OGH: Preiserhöhungsklausel der Wels Strom unzulässig

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VKI sieht Rückzahlungsanspruch für Voltino-Kunden - Wertsicherungsklausel darf keine versteckte Preiserhöhung ermöglichen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Preiserhöhungsklausel des oberösterreichischen Energieanbieters Wels Strom für unzulässig erklärt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte, sieht nun einen Rückzahlungsanspruch für betroffene Kundinnen und Kunden.

 

Konkret ging es um eine versteckte Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wels-Strom-Marke Voltino.

Wertsicherungsklausel

Die Wels Strom sah in ihren AGB eine sogenannte Wertsicherungsklausel vor. In dieser Bestimmung fand sich aber keine Regelung einer Wertsicherung im herkömmlichen Sinn, also eine Preisanpassung an geänderte Verhältnisse nach Vertragsabschluss. Vielmehr wurde Bezug auf einen lange vor Geschäftsabschluss liegenden Index-Ausgangswert genommen. Dadurch räumte sich Wels Strom das Recht ein, auch bereits kurz nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen in beträchtlichem Ausmaß vorzunehmen.

Der OGH war der Ansicht, dass Konsumentinnen und Konsumenten unter dem Punkt "Wertsicherung" nicht mit einer solchen nachteiligen Klausel rechnen können. Zudem behielt sich Wels Strom bei jeder Preiserhöhung vor, zusätzlich einen Cent pro Kilowattstunde mehr zu verlangen. Auch das entspricht laut OGH keiner Wertsicherung. Die Bestimmung sei auch deshalb unzulässig, weil sie bloß Preiserhöhungen, aber keine Preissenkungen vorsieht, falls der Referenzwert sinken sollte.

"Aus der Begründung der Entscheidung lässt sich auch für die Zukunft ableiten, dass Energieanbieter nicht damit rechnen können, dass sie freie Hand bei der Ausgestaltung von Preiserhöhungsklauseln haben", so VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller in der Aussendung. Das Urteil erging zur Rechtslage, die bis Mitte Februar 2022 galt. Nach Ansicht des VKI gelten die oben dargestellten Rechtsgrundsätze aber weiterhin.

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