIER beantwortet die vier wichtigsten Fragen zum Thema Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen.

Was passiert, wenn ein Asylwerber straffällig wird?

Ist ein Asylwerber in Österreich straffällig geworden, kommt er hier vor Gericht und je nach Verurteilung auch ins Gefängnis.  Je nachdem, wie schwerwiegend die Straftat war, kann ein laufendes Asylverfahren auch beschleunigt entschieden werden. So war das auch im Falle des 23-jährigen Afghanen Jafar S., der im vergangenen März am Wiener Praterstern und bei der U1-Station Nestroyplatz eine dreiköpfige Familie niedergestochen hatte. Sein Asylverfahren wurde nach der Tat vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) prioritär als sogenanntes "Fast-Track"-Verfahren behandelt. Einen Tag nach der Tat erhielt er seinen negativen Asylbescheid. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.

Kann ein straffällig gewordener Asylberechtigter abgeschoben werden?

Zunächst Grundsätzliches: „Sinn und Zweck der Verhängung von Strafen ist, dass sie auch adäquat vollzogen werden“, sagt Britta Tichy-Martin, Sprecherin des Justizministeriums. Es ist also im Sinne eines Rechtsstaates, dass die Strafen, die in diesem verhängt werden, auch vollzogen werden. Wenn jemand seine Haft in der Heimat verbüßen soll, muss erstens eine entsprechende rechtliche Grundlage vorhanden sein. Also etwa ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und dem Herkunftsstaat des Verurteilten oder es muss vom unabhängigen Gericht vor Ort eine sogenannte Anpassungsentscheidung erfolgen. Das heißt, das Herkunftsland passt die Entscheidung aus Österreich an die dort geltenden Gesetze an.

Mädchenmord in Wiener Neustadt: verdächtiger Asylwerber ist geständig

Zweitens muss die Strafe dort auch „adäquat“ ausfallen.  Das heißt, wird in Österreich jemand beispielsweise zu 15 Jahren Haft verurteilt, müsste in seinem Heimatland aber nach einer Anpassungsentscheidung nur drei Jahre abbüßen, wäre das kein adäquates Abbüßen der verhängten Strafe. Drittens muss der Strafvollzug menschenrechtskonform von statten gehen. Wird also ein Asylberechtigter (also eine Person, deren Asylantrag positiv beschieden wurde) in Österreich straffällig, kann er nur in sein Heimatland abgeschoben werden, wenn er dort eine angemessene Strafe in menschenrechtskonformem Vollzug absitzen kann.

Bei den Bürgerkriegsländern Syrien und Afghanistan etwa ist davon nicht auszugehen. Wenn Flüchtlingen, selbst wenn sie hierzulande straffällig geworden sind - im Heimatland Tod, Folter oder Verfolgung droht (wie das laut Einschätzung des UNHCR etwa in Syrien der Fall ist) - können sie nicht in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Rechtliche Grundlage dafür ist der Artikel 3 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK), der die unantastbare Würde schützt: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden". "Eine Abschiebung in einen Staat, in dem Folter oder unmenschliche Behandlung bzw. Bestrafung (mit eher hoher Wahrscheinlichkeit, das bloße abstrakte Risiko genügt nicht) - droht, ist aus diesem Grund verboten", sagt Anwalt Georg Bürstmayr.

Und was ist, wenn jemand seine Strafe hier schon abgesessen hat?

Wenn es sich dabei um einen Asylberechtigen handelt, informieren die Beamten vom Strafvollzug die zuständige Behörde, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Wird einer Abschiebung zugestimmt, kommt der Asylberechtigte direkt nach dem Ablauf seiner Haftstrafe in Schubhaft und sollte danach abgeschoben werden.  Voraussetzung dafür ist aber, dass schon davor ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

Wann kann ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet werden?

Der Asylstatus kann entzogen werden nach einer rechtskräftigen Verurteilung in Folge eines schweren Verbrechens und / oder wenn gleichzeitig Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Ob das der Fall ist, entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).  Kleinere Delikte wie etwa Diebstahl führen jedenfalls nicht zu einem Asylaberkennungsverfahren. Kann jemand, dem in Österreich Asyl aberkannt wird, nicht abgeschoben werden (aus menschenrechtlicher Sicht etwa), wird er in Österreich so lange geduldet, bis eine Abschiebung möglich ist.

Kommentare