Ungeliebte Geschenke: Umtausch hat seine Tücken
Wer seine Lieben beschenkt, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass das Präsent eventuell nicht gut ankommen könnte. AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic empfahl daher am Dienstag, einen möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken zu lassen - dieser ist nämlich freiwillig, es gibt kein gesetzliches Recht dazu.
Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Das Geld gibt es üblicherweise nicht zurück - höchstens einen Gutschein, wenn man nichts anderes findet. Ist das Geschenk defekt, haben Konsumenten einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Deshalb ist es ratsam, die Rechnung aufzuheben.
Befristete Gutscheine
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Mehr zu Gutschein & Co sowie Musterbriefe, etwa für den Rücktritt nach einem Onlinekauf, unter wien.arbeiterkammer.at.
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