Josef Fritzl kommt in ein "normales" Gefängnis

Josef Fritzl kommt in ein "normales" Gefängnis
Der 87-Jährige soll aus der Anstalt für geistig Abnorme in den „Normalvollzug“ verlegt werden. Er könnte 2023 einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen.

Der im Inzestfall von Amstetten zu lebenslang verurteilte und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesene Josef Fritzl wird nach einer Entscheidung des Landesgerichts Krems bedingt aus dem Maßnahmen- in den sogenannten Normalvollzug entlassen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, wie Sprecher Ferdinand Schuster am Mittwoch der APA mitteilte. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde, der Akt wurde dem Oberlandesgericht (OLG) Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Josef Fritzl soll in den normalen Strafvollzug kommen

Ausgesprochen wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug von einem Drei-Richter-Senat für die Dauer einer Probezeit von zehn Jahren. Die Entscheidung wurde mit Weisungen verknüpft, Gerichtssprecher Schuster erwähnte in diesem Zusammenhang „psychiatrische Kontrollen“. Die Entscheidung fußte laut Schuster auf einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten, das Ende März bei Gericht eingelangt war.

Aktuell befindet sich Josef Fritzl weiter im Maßnahmenvollzug. Und das bleibt auch einige Zeit so. Da der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung zukomme, ändere sich bis zur etwaigen Rechtskraft des Beschlusses auch nichts, betonte Schuster.

Fritzl - er hat inzwischen seinen Namen geändert - wurde im März 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und zusätzlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seitdem ist er in der Justizanstalt Krems-Stein untergebracht. Das Vollzugsgericht - in diesem Fall das Landesgericht Krems - überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Diese Kontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben.

Psychiatrisches Gutachten attestiert „keine Gefahr“

Bereits Ende September 2021 war in Krems ein Beschluss auf Entlassung von Josef F. aus der Maßnahme und Verlegung in den „Normalvollzug“, wo er weiter seine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen sollte, gefällt worden. Die damalige Entscheidung beruhte auf der Einschätzung eines psychiatrischen Gutachtens, wonach von dem nunmehr 87-Jährigen inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe.

Die Staatsanwaltschaft Krems erhob auch damals Rechtsmittel, die Causa wanderte zum OLG. Dort wurde die Entscheidung des Landesgerichts aufgehoben, die Akten wurden im November 2021 nach Krems retourniert. Das OLG habe die Begründung als „zu wenig umfangreich empfunden“ und angeordnet, dass der ursprüngliche Strafakt nochmals beigeschafft werden soll, damit eine „breitere Auseinandersetzung“ mit der Entwicklung von Josef Fritzl angestellt werden könne, sagte ein Sprecher des OLG damals zur APA. Vom Landesgericht Krems wurde daraufhin das erwähnte Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben.

Änderung in der „Vollzugsgestaltung“

Bereits im Vorjahr wurde seitens des Justizministeriums festgehalten, dass der Betroffene auch in Haft bleibe, wenn der Beschluss rechtskräftig werden sollte. „Es würde sich lediglich die Vollzugsgestaltung ändern“, betonte eine Sprecherin.

Zu lebenslanger Haft Verurteilte im sogenannten Normalvollzug können frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren um ihre bedingte Entlassung ansuchen. Im Fall von Josef Fritzl wäre das 2023 der Fall. Wenn Fritzl dann tatsächlich schon die Möglichkeit hat, aus dem Gefängnis frühzeitig entlassen zu werden, wäre er neun Jahre kürzer eingesperrt, als es seine Tochter im Verlies gefangen war.

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