OGH stellt klar: Leiharbeiter gehören zur Belegschaft

OGH stellt klar: Leiharbeiter gehören zur Belegschaft
Mindestdauer der Überlassung ist nicht erforderlich. Entscheidung wirkt sich vor allem auf die Betriebsratswahl aus

Sie arbeiten im Betrieb voll mit, gehören irgendwie aber doch nicht dazu: Viele Leiharbeiter fühlen sich gegenüber der Stammbelegschaft immer noch als Mitarbeiter zweiter Klasse. Gemäß der EU-Leiharbeitsrichtlinie von 2013,die in Österreich im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) umgesetzt wurde, dürfte das nicht sein. Darin ist klar geregelt, dass Leiharbeiter betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich zur Stammbelegschaft zu zählen sind und daher etwa Sozialeinrichtungen wie Kantine oder Betriebskindergarten ebenso nutzen dürfen. Auch bei der Betriebsratswahl müssen sie mitgezählt werden.

Unklar war allerdings, ab wann diese Gleichstellung gilt. Ab dem ersten Tag, also ohne Mindestdauer der Beschäftigung, stellt nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer viel beachteten Entscheidung fest. Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, zählen alle überlassenen Arbeitskräfte zum Belegschaftsstand, unabhängig davon, wie lange die Überlassung bereits gedauert hat, bzw. dauern soll. Werden gerade mehr Leiharbeiter beschäftigt, bedeutet das einen größeren Betriebsrat.

Mehr Betriebsräte

„Die Frage war deshalb relevant, weil davon insbesondere abhängt, ab wann genau überlassene Arbeitskräfte für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und bei der Betriebsratswahl mit zu berücksichtigen sind, oder auch, ab wann Betriebsvereinbarungen im Betrieb des Beschäftigers für sie gelten“, erläutert Walter Pöschl, Arbeitsrechtsexperte in der Kanzlei Taylor Wessing.

Wie viele Betriebsräte zu wählen sind, hängt von der Anzahl der zum Stichtag im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beträgt die Anzahl z.B. 45 Beschäftigte, sind 3 Betriebsratsmitglieder zu wählen, beträgt sie 55, sind es 4.

Thomas Grammelhofer von der Gewerkschaft Pro-Ge begrüßt die OGH-Entscheidung und sieht sie als Stärkung der Mitbestimmungsrechte von Leiharbeitern im Betrieb. In der Vergangenheit seien viele Entscheidungen arbeitgeberfreundlich ausgefallen. Jetzt komme es darauf an, dass die Klarstellung auch in den Betrieben umgesetzt werde.

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