Was bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges gilt
Gerade in Pandemie- und Urlaubszeiten bangen viele Konsumenten, ob ihre Flüge wie geplant stattfinden können.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung regelt die Verpflichtungen der Fluglinien gegenüber den Konsumenten. Sie gilt für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder sowie aus anderen Ländern in die EU. Allerdings nur, wenn es sich um eine Fluglinie aus einem EU-Staat handelt.
Fällt ein gebuchter Flug aus, können Passagiere zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung wählen.
Zwei-Wochen-Frist
„Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde“, so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.
Der Anspruch besteht aber nicht, wenn die Fluglinie einen alternativen Flug anbietet, der maximal eine Stunde früher startet und maximal zwei Stunden später ankommt.
Kostenlose Verpflegung
Bei deutlich verspäteten Abflügen sind die Fluglinien verpflichtet, kostenlos Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate und das Versenden von eMails zu ermöglichen. Wenn das verweigert wird, empfiehlt Authried, die Rechnungen aufzuheben, um das Geld später einfordern zu können.
Bei fünf oder mehr Verspätungsstunden oder bei Annullierung können Fluggäste zwischen der Erstattung des Ticketpreises, inklusive Rücktransport zum ersten Abflugort oder einer anderen Beförderung an ihr Reiseziel wählen.
Wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass eine Annullierung auf außergewöhnliche Umstände wie etwa Unwetter oder Terroranschläge zurückzuführen ist, ist sie zu keiner Entschädigung verpflichtet.
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