Anwalt Noll: Aufhebung widerspricht der Verfassung

Der VfGH hob die Stichwahl auf.
Für den Juristen Alfred J. Noll widerspricht die Wiederholung der Bundespräsidentenstichwahl dem Wortlaut der Verfassung.

Die Aufhebung des Stichwahl-Ergebnisses der Bundespräsidentenwahl durch den VfGH hat auch international für Schlagzeilen gesorgt. Im Gespräch mit kurier.at kritisiert der Jurist Alfred J. Noll die Entscheidung der Höchstrichter. Für Noll, der über "Gesetz und Gleichheit vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof" habilitiert hat, widerspricht die Aufhebung dem Wortlaut der Verfassung. Es gebe für den VfGH nichts "auszulegen und herumzudeuteln – er muss nur lesen." Außerdem sagt er, sei es unmöglich, das Wahlgesetz nach Punkt und Beistrich einzuhalten, wie es der VfGH fordert - neuen Anfechtungen wäre damit Tür und Tor geöffnet.

Wie beurteilen Sie die Wahlaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof?

Alfred J. Noll: Der VfGH hat sein Urteil damit begründet, dass die Rechtswidrigkeiten, die durch die Anfechtung zu Tage gekommen sind, auf das Wahlergebnis einen Einfluss haben konnten. Das begründet eine Rechtsprechung des Konjunktiv, die nicht mehr einschränkbar und abgrenzbar ist. Dazu kommt: Diese Entscheidung widerspricht dem Wortlaut der Verfassung. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dazu da, seine Vorstellungen von gut und böse, von richtig und falsch, verbindlich vorzugeben, sondern er hat unsere Verfassung zu schützen. Und dort, wo der Wortlaut der Verfassung im Artikel 141 ganz klar und eindeutig ist, braucht er nicht auszulegen und herumzudeuteln und braucht auch keine hermeneutische Gerätschaft auszupacken – er muss nur lesen.

Wie meinen Sie das?

Dort steht: "Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war." Und nachdem der VfGH selbst, zumindest den Worten von Präsident Holzinger folgend, gemeint hat, es gab im Zuge des Beweisverfahrens nicht das geringste Indiz dafür, dass das Wahlergebnis verfälscht worden ist, ist das auch die Tatsache, die bestätigt, dass die Rechtswidrigkeiten nicht von Einfluss waren. Ob sie es sein konnten, das kann man nie belegen. Auch bei einer Wahl, die vollständig gesetzeskonform abläuft, kann nie der Beweis erbracht werden, dass es keine Manipulationen gegeben hat.

Der VfGH hat das Urteil mit seiner bisherigen Rechtsprechung begründet.

Da muss man jetzt ein bisschen genauer hinschauen. Adolf Merkl, einer der großen Kommentatoren der Verfassungsentwicklung der ersten Republik und ein Schüler von Hans Kelsen, dem Vater der Verfassung, hat genau das kommentiert, nämlich dass der Anfechtung nur stattzugeben ist, wenn sie "auf das Wahlergebnis von Einfluss war": Der VfGH hat sich "mit dieser rationellen Einschränkung der Nichtigkeitserklärung von Wahlen" zu beschäftigen, schreibt er. Also war von Anfang an klar, dass beide Kriterien erforderlich sind: Wenn etwas rechtswidrig war, dann muss man prüfen, ob diese Rechtswidrigkeit von Einfluss war. Aber doch nicht im hypothetischen Sinn, ob sie es sein konnte!

Anwalt Noll: Aufhebung widerspricht der Verfassung

Die Verfassungsrichter haben in der Verhandlung Bezug auf ein Urteil aus dem Jahr 1927 genommen, als eine Bezirksratswahl aufgehoben wurde.

Das ist – mit Verlaub – eine Missleitung des Publikums. Diese Entscheidung hatte sehr, sehr viele Unterschiede zur heutigen. Der erste ist ein ganz grundsätzlicher: Der Verfassungsgerichtshof durfte 1927 Bundespräsidentschaftswahlen noch gar nicht bewerten; er war dafür nicht zuständig. Der bereits angesprochene Artikel 141, der besagt, nach welchen Kriterien eine Wahl aufzuheben ist, war damals nicht Bestandteil der Verfassung. Der VfGH hatte 1927 ein einfaches Gesetz am Maßstab der Verfassung zu interpretieren, die Richter haben damals nicht gegen den Wortlaut der Verfassung geurteilt. Weil das Wesentliche gar nicht in der Verfassung gestanden ist. Jetzt hat aber der VfGH die Verfassung zum Maßstab. Und hier entscheidet er 2016 gegen den expliziten Wortlaut der Verfassung. Das hat er 1927 nicht gemacht.

Auch im Beweisverfahren gab es Unterschiede.

Damals haben sich bei den Zeugenaussagen in den entscheidenden Punkten Widersprüche ergeben. Jetzt ist das ganz anders. Präsident Holzinger hat eindeutig festgestellt: Es gibt keine Hinweise auf Manipulation. Dazu kommt, und das ist der für mich wichtigste Punkt: Diese Entscheidung ist im November 1927 gefällt worden. Was war denn 1927? Da war Schattendorf, der Justizpalastbrand und die Polizei hat 84 Arbeiter niedergeschossen. Die Erste Republik war gesellschaftlich und kulturell noch keine Demokratie, sie nannte sich zwar so, war es aber nicht. Dieses Urteil aus 1927 begründet der Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich mit einer politischen Stellungnahme. Man kann sie so übersetzen: Liebe Leute, die Grundlage der Demokratie ist Gesetzlichkeit von Wahlen! Das hatte didaktisch-politische Motive. Die Verfassungsrichter dachten damals zu recht, wir müssen unserer Bevölkerung erst noch beibringen, dass Gesetzlichkeit wichtig ist. Diese Entscheidung wurde dann enthistorisiert und entkontextualisiert, und so ist sie zu einem Formelfetischismus geronnen.

Der zweite Aufhebungsgrund war überraschender: Die Weitergabe von Teilergebnissen an Medien durch das Innenministerium – was seit Jahrzehnten Praxis war, wie der VfGH selbst sagt.

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APA2859806-2 - 19092010 - WIEN - ÖSTERREICH: ZU APA-TEXT II - Eine Büste von Hans Kelsen, aufgenommen am Dienstag, 14. September 2010, im Arkadenhof der Universität Wien. Der Architekt der Österreichischen Verfassung von 1920 wurde am 11. Oktober1881 in Prag geboren und starb am 19. April 1973 in Berkeley (USA). APA-FOTO: HANS KLAUS TECHT
Das war quasi der Reserve-Aufhebungsgrund. Weil man beim Ersten sagen kann: Na ja, da kann man darüber streiten; wenn wir keine Manipulation festgestellt haben, ist das ein bissl schwierig. Die Entscheidung – zumindest die verknappte mündliche Verkündung der Entscheidung – erweckt in mir schon den Verdacht, dass man alibihalber noch was nachgeschoben hat, weil man unbedingt diese Wahlaufhebung haben wollte, sich aber selbst mit dieser Rechtsprechung im Konjunktiv zu wenig auf der sicheren Seite fand.

Warum glauben Sie wollte man diese Aufhebung?

Die Auffassung des Gerichtshofes ist sicher, dass das zwingend notwendig und geboten war, um die ständige Rechtsprechung des VfGH fortzusetzen. Das halte ich für ein Argument, das eher dem Bereich der Selbstaffirmation zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Entscheidungsgründe sehe ich in zweierlei begründet – und ich sage ausdrücklich dazu, dass das eine Verdächtigung ist: Auf der einen Seite ist es im Ergebnis so, dass der VfGH weder sich noch den Herrn Strache blamieren wollte. Das mag nicht die Intention gewesen sein, es ist aber jedenfalls das Ergebnis. Das zweite – in Österreich allenfalls politisch verteidigungswerte – Motiv könnte sein: Wir wissen, dass sich in Österreich nur dann etwas ändert, wenn es wirklich einmal kracht. Und ausgehend von diesem Erfahrungssatz könnten sich manche Richterinnen und Richter gedacht haben: Also wenn es da so einen Sauhaufen gibt, sehen wir weit und breit keine Chance, dass sich etwas substantiell ändern wird, wenn wir jetzt nicht wirklich einen Knalleffekt produzieren – und diesem verständlichen Anliegen wurde Van der Bellen geopfert.

Also wieder didaktische Gründe.

Das ist ein pragmatisch-politischer Grund, für den ich großes Verständnis habe, der mir aber als Verfassungsjurist nicht wirklich imponiert. Nicht der Gerichtshof schützt die Demokratie, sondern wir Bürger. Darum finde ich es umso wichtiger, dass sich der VfGH darauf beschränkt, die Verfassung zu schützen, aber uns mit solchen ideologischen und erziehungsdiktatorischen Vorgaben in Ruhe lässt.

Die Wahlen werden jetzt mit denselben Rechtsvorschriften noch einmal abgehalten. Ein Problem?

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung halte ich es für problematisch. Ein Beispiel: Der entscheidende Paragraph 14a des Bundespräsidentenwahlgesetzes sagt: "Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter…". Um 9 Uhr wird der mit nix fertig. Es müsste heißen: "ab 9 Uhr." Das steht da aber nicht. Ist das jetzt schon ein Verstoß gegen das Gesetz, wenn er um 9:01 auch noch prüft? Die Vorgabe des VfGH, dass Wahlgesetze strikt nach Punkt und Beistrich einzuhalten wären, ist nicht machbar – man muss schon schauen, wie´s gemeint war.

Man könnte jetzt sagen, das ist ein konstruiertes Beispiel.

Dieses Beispiel ist vielleicht provozierend, aber man muss diese Bestimmung weiterlesen, da steht: Am Tag nach der Wahl "prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer (…) die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers". Jetzt stellen Sie sich einen Bezirk mit 17.000 Wahlkarten vor. Nur der Wahlleiter darf prüfen! Er muss die Lasche runternehmen, muss schauen, ob das Kuvert verschlossen ist und ob die eidesstattliche Erklärung drauf ist. Wenn man jetzt annimmt, dass das zehn Sekunden pro Wahlkarte dauert und er das nur alleine machen darf – so steht das im Gesetz – dann sitzt der tagelang da, bevor es überhaupt so weit ist, bis gemeinsam ausgezählt werden darf. So kann das nicht gemeint sein, so war das nie gemeint, und mit Hinblick auf diese Bestimmung blamiert sich die Auffassung, dass Wahlgesetze ganz besonders strikt einzuhalten wären. Sie sind so einzuhalten, wie alle Gesetze – möglichst getreu und ihrer Intention entsprechend.

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Nach Auszählung der Wahlkarten wurde in vielen Bezirken falsch protokolliert. Das könnte Folgen haben.

Dann hätten die Wahlleiter und -beisitzer gar nicht so falsch gehandelt wie der VfGH urteilt.

Na ja, etwas ironisch könnte man sagen: Wenn den Wahlbeisitzern beim Umgang mit dem Gesetz so viel Toleranz zugestanden würde, wie sich der VfGH selber mit der Auslegung des Artikels 141 zugesteht, dann hätte es nie eine Wahlaufhebung gegeben. Dann dürften auch Wahlbeisitzer sagen: Wir machen es so, wie es eben geht. Auch aus diesem Grund halte ich die Entscheidung für sehr problematisch.

Das heißt aber auch: Wer auch immer die Stichwahl jetzt verlieren wird, hat vermutlich wieder gute Chancen für eine Anfechtung.

Jedenfalls: Der VfGH ermuntert Wahlanfechtungen, und er hält sich gleichzeitig flexibel bei der Anerkennung dessen, was er als eine Verletzung von Wahlgesetzen interpretiert. Das halte ich insgesamt für keine gute Tendenz. Auf eine Formel gebracht: "Wir heben auf, wenn etwas gesetzwidrig war und es von Einfluss sein konnte; gleichzeitig lassen wir unbestimmt, was das heißt und wann das gilt."

Das gilt auch für die Weitergabe der Daten an Medien: Dass das Innenministerium die Daten der APA und der ARGE Wahlen seit jeher weitergab, wird realistischerweise noch nie jemanden zu irgendetwas veranlasst haben. Dass diese Weitergabe einen Einfluss haben kann, das lässt sich nicht falsifizieren. Und damit kommt es nahe an etwas, das Juristen sehr ungern hören: Willkür.

Man könnte jetzt auch den eigenen Wahlbeisitzern sagen: Schaut lieber nicht so genau hin, dann hätten wir wieder einen Grund, im Falle des Falles anzufechten.

Ich gehe ja davon aus, dass in ganz Österreich gar nichts manipuliert wurde oder falsch gelaufen ist. Es ist eine Schlamperei sondergleichen gewesen, auch stellenweise eine Ignoranz gesetzlichen Bestimmungen gegenüber, aber sowenig die 67 Zeugen irgendeinen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses hatten, so wenig Zweifel habe ich daran, dass die Leute gut und in einem Höllentempo gearbeitet haben. Das wortwörtliche Einhalten der Wahlvorschriften würde ja nicht einmal zulassen, dass ein Wahlbeisitzer seine Notdurft verrichtet.

Noch dazu haben wir jetzt die absurde Situation, dass ein Kandidat als dritter Nationalratspräsident jetzt Drittel-Präsident wird.

Das sehe ich wie Heinz Fischer: Die Verfassung hat daran nichts auszusetzen, ich finde juristisch auch nichts daran auszusetzen. Das ist eine Frage des persönlichen Maßstabs, den man an sich setzt. Ich persönlich würde es gerne sehen, wenn Herr Hofer sich karenzieren ließe oder gar abtreten würde. Aber ich respektiere auch, dass das seine persönliche Entscheidung ist.

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ABD0109_20160701 - WIEN - ÖSTERREICH: Nationalratspräsidentin Doris Bures (SPÖ) (m.), der Zweite Nationalratspräsident Karlheinz Kopf (ÖVP) (r.) und der Dritte Nationalratspräsident Norbert Hofer (FPÖ) (l.) am Freitag, 1. Juli 2016, anlässlich einer Pressekonferenz nach der VFGH-Entscheidung zur BP-Wahl-Anfechtung im Parlament in Wien. - FOTO: APA/HELMUT FOHRINGER

Was halten Sie von den Vorschlägen zu den Wahlbeisitzern, etwa sie quasi zu Schöffen zu machen?

Ich bin der Meinung, dass die Auszählung Beamte vornehmen sollten. Sie sind dazu verhalten, gesetzmäßig zu agieren und sie sind an die Amtsverschwiegenheit gebunden.

Was halten Sie dann von der Idee, OSZE-Wahlbeobachter nach Österreich zu holen?

Eine völlig abstruse Idee. Die OSZE hat Österreich insgesamt ein gutes Zeugnis ausgestellt. Diese Idee des Innenministers ist eine Selbstentwürdigung, die ich mir als Republik Österreich nicht antun will. Auf diese Idee sollte ein verantwortungsbewusster Politiker auch nicht kommen.

Zurück zum VfGH: Glauben Sie, dass er in Österreich in kommenden Jahren eine größere Rolle spielen wird – vergleichbar mit dem Supreme Court in den USA, der immer bedeutender wird, je größer der Stillstand im Kongress?

Ja, das vermute ich seit vielen Jahren. Weil es zwei Aspekte sind, die hier zusammenlaufen: Das eine ist, dass der VfGH mit durchaus souveränen, aktiven, selbstbewussten Richterninnen besetzt ist, die nicht mehr im großkoalitionären System der Nachkriegszeit sozialisiert wurden. Das Zweite ist: In dem Maß, in dem die Politik unfähig wird, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik zu gestalten, steigt die Tendenz, dass man knifflige Fragen externalisiert, indem man sie dem VfGH überlässt. Deshalb wird seine Bedeutung steigen.

Beim Supreme Court ist es üblich, dass jene Richter, die gegen die Mehrheitsentscheidung stimmten, ihre abweichende Meinung, die "dissenting opinion", veröffentlichen – und dass zudem bekannt gegeben wird, wer wie abgestimmt hat.

Ich selbst habe Anfang der Neunziger zum ersten Mal "dissenting opinions" gefordert, aber ich war natürlich nicht der erste. Dieser Vorschlag wurde bisher immer abgeschmettert. Das hat zum einen einen durchaus sachlichen Grund: Es ist mehr Arbeit, und der VfGH ist von seinen Ressourcen her nicht wirklich gut ausgestattet. Zum anderen wird eingewendet, dass dann Richterinnen und Richter für ihre Haltungen in bestimmten Entscheidungen öffentlich kritisiert und angegriffen werden könnten. Dieses Argument halte ich für nicht sachlich. Es ist der Job jedes Richters und jeder Richterin vom Bezirksgericht aufwärts, für seine Entscheidungen gerade zu stehen. Und es gibt keine unabhängigeren Richter als die am VfGH, die bis zu ihrem 70. Lebensjahr unabsetzbar und wohldotiert dort sitzen. Wenn die nicht den Mut haben, für ihre Urteile und ihre Begründungen einzustehen – wer sonst sollte das tun?

Was spricht für diese "dissenting opinion"?

Zweierlei: Man sieht in den abweichenden Meinungen oft eine Tendenz für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung. Die ist aus den "dissenting opinions" oft viel besser abzulesen als aus den meist sehr stereotypen Entscheidungen, die ja oft die sogenannte "ständige Rechtsprechung" fortsetzen und damit Gefahr laufen, gängige Stehsätze aneinanderzureihen. Das zweite, politische Argument: Sie ermöglichen es dem Verlierer, nicht als Volltrottel dazustehen. Das Recht ist interpretierbar, es ist uneindeutig, gerade in Verfassungsfragen. Wenn man dem Verlierer mitteilt: Wir haben die Mehrheit unter den Richterinnen und deshalb wohl auch die besseren Gründe, aber so deppert warst du auch nicht, das gestehen wir dir zu, indem wir dir zeigen, dass einige Richterinnen und Richter Deine Argumente teilen, dann wäre das eine pazifizierende und zivilisatorische Errungenschaft.

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