Davon geht Konsumentenschützer Schranz nicht aus. Das Tragen von Masken kann schließlich auch in anderen Lebensbereichen nicht verweigert werden. Vertragsbestandteil ist zudem der Transport von A nach B – und die Leistung wird erbracht.
Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn man an einer schweren Erkrankung (etwa schwere Lungenerkrankung) leidet und durch den Mund-Nasen-Schutz tatsächlich nicht atmen kann. „Dann wird man unter Umständen mit einem Vertragsrücktritt argumentieren können, wenn man entsprechende ärztliche Atteste vorweist“, meint Schranz. Er empfiehlt in diesem Fall, mit der Fluglinie wegen einer Kulanzlösung zu sprechen.
3. Ich habe eine günstige Reise nach Asien für September gesehen? Soll ich jetzt buchen?
Hier muss man die Risiken – wie später wieder geschlossenen Grenzen, Quarantäne-Bestimmungen oder Ausgehverbote – bedenken. „Wer zum jetzigen Zeitpunkt bucht, bucht im Wissen dieser Gefahren. Auf ein kostenloses Storno wegen Angst vor einer Infektion wird man später nur pochen können, wenn sich die Lage gegenüber der Lage im Zeitpunkt der Buchung drastisch verschlechtert hat“, sagt Schranz.
Wichtig wäre daher, entsprechende Stornomöglichkeiten schon bei der Buchung mit dem Reiseveranstalter schriftlich zu vereinbaren. Es kann natürlich auch sein, dass der Reiseveranstalter vor Reiseantritt die Reise wegen einer Verschlechterung der Lage (wieder geschlossene Grenzen) wieder absagen muss. „Dann haben Sie binnen 14 Tagen einen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Reisekosten.“
4. Ich bin normal Individualtourist, buche also keine Pauschalreisen. Ist das jetzt noch ratsam?
Mit einer Pauschalreise ist man besser abgesichert, etwa bei Rücktrittsrecht, Preiserhöhungen oder nicht wie vereinbart erbrachten Leistungen. Es besteht auch eine Insolvenzabsicherung für den Fall, dass der Reiseveranstalter insolvent wird und deshalb die Reise nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss. „Sie erhalten dann die Reisekosten von der Insolvenzabsicherung ersetzt“, erläutert Schranz.
Individualreisende, also jene, die Flug und Hotel getrennt buchen, haben keine Insolvenzabsicherung. Bei Direktbuchungen beim Hotel gilt das Recht jenes Staates, in dem das Hotel seinen Sitz hat. Schranz empfiehlt Urlaubern, Reisen mit Kreditkarte oder einem Bezahldienst wie Paypal zu bezahlen. Unter Umständen könne man so die Reisekosten im Problemfall rückbuchen lassen.
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