Vegane Produkte dürfen nicht als Veggie-Cheese oder Tofubutter verkauft werden

Vegane Produkte dürfen nicht als Veggie-Cheese oder Tofubutter verkauft werden
Rein pflanzliche Lebenmittel dürfen laut EuGH grundsätzlich nicht unter der Bezeichnungen Milch, Rahm, Butter, Käse oder Joghurt vermarktet werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) erweist Europas Konsumenten einen großen Dienst, die Erzeuger rein pflanzlicher bzw. veganer Lebensmittel werden in Sachen Vermarktung massiv in die Schranken gewiesen.

"Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen", heißt es dazu vom EuGH. "Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben unter anderem die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen."

Verwechslungsgefahr?

Die deutschen Konsumentenschützer haben daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung geklagt. TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich laut dem Hersteller in den vergangenen Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder „Rice Spray Cream “.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den EuGH ersucht, die in Rede stehenden Unionsvorschriften auszulegen. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, "dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung 'Milch' grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem sind nach diesen Vorschriften – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – Bezeichnungen wie Rahm, Sahne (Obers), Butter, Käse und Joghurt ausschließlich Milcherzeugnissen, das heißt aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten."

Die Ausnahmen

"Der EuGH schließt daraus, dass die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall ist", heißt es weiter. "Eine Ausnahme gilt etwa für das in französischer Sprache traditionell „crème de riz“ genannte Produkt. Auch darf bei der Bezeichnung eines Erzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen der englische Begriff „cream “ mit einem ergänzenden Zusatz verwendet werden, etwa zur Bezeichnung von alkoholischen Getränken oder von Suppen.

Das Verzeichnis der Ausnahmen findet sich im Beschluss 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2010, L 336, S. 55) . "Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot", so der EuGH. "Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung."

In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weist der Gerichtshof unter anderem darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann." Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch - oder Fisch - Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind", heißt es weiter. "Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen .

Zur Erklärung

Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der EuGH entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Hier können Sie die Entscheidung des EuGH im Volltext abrufen: Das Urteil vom 14. Juni 2017

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