Wer ist denn nun wirklich pleite?
Bis Montagnachmittag war nur die britische Muttergesellschaft von der Insolvenz betroffen. Welche Auswirkungen das auf die Töchter in Österreich und Deutschland (mit den Marken Thomas Cook, Neckermann, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen) hat, blieb vorerst offen. Darüber wurde am Montag weiter verhandelt. „Meistens ist es so, dass Töchter in die Insolvenz folgen“, befürchtete
Peter Kolba vom Verbraucherschutzverein im Gespräch mit schauTV.
Was soll ich jetzt tun?
Sollten Sie eine Reise gebucht haben, überprüfen Sie, ob Ihr Reisebüro mit Thomas Cook kooperiert. Beispielsweise fliegt Condor, der Ferienflieger von Thomas Cook, auch für Veranstalter wie das Verkehrsbüro oder die
Rewe Austria Touristik. „Allerdings in relativ geringem Umfang“, schränkt Rewe-Austria-Touristik-Geschäftsführer Martin Fast ein. „Wir haben gerade einmal eine dreistellige Zahl an Passagieren auf Condor-Maschinen gebucht.“ Betroffen seien primär Fernreisende ab Deutschland sowie Mittelstreckenflüge ab München und Stuttgart. „Wenn Condor, wie geplant, in Deutschland einen Überbrückungskredit bekommt, erwarten wir keine Einschränkungen in der Durchführung der gebuchten Reise. Wenn nicht, müssen wir Ersatzflüge organisieren wie bei der Pleite von Air Berlin“, so Fast. Im Grunde sei es noch zu früh, die Auswirkungen abzuschätzen.
Wo kann ich Thomas Cook erreichen?
Gar nicht. Die Thomas Cook Austria AG und die deutschen Töchter haben jeglichen Verkauf von Reisen gestoppt und können die Durchführung von gebuchten Reisen nicht gewährleisten. Derzeit würden laut Firmeninformation diverse Optionen ausgelotet: „Sollten diese scheitern, sehen wir uns gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen.“
Mein Flug mit Condor oder einer Thomas-Cook-Tochter geht erst in ein paar Tagen. Was tun?
„Auf keinen Fall stornieren“, rät Gregor Kadanka, Obmann der Reisebüros. „Sonst verlieren sie jeden Versicherungsschutz.“ Eine
Insolvenz begründet nämlich noch kein Rücktrittsrecht. Setzen Sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung. Ruefa ersucht Reisende, auf jeden Fall zum Flughafen zu fahren und vor Ort zu sehen, ob die Reise angetreten werden kann. Damit ist die „Reisebereitschaft“ seitens des Kunden sichergestellt. Gleiches gilt für Reisende, die an ihrem Urlaubsort auf die Heimreise warten.
Ich bin momentan schon auf Urlaub. Wie kann ich später Leistungen geltend machen?
Besonders wichtig ist es, Bestätigungen für vor Ort zu zahlende Leistungen (Hotel, Mietwagen, Rückflug etc.) einzufordern und aufzubewahren. Alle Forderungen müssen binnen acht Wochen ab Eintritt der Insolvenz beim Abwickler eingereicht werden.
An wen können sich Betroffene in
Österreich wenden?
Für heimische Urlauber steht eine Service-Hotline der Abwicklungsgesellschaft Allianz Worldwide Partners (AWP P&C S.A.) unter +43-1-52503-681 zur Verfügung. Mails an thomascook.at@allianz.com (Polizzennummer: 02-1034065014-0)
Was, wenn mich der Hotelier vor Ort vor die Türe setzt?
Manche Hoteliers greifen zu Selbstjustiz und verweigern Thomas-Cook-Kunden den Aufenthalt. Die als Folge entstehenden Kosten – etwa für eine alternative Unterkunft – muss die Versicherung tragen. Allerdings ändert sich das, wenn ein Urlauber sagt, er bleibt freiwillig in dem Hotel und bucht sich dort privat ein, warnt der deutsche Verbraucherschützer Felix Methmann – damit falle das nicht mehr unter die versicherte Pauschalreise, der Urlauber muss selbst zahlen.
Der Hotelier will noch einmal Geld von mir sehen. Soll ich zahlen?
Ja – auch wenn der Hotelbetreiber das an sich nicht darf. Den Fall gab es 1996 bereits, als Karthago Reisen pleiteging und Kunden vor Ort genötigt wurden, ein zweites Mal zu bezahlen. Damals wurde bis zum EuGH durchjudiziert, dass Zahlungen unter Zwang von der Versicherung ersetzt werden müssen, sagt Kolba: „Man muss die Zahlung belegen können, idealerweise sollte man Zeugen sammeln. Aufdrängen darf man dem Hotelier das Geld natürlich nicht.“
Was passiert, wenn ich meine Reise frühzeitig abbrechen muss?
Muss der Urlaub zwangsweise abgebrochen werden, kann der Betroffene anteilig für die entgangene Reisezeit einen Kostenersatz verlangen.
Fällt jede Reise automatisch unter die Insolvenzabsicherung?
Nein. Der Schutz greift nur, wenn es sich um eine Pauschalreise oder „verbundene Reiseleistungen“ handelt. Das ist der Fall, wenn mehrere Elemente – wie Hotel, Flug oder Mietwagen – in einem Vorgang und zu einem Preis gebucht wurden. Wer sich selbst den Flug und unabhängig eine Unterkunft organisiert, ist nicht abgesichert; es sei denn, er hat selbst eine Reiseversicherung abgeschlossen oder ist via Kreditkarten-Anbieter versichert.
Sehr kompliziert wird es bei Buchungen über Online-Plattformen, erklärt Kolba – wenn also zum Beispiel der Kunde nach der Buchung eines Fluges zu einer Hotelreservierung weitergeleitet wurde: Wenn die Kundendaten weitergegeben wurden, ist es eine verbundene Reiseleistung und versichert. Musste der Kunde seine Daten neu eingeben, greift die Absicherung nicht.
Sind meine Kosten zur Gänze abgedeckt?
Der Kunde hat Anspruch, seine gesamten Kosten gedeckt zu bekommen. Heikel könnte es werden, wenn die Deckung nicht ausreicht. Die Versicherungssumme der Thomas-Cook-Tochter in Österreich beträgt 22 Millionen Euro. Das sollte überschlagsmäßig zur Abdeckung in Österreich reichen, sagt Kolba. Falls nicht, würde sich womöglich die Frage einer Staatshaftung stellen.
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