Tatsächlich sorgt Wahlwerbung vor und in Schulen immer wieder für Aufregung. Etwa, wenn die Sozialistische Jugend Kalender verteilt. Klar ist: Für Werbung vor den Bildungseinrichtungen gibt es nur dann Einschränkungen, wenn die Gemeinde ortspolizeiliche Regelungen trifft.
Anders sieht es mit Werbung in den Schulen oder am Schulareal aus. Laut einer Verwaltungsverordnung des Unterrichtsministeriums von 2008 ist parteipolitische Werbung dort jedenfalls unzulässig. Verstöße dagegen sind aus NÖ laut Bildungsdirektion aber nicht bekannt.
Wenige Regeln im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum gibt es für Wahlwerbung hingegen wenig Einschränkungen. Vieles wird in der Straßenverkehrsordnung oder dem Gebrauchsabgabengesetz geregelt. So dürfen Plakatständer sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Wahl aufgestellt werden, ohne dass dies bei der Gemeinde angezeigt werden muss. In Ortsgebieten dürfen überall dort Plakatständer stehen, wo die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Es muss aber freie Sicht über die Straße oder auf Zebrastreifen geben. Bei Verstößen werden die Aufsteller von der Polizei entfernt.
Außerhalb von Ortsgebieten müssten Werbungen, die innerhalb einer Entfernung von 100 Metern zum Fahrbahnrand aufgestellt werden, eigentlich von der Behörde bewilligt werden. Auch hier ist Wahlwerbung von der Regelung ausgenommen.
Auch für das Verteilen von Flyern gibt es wenige Einschränkungen, dies ist eigentlich überall erlaubt. Es sei denn, die Verteilaktionen sorgen für Menschenansammlungen auf Straße oder Gehsteigen, etwa weil Tische aufgestellt werden. Diese Aktionen müssten dann bewilligt werden. Natürlich benötigen die Parteien für das Aufstellen von Plakaten oder Tischen auch die Zustimmung der Grundeigentümer.
Bannmeile nur am Wahltag
Richtige „Bannmeilen“, innerhalb derer Wahlwerbung verboten ist, gibt es nur am Wahltag. Und zwar im Umfeld der Wahllokale. Der Radius wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Innerhalb dieser „Bannmeile“ dürfen weder Aufsteller stehen, Flyer verteilt oder Wähler gar angesprochen werden. Nicht einmal ein Kugelschreiber einer Partei darf im Wahllokal aufliegen. Man darf übrigens auch nicht mit Waffe das Wahllokal betreten.
Neben den behördlichen Vorgaben gibt es aber auch noch moralische. So sollte laut Experte Hofer etwa von Dirty und Negative Campaigning Abstand genommen werden. „Das ist verlockend für Parteien, weil man da ganz schwer kontern kann“, meint Hofer. Aber gerade wenn man in sozialen Netzwerken unterwegs sei, müsse man „einen moralischen Kompass eingesteckt haben“.
Während Negative Campaigning Schmutzkübelkampagnen bezeichnet, umfasst Dirty Campaigning häufig Fake News. Negativbeispiel ist etwa die Silberstein-Affäre, bei der falsche Facebook-Accounts über Sebastian Kurz für Wirbel gesorgt hatten.
Im aktuellen Fall der Werbung vor dem Kindergarten sieht die ÖVP NÖ allerdings kein Problem. „Wir machen alle Jahre ein Kinderbuch“, betont Sprecher Günther Haslauer. Die Info über die Betreuungsoffensive richte sich auch nicht an Kinder, sondern an die Eltern.
Und dass dabei das ÖVP-Logo am Flyer prangt? Immerhin habe die ÖVP die Offensive entwickelt und eingebracht. Es sei die demokratiepolitische Aufgabe der Parteien zu informieren.
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