Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Mehrkindzuschlags,
Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags oder
Gutschrift von Negativsteuern.
Gerade für das Jahr 2024 ist obendrein relevant, dass Hochwasserschäden von der Steuer abzusetzen sind. An der Rechtslage hat sich zwar nichts geändert, dennoch ist wichtig zu wissen: Zahlungen für Schäden, die man zuvor von der Versicherung oder dem Katastrophenfonds bekommen hat, muss man bei der Arbeitnehmerveranlagung abziehen. Dafür gibt es hier keinen Selbstbehalt (wie etwa bei Krankheits- oder Begräbniskosten). Feigl sagt: „Wenn da noch etwas in Schwebe ist, wäre es daher vernünftig abzuwarten, bis man alle Unterlagen hat, bis also alles mit der Versicherung geklärt ist. Und wichtig ist natürlich auch, ich brauche Rechnungen für die Reparaturen.“
Auch wer Opfern von Hochwasser, Mure, Waldbrand und Co. mit einer Spende finanziell unter die Arme greifen möchte, kann dies teilweise von der Steuer absetzen.
Auf dem Konto positiv bemerkbar macht sich schon seit 2023 die Abgeltung der kalten Progression. Das erfolgt bei der Lohnsteuerberechnung bereits automatisch. Neben den Steuertarifstufen werden aber auch viele Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB), der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) und der Unterhaltabsetzbetrag (UAB) nun jährlich an die Inflation angepasst.
Absetzbeträge erhöht
Wer den Alleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag noch nicht in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen hat lassen, wird die Erhöhungen bei der Arbeitnehmerveranlagung in positiver Weise merken.
Denn für ein Kind steigen AVAB/AEAB beispielsweise von 520 auf 572 Euro. Für 2 Kinder von 704 auf 774 Euro. Für jedes zusätzliche Kind gibt es statt 232 nunmehr 255 Euro.
Ähnlich fallen die Erhöhungen beim Unterhaltabsetzbetrag aus. Bis zu 420 statt 372 Euro für das 1. Kind. Bis zu 624 statt 564 Euro für das 2. Kind und bis zu 828 statt 744 Euro für jedes weitere Kind.
Ausblick auf 2025
Für die laufende Abrechnung im heurigen Jahr gilt zu beachten: Das Kilometergeld wird auf 50 Cent erhöht und gilt ab heuer für alle Verkehrsmittel, also theoretisch auch für jene, die mit dem Fahrrad ihre Dienstreise machen. Die Tages- und Nächtigungsgelder werden von 26,4 auf 30 Euro beziehungsweise von 15 auf 17 Euro erhöht. Und es sind neuerdings auch Beförderungszuschüsse für Dienstreisen mit einem eigenen Öffi-Ticket möglich, etwa, wenn man sich das Klimaticket gekauft hat.
Aus Homeoffice wird heuer „Telearbeit“
Seit Jahresbeginn gilt ein neues Gesetz für Telearbeit. Es regelt das „ortsungebundene“ Arbeiten neu, also nicht mehr nur das Arbeiten im Homeoffice, sondern auch außerhalb der eigenen vier Wände: etwa im Park, Kaffeehaus oder im Co-Working-Space.
Neu geregelt ist der Versicherungsschutz. Bei Telearbeit im engeren Sinn (Wohnung, Co-Working-Space) hat man vollen Versicherungsschutz. Das gilt für die Zeit während der Arbeitsleistung und für den Weg dorthin und wieder nach Hause. Umfasst sind auch Wegunfälle. Bei Telearbeit im weiteren Sinn geht es um das Kaffeehaus, den Park oder die Ferienwohnung. Hier sind Sie nur während der Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit unfallversichert. Sie sind also am Weg zu diesen Orten und wieder zurück nicht unfallversichert!
Für die Steuer gilt die alte Homeoffice-Regelung weiter. Das frühere „Homeoffice-Pauschale“ heißt jetzt „Telearbeitspauschale“. Die Voraussetzungen und Beträge bleiben jedoch gleich. Sie haben Anspruch auf ein Pauschale von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr. Es ist daher ein Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro möglich.
Bis 2024 ist das Pauschale nur für Homeofficetage möglich. Davon ist aber nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst, sondern auch die Wohnung der Lebenspartner und von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird.
Kommentare