Tschechische Ehefrau
Franz P. ist Unternehmer mit Wohnsitz in Niederösterreich, verheiratet ist er mit einer tschechischen Staatsbürgerin. Er pendelt an den Wochenenden regelmäßig zu seiner Frau nach Brünn und zu Wochenbeginn zurück nach Österreich zur Arbeit. Wegen der Corona-Situation habe er sich an dem besagten Wochenende routinemäßig über die aktuell geschlossenen Grenzübergänge erkundigt. Er fand in einer Zeitung die Meldung, wonach Alt-Prerau geöffnet sei. „Das war gut, denn ich erspare mir damit einige Kilometer“, erklärt der Unternehmer.
Am Grenzübergang angekommen setzte es dann die böse Überraschung: Bereits auf österreichischem Hoheitsgebiet stellte sich ein Streifenwagen vor dem Auto des Niederösterreichers quer. Ein Beamter prüfte alle Reisedokumente und machte Franz P. darauf aufmerksam, dass er ein Fahrverbotsschild missachtet hatte und der Grenzübergang in Corona-Zeiten nur temporär für grenznahe Landwirte zur Bewirtschaftung ihrer Felder geöffnet habe.
"Vurschrift is Vurschrift"
Mit einem Traktor und ein paar Hektar Ackerboden konnte Franz P. nicht aufwarten, also gab’s kein Durchkommen. Frei nach dem Motto „Vurschrift is Vurschrift“? Ganz so humorvoll nahm es der Unternehmer nicht. Er wurde auf tschechisches Staatsgebiet zurück beordert. „Der Polizist machte hinter mir den Grenzbalken zu. Das hat einen Reflex bei mir ausgelöst“, so Franz P. Außerdem wurde ihm eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach angekündigt.
Wie die Landespolizeidirektion NÖ bestätigt, wurden wegen der Corona-bedingten Grenzkontrollen einige kleinere Grenzstellen ausgewiesen, um die Bewirtschaftung von Ackerflächen zu erleichtern. Per Verordnung dürfen sie aber nur Landwirte nutzen. Also geht die Polizei davon aus, dass der Beamte völlig richtig gehandelt hat.
Haslinger ist da aber ganz anderer Meinung. Denn die österreichische Wirtschaftskammer hat eine Liste der regulär geöffneten Grenzstellen veröffentlicht. Und darauf sind für den Grenzübergang Novy-Prerov/Alt-Prerau keinerlei Einschränkungen ersichtlich.
„Der Knackpunkt ist, dass die Verordnung am Grenzübergang nicht ausgehängt ist“, erklärt Haslinger. Sein Mandant sei bereits auf österreichischem Staatsgebiet gewesen. „Er hätte rechtlich gesehen niemals nach Tschechien zurück geschickt werden dürfen. Ohne gesetzliche Grundlage ist es nicht zulässig, österreichische Staatsbürger des Landes zu verweisen. Selbst im Falle der Aufforderung, einen anderen Grenzübergang zu verwenden“.
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