Von Werbungskosten bis Telearbeit: So holen Sie sich Steuern zurück

Von Werbungskosten bis Telearbeit: So holen Sie sich Steuern zurück
AK-Steuerexpertin Feigl erklärt, was bei der Arbeitnehmerveranlagung zu beachten und was für die laufenden Aufzeichnungen relevant ist.

Werbungskosten, die noch bis zum 31. 12. 2024 bezahlt wurden, können bereits in der heurigen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten versteht man Ausgaben für Aus- und Fortbildungen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc.

Sinnvollerweise erledigt man die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ab Anfang März, rät AK-Steuerexpertin Dominique Feigl. Dann nämlich, wenn alle relevanten Stellen – wie Arbeitgeber, AMS, Krankenkasse – die Daten an die Finanz geliefert haben. Feigl meint: „Wer zu früh dran ist, und das passiert gar nicht so selten, ärgert sich dann vielleicht doppelt über eine nette Steuergutschrift, die wieder zurückgefordert wird. Das ist viel bitterer als ein wenig abzuwarten.“

Von Werbungskosten bis Telearbeit: So holen Sie sich Steuern zurück

Dominique Feigl

Prinzipiell gilt wie schon bisher: Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis Jahresende 2025 läuft also noch die Frist, den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zu stellen. Dabei geht es laut Feigl vorrangig um die:

Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen,Geltendmachung besagter Werbungskosten sowie Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,

Kommentare