Klage gegen simpliTV: Handelsgericht gibt VKI Recht

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AGB-Klauseln unzulässig. Urteil noch nicht rechtskräftig.

Das Handelsgericht (HG) Wien hat einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen simpliTV Recht gegeben und AGB-Klauseln sowie die kostenpflichtige Kundendiensthotline für unzulässig erklärt. Beanstandet wurde die Weitergabe von Kundendaten an andere Unternehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, simpliTV kündigte an, Berufung einzulegen.

Im Rahmen des Bestellvorgangs beim Anbieter von digitalem Antennenfernsehen war ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG (simpliTV) nur möglich, wenn die Konsumenten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptierten. Diese enthielten Klauseln, nach denen sowohl simpliTV als auch dessen verbundene Unternehmen, wie beispielsweise der ORF oder die Gebühren Info Service GmbH (GIS), die Daten der Kunden für Werbezwecke verwenden durften.

Das Datenschutzgesetz sieht für die Gültigkeit der Zustimmung (etwa zur Datenweitergabe) vor, dass der Betroffene mit einer ohne Zwang abgegebenen Willenserklärung in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Zweck in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Da im vorliegenden Fall der Vertragsabschluss aber vom Akzeptieren der in den AGB enthaltenen Klauseln zum Erhalt von Werbung abhängig gemacht wurde, verstoßen diese laut HG Wien gegen das gesetzliche Freiwilligkeitsgebot und sind daher unzulässig.

SimpliTV-Sprecher Michael Weber weist jedoch darauf hin, dass eine Enkoppelung der datenschutzrechtlichen Zustimmung bereits vor einem Jahr vorgenommen wurde.

Ebenfalls vom VKI beanstandet wurde die kostenpflichtige 0810-Kundendienstrufnummer von simpliTV. Da Anrufe zu Kundendienst-Hotlines aber für den Verbraucher keine Zusatzkosten verursachen dürfen, darf ein Unternehmer keine kostenpflichtige Nummer als Kundendienst-Hotline verwenden.

Laut Ansicht von simpliTV handelt es sich dabei jedoch um eine Bestellnummer für Neukunden, die eine Bestellung vornehmen bzw Informationen zu Produkten erhalten möchten. Eine kostenfreie Service-Hotline für bestehende Kunden werde bereits angeboten.

Das HG Wien gab dem VKI in allen Punkten Recht. Der VKI hatte die Klage im Auftrag des Sozialministeriums eingebracht.

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