Baden straft Jäger, die zu spät auf der Pirsch sind

Eine Geldstrafe von 500 Euro erhielt ein Jäger aufgebrummt, weil er einen Abschuss in der Nacht zu spät gemeldet hatte.
Landesverwaltungsgericht will Vorschrift ändern. Das Land Niederösterreich ist dagegen.

Mit einem eher ungewöhnlichen Anliegen musste sich am Dienstag die NÖ Landesregierung auseinandersetzen. Der Verfassungsgerichtshof verlangte eine Äußerung zu einer Vorschrift für Jäger, die nur im Bezirk Baden gilt. Dort wird verlangt, dass nach einer Schussabgabe so rasch als möglich das erlegte Wild gemeldet werden muss. Wenn das zu spät in der Nacht erfolgt, dann droht diesen Jägern eine saftige Geldstrafe.

Zu 500 Euro Buße wurde ein Waidmann verdonnert, weil er im Juni 2020 im Genossenschaftsgebiet Pottenstein im Bezirk Baden einen jungen männlichen Rothirsch, einen sogenannten Schmalspießer, erlegt hatte. Per SMS meldete er schließlich um 22.45 Uhr der Behörde seinen erfolgreichen Abschuss. Zu spät, weil er um diese Zeit nicht mehr jagen hätte dürfen.

Bedenken an der Gesetzmäßigkeit

Entscheidend dafür ist eine Wortfolge in der Grünvorlageverordnung 2020 der Bezirkshauptmannschaft Baden: Die Art des erlegten Wilds müsse bei der sich nächst bietenden Gelegenheit, „spätestens aber bis zum Ende der gesetzlichen Tageschusszeit – in diesem Fall auch vor Beginn einer allfälligen Nachsuche“ gemeldet werden. Die Tagesschusszeit ist im § 95 des NÖ Jagdgesetzes geregelt und gibt vor, wie lange nach dem Sonnenuntergang – durchschnittlich 90 Minuten – noch gejagt werden kann.

Diese Regel in der Grünvorlageverordnung für die Meldung des Abschusses gibt es nur im Bezirk Baden und war erst am 26. Mai 2020 eingeführt worden. Als Grund wird kolportiert, dass es etliche illegale Abschüsse in der Nacht gegeben haben soll.

Für das Landesverwaltungsgericht, an das sich der gestrafte Jäger gewandt hatte, reicht diese Begründung allerdings nicht. Er hegt Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Vorschrift. Deswegen wurde auch der Verfassungsgerichtshof angerufen, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Badener Formulierung überprüft.

LVwG will Wortfolge aufheben

Der VfGH verfasste nun ein Schreiben an die NÖ Landesregierung, um eine Äußerung zu der Besonderheit in der Badener Jagdvorschrift zu erhalten. Mit dem Hinweis, dass das Landesverwaltungsgericht besagte Wortfolge als „gesetzwidrig“ aufheben will.

Die Landesregierung allerdings will der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts nicht nachkommen. In ihrer Äußerung wird der Verfassungsgerichtshof aufgefordert, den Antrag auf Streichung der Passage abzuweisen. Nicht zuletzt, um die Jagd in der Nacht zu verhindern.

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