Invasive Arten: Bye, bye Waschbär
Für Waschbär, Grauhörnchen und Genossen wird es ungemütlich. Einst von Menschen nach Europa gebracht, sind sie nun unerwünscht. Sie stehen auf einer Liste von vorerst 37 Tier- und Pflanzenarten, die einheimische Spezies bedrohen. Damit sich die Invasoren nicht weiter ausbreiten, erstellte die EU-Kommission gemeinsam mit Forschern und den Mitgliedsstaaten diese Liste. Sie tritt ab morgen, 2.8., in Kraft.
Ob gewollt oder nicht, dass Arten „wandern“, ist nicht neu. Fest steht, nicht jede gebietsfremde Art ist invasiv. Doch wann wird sie zur Bedrohung? Das zu prüfen, war die Aufgabe von Zoologe Wolfgang Rabitsch vom Umweltbundesamt. Er ist einer der Wissenschaftler, der die Eignung von den Arten für die EU-Liste geprüft hat. „Als invasiv gilt eine Art, wenn sie die biologische Vielfalt bedroht. Oft breiten sich diese Arten rasch aus.“ Wie etwa der Waschbär, der aus Nordamerika stammt. 1927 entkamen die ersten Tiere aus einer Farm in Deutschland. Seither pflanzten sie sich wild fort.
Listung
Für ihre Risiko-Bewertung verglichen die Forscher Studien, arbeiteten einen Fragenkatalog ab. „Als Wissenschaftler weiß man über die Schwächen von Studien Bescheid. Es ist nicht immer einfach, aber nach Diskussionen im wissenschaftlichen Forum kristallisiert sich meist ein Konsens heraus“, sagt Rabitsch. Festgelegt hat man sich bisher unter anderem auf einige Krebsarten, Wasserpflanzen und das nordamerikanische Grauhörnchen. Es überträgt ein Pockenvirus, das für heimische, rote Eichhörnchen tödlich ist. Rabitsch: „Die Tiere und Pflanzen sind in unterschiedlichem Ausmaß eine Bedrohung. Mehr als die Hälfte der Arten kommt noch gar nicht in Österreich vor, und dies soll durch Handelsbeschränkungen und Importkontrollen weiter so bleiben.“
Tiergärten
Fest steht auch, wie Zoos gegen unerwünschte Tiere vorgehen müssen. Im Tiergarten Schönbrunn sind vier Arten betroffen, berichtet Direktorin Dagmar Schratter. Nutria aus der Familie der Stachelratte, der Nasenbär aus Südamerika sowie die Rotwangen-Schmuckschildkröte aus Nordamerika und der Muntjak aus Asien.
Schratter findet es „prinzipiell gut, etwas gegen invasive Arten zu tun. Aber in manchen Fällen wurde der wirtschaftliche Aspekt von Arten mehr berücksichtigt als der Naturschutz.“ Dass wirtschaftliches Interesse neben den Risiken für heimische Arten eine Rolle bei der Auswahl spielt, bestätigt Rabitsch. Ein Ausschuss, in dem alle EU-Mitgliedsstaaten vertreten sind, entscheidet.
Verordnungen
Warum Arten wie die Regenbogenforelle noch nicht auf der Liste stehen, obwohl sie nachweislich Bachforellen verdrängen? Rabitsch: „Sie werden in Aquakultur gehalten, da gibt es eine eigene EU-Verordnung.“ Diskussionsbedarf wird es noch länger geben. Denn die Liste soll laufend ergänzt werden. Derzeit wird überlegt, den Amerikanischen Bison als invasiv einzustufen. „In Polen und Weißrussland ist er eine Gefahr für Wisente“, sagt Rabitsch. Was das für Bisonhalter in Österreich heißt, die die Tiere zur Fleischproduktion züchten, ist ungewiss. Auch in Schönbrunn gibt es Bisons. Zoo-Direktorin Dagmar Schratter: „Wir stehen vor einer Planungsunsicherheit, können uns nicht auf Umbau und Neuanschaffungen einstellen.“ Sie hofft, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, die in der Verordnung vorgesehen ist.
Die aktuelle Liste komplettiert eine EU-Verordnung von 2014. Diese beschränkt Haltung, Import, Verkauf und Zucht von Arten, die von anderen Kontinenten stammen und sich in Europa schon mehr oder weniger ausgebreitet haben. Die Regelung gilt der Kommission zufolge auch für Zoos: Die Tierparks dürfen ihre Tiere behalten, müssen aber dafür sorgen, dass sie sich nicht fortpflanzen oder ausbrechen.
Was passiert, wenn die Verordnung nicht eingehalten wird? Auf KURIER-Nachfrage heißt es: "Bei Nicht-Einhaltung der rechtlich gültigen Vorgaben kann ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt werden, das schlussendlich zu einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof führen kann. Die Strafe wird vom Gericht festgelegt und kann im vorhinein nicht beziffert werden. Es gilt das übliche Vertragsverletzungsverfahren wie in anderen Materien auch, das im Artikel 258 des Vertrages über die Funktionsweise der EU geregelt ist."
Das Verfahren hat drei Stufen: das Aufforderungsschreiben bzw. Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Anrufung des Gerichtshofs. Die erste Stufe bildet ein förmliches Auskunftsverlangen im Rahmen der Untersuchung des betreffenden Falles und bleibt vertraulich. Zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der eventuellen Anrufung des Gerichtshofs veröffentlicht die Kommission jedoch in der Regel eine Pressemitteilung, um die Öffentlichkeit über das Verfahren in Kenntnis zu setzen.
Kommentare