Naheliegend wäre es, diese Aufgabe an Rechts- oder HR-Abteilungen zu übertragen. Um dem Bürokratie-Aufwand zu entgehen, bieten zahlreiche Personaldienstleister an, das Whistleblowing-Management auch auszulagern.
Den Vorteil sieht der Rechtsexperte darin, dass eine externe Stelle kein Interesse an der Identität des Hinweisgebers habe und später als Vermittler auftreten kann, sollte ein Whistleblower anonym bleiben wollen.
Wichtige Voraussetzung: Niedrige Hemmschwelle
Eine niedrige Hemmschwelle für Hinweisgeber ist gesetzlich vorgeschrieben. So müssen Hinweise sowohl mündlich als auch schriftlich an die Meldestelle übermittelt werden können. Die Bearbeitung hat binnen sieben Tagen zu erfolgen. Diese sieht bei Trenkwalder wie folgt aus:
Im ersten Schritt wird der Hinweis von geschultem Personal geprüft, ob er ins Gesetz fällt. Bestätigt in weiterer Folge auch die Rechtsabteilung die Zulässigkeit der Meldung, wird der Hinweis an die zuständige Ansprechperson beim Auftraggeber übermittelt. Dieser ist dann verpflichtet, unverzüglich darauf zu reagieren.
Was geschützt ist und was nicht
Vom HinweisgeberInnenschutzgesetz abgedeckt, sind mannigfaltige Bereiche: Darunter Vergaberecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Umweltschutz und Produktsicherheit.
Nicht enthalten seien Aspekte des Arbeitsrechts, kritisiert Galambos. Etwa Belästigung oder Arbeitszeitverletzungen. Dennoch sei die Umsetzung des Gesetzes als positiv zu bewerten, so der Rechtsexperte, da jeder neue Kanal, an den sich Hinweisgeber wenden können, die Hemmschwelle senken würde: „Dadurch kommen Sachverhalte ans Tageslicht, die vielleicht unentdeckt geblieben wären.“
Keine Sanktionen bei Nicht-Erfüllung
Die Krux: Es besteht zwar die Verpflichtung, dem Gesetz Folge zu leisten und eine Meldestelle einzurichten, kontrolliert wird das aber (noch) nicht. Geschweige denn sanktioniert.
„Das Interessante ist, dass sich die Strafbarkeit des HinweisgeberInnenschutzgesetz im Moment darauf beschränkt, dass Repressalien nur passieren, wenn das Datenschutzrecht verletzt wird oder Hinweisgeber wesentlich falsche Informationen überliefern“, erklärt Galambos.
Auch ein Nachweis über die neu installierte Meldestelle sei nirgends vorzuweisen, merkt der Rechtsexperte an.Dass man auf die Rechtschaffenheit der Unternehmen vertraut, dürfte zumindest bis zu einer Novelle des Gesetzes der Fall sein.
Mit dieser sei jedoch zu rechnen, so Galambos, da angekündigt wurde, im ersten Schritt nur die Minimal-Anforderungen der EU-Richtlinie umzusetzen und diese je nach Erfahrungswerten auszubauen. Weiters sei es im gegebenen Fall einfach zu überprüfen, ob ein Unternehmen die Richtlinie umgesetzt hat.
Denn Kontaktdaten zur Meldestelle müssten frei zugänglich sein. Daran ließe sich erkennen, ob eine Meldestelle tatsächlich existiere. Dennoch: Wie ernst das Gesetz aufgefasst wird, bleibt offen. „Es ist ähnlich wie bei einem Betriebsrat“, sagt Galambos. „Ab fünf Dienstnehmern ist man verpflichtet, einen einzurichten. Macht man das nicht, ist es halt so.“
Kommentare