Urlaub in Corona-Zeiten: Ab wann man stornieren kann

Line of Vespas on an Italian street in the summer
Entscheidend ist in Österreich, zu welchem Zeitpunkt man den Urlaub absagen will

Reicht die Angst vor einer Corona-Erkrankung aus, um eine Reise kostenlos stornieren zu können? Unter gewissen Umständen ja. Zumindest in Deutschland. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sorgt in der Reisebranche für Aufsehen – doch in Österreich ist die Rechtslage ein wenig anders.

Ein Mann aus Deutschland hatte eine Reise in den Golf von Neapel gebucht. Damals verzeichnete man in der Region schon eine hohe Ansteckungsrate, offizielle Reisewarnung gab es aber nicht. Der Mann wollte auf Nummer sicher gehen und stornierte. Der Veranstalter bestand auf die Stornogebühr – man traf sich vor dem Richter. Und der vertrat die Auffassung: Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Ausbreitung des Virus genügt, um kostenlos stornieren zu können. Eine Reisewarnung ist nicht Voraussetzung.

Ein Urteil, das auch in Österreich Anwendung finden könnte?

Geht man von der bisherigen Rechtslage aus, eher nicht, meint der Wiener Rechtsanwalt Eike Lindinger. Denn es gibt einen kleinen, feinen Unterschied zwischen Deutschland und Österreich: Die Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit.

Der Begriff stammt aus einem Urteil aus dem Jahr 2001 und besagt, dass 25 Prozent Wahrscheinlichkeit genügen – das gilt seither in Deutschland als Leitentscheidung.

Diese Rechtsprechung gibt es in Österreich nicht. Noch nicht. „In manchen juristischen Kommentaren wird dieses Urteil bereits erwähnt“, sagt Lindinger.

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