Urteil gegen Laudamotion: Check-in-Kosten zu teuer und versteckt
Die Billigfluglinie Laudamotion, mittlerweile Tochter der Ryanair, hat mächtig Ärger am Hals. Im Mittelpunkt stehen umstrittene Check-in-Tarife. Dagegen ging der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Landesgericht Korneuburg erklärt diese Gebühr jetzt für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Laudamotion GmbH verrechnet beim Standard-Tarif 55 Euro für den Flughafen-Check-in." Bei einigen Tarifen der Laudamotion GmbH, beispielsweise dem Standard-Tarif, ist ein kostenloser Check-in am Flughafen nicht im Preis enthalten. Zwar ist der Online-Check-in zwischen zwei Tagen und zwei Stunden vor jedem Flug kostenlos möglich, für den Flughafen-Check-in jedoch sieht eine Gebührentabelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass die Kunden eine Gebühr in Höhe von 55 Euro zu entrichten haben", heißt es dazu vom VKI. "Während des gesamten Buchungsvorganges wird die Höhe des Tarifs für den Flughafen-Check-in aber nicht automatisch angezeigt. Kunden müssen vielmehr durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbständig erfragen. Versäumen Kunden das Zeitfenster für den Online-Check-in oder mangelt es ihnen an den technischen Voraussetzungen, dieses Zeitfenster zu nutzen, sind sie gezwungen, den Flughafen‑Check‑in in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren Flug antreten wollen."
"Ungewöhnlich und überraschend"
Das Landesgericht Korneuburg beurteilte diese Kosten "als ungewöhnlich und für den Kunden überraschend". "Der Kunde müsse nicht davon ausgehen, dass eine Gebühr in dieser Höhe zu erwarten sei. Vielmehr werde hier eine Gebühr für eine Nebenleistung verrechnet, die auf einfache und schnelle Weise erbracht werden könne", heißt es weiter.
„Das Landesgericht Korneuburg spricht von einer Gebühr in exorbitanter Höhe“, erklärt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Für die Kunden ist eine solche Gebühr nicht nur überraschend, sondern es ist für sie auch schwer nachvollziehbar, dass sie für den Check-in am Flughafen unter Umständen mehr zahlen müssen, als der Flug einer Billigfluglinie selbst kostet.“
Wörtlich heißt es in dem Urteil 2 Cg 70/18x – 14 zu den Gebühren:
Unter diesen Gesichtspunkten sind zwar Gebühren für allfällige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Flugreisen per se nicht ungewöhnlich. Die Ungewöhnlichkeit ergibt sich im vorliegenden Fall allein aus der Höhe der Gebühr für eine Nebenleistung, mit der der Kunde insbesondere deshalb nicht zu rechnen braucht, weil es sich beim Check-In- Vorgang um eine einfache und in kürzester Zeit zu erledigende Dateneingabe handelt, die der Kunde – worauf die Beklagte selbst hinweist – ohne besondere intellektuelle Anforderungen und Fähigkeiten auch selbst vornehmen kann (und sogar sollte), sodass die Verrechnung eines Entgelts, das die von Billigfluglinien vielfach angebotenen Beförderungsentgelte deutlich übersteigt (!), jedenfalls überraschend ist.
Zwar lässt sich die Höhe des Entgelts vor und während des Buchungsvorgangs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht auffinden; der durchschnittliche Kunde, der während des Buchungsvorgangs nicht explizit auf die Höhe des Entgelts hingewiesen wird, wird aber – selbst wenn er wahrnimmt, dass ein Check-In am Flughafen grundsätzlich kostenpflichtig ist – das Entgelt dafür nicht während des Buchungsvorgangs abfragen – wohl auch deshalb, weil er bei der Buchung oft noch gar nicht weiß, auf welche Weise er einchecken wird – und weil er mit einem derart hohen Entgelt für diese einfachste Tätigkeit nicht rechnet und lediglich ein gering-fügiges, dem Aufwand angemessenes Entgelt jedenfalls in Kauf zu nehmen bereit sein wird.
Dabei spielt auch eine Rolle, dass es sich beim Check-In um keine fakultative Zusatzleistung, wie etwa eine Bordverpflegung, handelt, die den Beförderungsvorgang selbst nicht tangiert, sondern um eine Leistung, die für den Antritt der Flugreise unumgänglich ist. Versäumt ein Kunde also das Zeitfenster für den Online-Check-In oder mangelt es ihm während dieses Zeitfensters an den technischen Voraussetzungen dafür, ist der Kunde gezwungen, den Flughafen-Check-In in Anspruch zu nehmen, wenn er in den Genuss der Hauptleistung kommen will. Damit liegt die von der Rechtsprechung als Kriterium angenommene Überrumpelung aber vor. Sollte die Gebühr für einen Flughafen- Check-In – wie die Beklagte vorgibt – lediglich einen Steuerungseffekt dahin erzielen, dass möglichst viele Kunden online einchecken, wäre wohl zu erwarten, dass die Beklagte – gerade zur Verstärkung dieses Steuerungseffekts – bereits während des Buchungsvorgangs auf die exorbitante Höhe der Gebühr hinweist.
Da die genannte Klausel daher schon aufgrund des Verstoßes gegen § 864a ABGB unwirksam ist, müssen andere Anspruchsgrundlagen nicht mehr geprüft werden.
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