Mein Recht auf Wohnen mit Hund und Katze

Mein Recht auf Wohnen mit Hund und Katze
Laut Statistik Austria hält jeder dritte Österreicher ein Haustier. Doch was ist wohnrechtlich erlaubt?

Wellensittich, Schildkröte oder Hamster: Welche tierischen Mitbewohner Mieter in ihrer Wohnung halten dürfen, kommt auf die individuellen Regelungen im Mietvertrag an. „Grundsätzlich darf der Vermieter eine Tierhaltung nicht pauschal untersagen“, sagt Rechtsanwältin Katharina Braun. Steht im Mietvertrag eine generelle Verbotsklausel wie „dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“, wird sie als benachteiligend erachtet. Alle Vertragsklauseln, die ein generelles Verbot beinhalten, sind somit unwirksam. Betroffene Mieter können ohne weitere Nachfrage Haustiere in ihrer Wohnung halten. Auch wenn die Klausel im Mietvertrag unterschrieben wurde, ist das rechtlich so zu werten, als wäre die Vereinbarung nicht vorhanden.

Aber: „Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten“, betont Rechtsexpertin Braun. Und er kann per Mietvertrag spezifische Gattungen, wie Hunde oder Katzen, aber auch einzelne Rassen, zum Beispiel Kampfhunde, anhand von individuellen, nicht vorgefertigten Klauseln ausschließen. An dieses spezifische Verbot müssen sich Mieter halten. Rechtsanwalt Peter Hauswirth von Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte betont: „Generell ist ein Verbot für Tiere, von denen Gefahren ausgehen kann, wirksam.“ Halten Privatpersonen Exoten, hat eine Meldung bei der Behörde zu erfolgen. In Wien ist das die Abteilung Veterinärdienste und Tierschutz (MA 60).

Eingeschränktes Verbot

Während Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, oder Wellensittiche in jedem Fall erlaubt sind, ist es ratsam, vor der Anschaffung von Vogelspinnen, Schlangen und Leguanen mit dem Vermieter zu sprechen. „Denn der Vermieter kann ein eingeschränktes Verbot rechtswirksam erlassen, zum Beispiel die Haltung von Hunden verbieten“, betont Katharina Braun. „Will sich ein Mieter später doch einen Hund zulegen, so muss er vorab den Vermieter um Erlaubnis bitten, am besten schriftlich“, so Braun. „Gestattet der Vermieter die Haltung des Hundes, so kann er seine Erlaubnis wieder rückgängig machen, wenn von dem Tier eine Gefahr für andere Mieter ausgeht, dieser ungebührlich lärmt oder die Hausgemeinschaft stört.“ Fühlt sich ein Nachbar durch den bellenden Hund gestört, dann sollte der Hundebesitzer ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn suchen, rät die Rechtsanwältin.

Als Tierhalter hat man dafür zu sorgen, dass von dem Tier kein ungebührlicher Lärm ausgeht. Bei der Zumutbarkeit wird auf die Ortsüblichkeit abgestellt. Es kommt auf die Verhältnisse der Umgebung an. Ist die Störung ortsunüblich und der Vermieter unternimmt nichts gegen den Lärm, dann können betroffene Mieter gegen den Vermieter Mietzinsreduktion geltend machen beziehungsweise den Mietzins unter Vorbehalt überweisen. Laut dem Wiener Tierhaltegesetz hat grundsätzlich jeder Tierhalter dafür zu sorgen, dass Menschen nicht gefährdet oder belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Der Mietervereinigung Österreich zufolge könne grundsätzlich ebenfalls eine Haustiererlaubnisklausel vom Vermieter vereinbart werden. Bei dieser sei der Mieter auf jeden Fall verpflichtet, den Vermieter vor der Anschaffung eines Haustieres um Erlaubnis zu fragen.

Abnutzung oder Beschädigung

Doch Tiere können nicht nur Lärm machen, sondern Mietobjekte auch beschädigen. Bei Auszug kommt es darauf an, ob eine Abnutzung oder Beschädigung an der Wohnung oder der fixen Möblierung normal entstanden ist oder durch das Haustier. „Möbel sind natürlich kein Kratzbaum für Katzen – in solch einem Fall würde es sich um eine Zweckentfremdung handeln“, erklärt Spezialist Peter Hauswirth und ergänzt: „Die Haftung übernimmt hier klar der Mieter.“ Schwieriger sei die Einschätzung, wenn beispielsweise der Parkettboden zerkratzt ist. Wurde die Beschädigung von einem Sessel oder einem Hund verursacht? In diesem Fall sei eine nähere Begutachtung nötig. Hat der Vermieter Bedenken, das Tier könnte Wohnung oder Möbel beschädigen, darf er zwar die Miete nicht erhöhen, sich jedoch mit dem Mieter einigen, die Kaution höher anzusetzen. Sollte eine Beschädigung vorliegen, darf der Vermieter die Kaution teilweise oder ganz einbehalten.

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