Registrierkassenpflicht: Die Rechnung, bitte!
Als der KURIER genau vor einem Jahr die Pläne der Steuerreform-Kommission enthüllte, war die Aufregung groß. Denn im Kapitel 9 des Entwurfs stand schwarz auf weiß das Wort "Registrierkassenpflicht". Die Wirtschaft lief Sturm gegen die Pläne, der Aufwand sei zu groß, die Kosten zu hoch. Geholfen hat all das Lobbying nur wenig – von wenigen Ausnahmen und einer kleinen zeitlichen Übergangsfrist abgesehen ist die Pflicht zur Kasse eines der Herzstücke der Steuerreform. Denn damit sollen Schwarzumsätze der Vergangenheit angehören und so der Finanz jährlich rund 900 Millionen Euro einbringen. Insgesamt benötigen noch rund 100.000 Unternehmer eine Kasse. So sieht die Kassenpflicht (darunter fallen auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen) im Detail aus:
Inkrafttreten Prinzipiell tritt sie mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 15.000 Euro und einem Barumsatz von 7500 Euro. Der Begriff "Barumsatz" umfasst auch Zahlungen mit Karte, Scheck, Handy, Bons und Gutscheinen. Stichtag für diese Summen war der 30. September dieses Jahres. Werden diese Beträge erst später (z. B. im November eines Jahres) überschritten, beginnt die Pflicht vier Monate später.
Manipulationssicher Wer im ersten Quartal noch keine Kasse hat, wird nicht bestraft. "Wer im zweiten Quartal noch keine besitzt, muss einen guten Grund nennen", sagt Klaus Hübner, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Dies könnten z. B. Liefer- oder EDV-Probleme sein. Ab Anfang 2017 müssen die Kassen auch manipulationssicher sein. "Alle Eingänge müssen elektronisch erfasst, gespeichert und sieben Jahre aufbewahrt werden", sagt Joseph Böck, Steuerberater bei Böck & Partner. Gespeichert werden muss u. a. die Nummer der Kasse, Datum und Uhrzeit und die fortlaufende Nummer des Umsatzes.
Mobilität Wer Dienstleistungen nicht in seiner Betriebsstätte, sondern vor Ort leistet und abrechnet (z. B. Friseur, Masseur, Arzt oder Reiseleiter), muss keine Kasse mitführen. "Es reicht, einen Beleg auszustellen und die Zahlung nachträglich zu erfassen", sagt Heinz Harb, Steuerberater bei LBG Österreich.
Teilzahlung Wird die Lieferung oder sonstige Leistung teilweise per Erlagschein und teilweise bar gezahlt, so zählt die Barzahlung als Barumsatz für die Registrierkassenpflicht.
Zusätzliche Pflichten Weiters zu beachten sind Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht (ausgenommen Kalte-Hände-Regel). "Das heißt, dass alle Einlagen und Entnahmen täglich einzeln festgehalten werden müssen", erklärt Hübner. Die Belegerteilungspflicht besagt, dass jedem Käufer ein Beleg mitgegeben werden muss. "Und der Käufer ist dazu verpflichtet, den Beleg mitzunehmen", sagt Hübner. Tut er dies nicht, bleibt dies zwar straffrei. Er hat aber eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" bei einer Kontrolle durch die Finanz. Sprich, er muss den Beleg vorzeigen bzw. Auskunft geben.
Ende der Kassenpflicht Werden die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten, so fällt die Kassenpflicht mit Beginn des nächsten Jahres weg.
Unterstützung Für die Anschaffung bzw. Umrüstung kann eine Prämie von 200 Euro je Kasse beantragt werden. Bei Kassensystemen kommen 30 Euro je angeschlossenem Terminal hinzu (bei Gesamtkosten einer Kasse von 400 bis 1000 Euro). "Die Anschaffungskosten sind steuerlich sofort absetzbar und müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden", sagt Harb.
Vorsicht, Falle! Hohe Strafen bei Manipulationen
Haft Wer ab Juli 2016 keine Kasse verwendet bzw. keine Belege ausdruckt, dem droht eine Strafe von bis zu 5000 Euro. Wer eine Kasse manipuliert, es aber zu keinem Schaden kommt, dem drohen 25.000 Euro Strafe. Gibt es einen Schaden, sind bis zu zehn Jahre Haft möglich. Die Verletzung der Belegannahmepflicht soll zwar nicht bestraft werden. Theoretisch kann dies aber als Finanzordnungswidrigkeit eingestuft werden. Strafe: bis zu 5000 Euro.
Schätzung Das Nichtvorhandensein von Einzelaufzeichnungen kann schon im ersten Quartal 2016 zur Schätzung der Einnahmen durch das Finanzamt im Falle einer Betriebsprüfung führen.
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