Rechtsexperte: "Übernahme der Air Berlin nur unter Auflagen"

Über Air Berlin gibt es derzeit viele Beschwerden.
In der Airlinebranche komme es nicht auf Größe an, sondern auf einzelne Strecken. Lufthansa werde Slots abgeben müssen.

Die geplante Übernahme großer Teile der Air Berlin durch die Lufthansa ruft die Wettbewerbshüter auf den Plan. Schließlich hat die Lufthansa-Gruppe (inklusive Eurowings und AUA) in Deutschland schon einen Marktanteil von rund 50 Prozent, Air Berlin/Niki folgen mit großem Abstand (15 Prozent) auf Platz 2. Ein Zusammengehen der ersten beiden Marktteilnehmer ist problematisch, aber nicht unmöglich.

"Es wird jedenfalls eine vertiefte Prüfung geben, aber die zuständige Wettbewerbsbehörde, in diesem Fall wohl die EU-Kommission, könnte die Übernahme unter Auflagen oder Bedingungen genehmigen", so Florian Schuhmacher, Professor für Unternehmensrecht an der WU Wien und Rechtsanwalt bei DLA Piper. Denn es komme in der Airlinebranche nicht auf die absolute Größe, sondern auf einzelne Strecken an. "Dort, wo Lufthansa jetzt schon stark ist, wird sie keine weiteren Flüge und Landerechte übernehmen können."

Ähnlich war dies bei der Übernahme der AUA, damals musste die Gruppe ebenfalls einige Slots (Start- und Landerechte), wie etwa zum Teil Wien-Frankfurt, abgeben. Und es gab auch Staatshilfe (500 Mio. Euro seitens Österreich). "Beihilfen können genehmigt werden, wenn das Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage ist, es einen klaren Zukunftsplan gibt und ein Ziel im Allgemeininteresse besteht", so Schuhmacher im KURIER-Gespräch.

Österreichs Wettbewerbshüter könnten bei der Prüfung des Deals aber nur wenig mitreden. Gleiches gelte für die Kartellvorwürfe gegen VW, Daimler und BMW, sobald ein Verfahren der EU läuft.

Arbeitskreise

Die in deren Arbeitskreisen behandelten Fragen könnten durchaus zulässig gewesen sein, etwa hinsichtlich technischer Normen und Standards. Anderes wäre hingegen strikt verboten. Ein „No Go“ seien etwa Absprachen bzgl. Preise, Lieferanten und Einschränkungen der technischen Entwicklung, wie etwa der Größe der Tanks für die Dieselbeimischung AdBlue. „Ein Problem bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist, dass Unternehmen bis 2003 Vereinbarungen bei der Kommission zur Überprüfung anmelden konnten. Das hat Rechtssicherheit geschaffen“, so Schuhmacher. Das sei aufgrund der seit 2003 geltenden Regeln nicht mehr möglich.

Nun müssten die Unternehmen das selbst einschätzen. Durchaus denkbar, dass die Stuttgarter vorsorglich bei den Wettbewerbshütern Meldung gemacht hätten, auch weil sie unsicher gewesen seien, was erlaubt sei. „Wenn es Verstöße gegeben hat, hat Daimler alles richtig gemacht. Die Schadenersatzansprüche privater Kläger bleiben aber bestehen.“

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