JOB Telefon: Wie viele Überstunden deckt der All-in-Vertrag ab?

JOB Telefon: Wie viele Überstunden deckt der All-in-Vertrag ab?
Beim neuen JOB Telefon beantworten Experten Ihre Fragen zu Arbeit und Bewerbung. Nächster Termin: 20.11. 10 bis 11 Uhr.

Unser Service für Sie: Beim neuen KURIER JOB Telefon beantworten Experten unter der Nummer 01/5265760 Ihre Fragen zu Arbeit und Bewerbung. Heute: Der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Herwig Wünsch.

Diensthandy

Mein Chef hat mir bereits vor Monaten mündlich zugesagt, dass ich ein Firmenhandy bekomme. Nun vertröstet er mich. Kann ich mein Diensthandy einfordern? Wenn ja, wie?

Ja, der Dienstgeber hat das versprochene Diensthandy zur Verfügung zu stellen. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Firmenhandy besteht in Österreich zwar nicht. In Ihrem Fall ist es aber zu einer Vereinbarung gekommen, die einzuhalten ist. Es gilt nämlich der Grundsatz der Vertragsformfreiheit. Im Bereich des Arbeitsrechts sind zum Beispiel Dienstverträge und Zusatzvereinbarungen auch mündlich oder konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) möglich.

Der Dienstzettel (eine meist tabellarische Aufzählung des wesentlichen Inhalts des geschlossenen Vertrages) muss hingegen schriftlich ausgefertigt werden. Die Zusicherung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Diensthandy zur Verfügung zu stellen, muss also nicht zwingend schriftlich getroffen werden und ist mündlich zugesagt somit eine gültige Vereinbarung.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer laufend vertröstet, sollte dieser seine Forderung schriftlich an den Arbeitgeber schicken. Ob eine – durchaus mögliche – gerichtliche Geltendmachung sinnvoll ist, kann man nur im Einzelfall beurteilen. Für das Klima zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen wird sie aber nicht hilfreich sein.

All-In-Vertrag

Vor sechs Monaten wurde ich von der stellvertretenden Leiterin zur Abteilungsleiterin befördert. Seither ist das Arbeitspensum unerwartet stark gestiegen und ich mache sehr viele Überstunden. Sind wirklich alle Überstunden vom All-in-Vertrag gedeckt oder kann ich mir manche gesondert auszahlen lassen?

Das hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Der Arbeitgeber hat nämlich am Ende des Jahres eine Deckungsprüfung durchzuführen, bei der er das Einkommen durch die insgesamt geleisteten Stunden dividiert. Dabei muss sich zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt ergeben. Wurden so viele Überstunden geleistet, dass nicht einmal mehr das „KV-Mindest“ herauskommt, hat der Arbeitgeber die nicht gedeckten Überstunden nachzuzahlen.

Aus dieser Regelung ergibt sich auch, dass mit der Vereinbarung einer All-in-Klausel keineswegs die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen entfällt. Solche Klauseln hebeln auch das Arbeitszeitrecht nicht aus. Die Obergrenzen für Überstunden sind also weiterhin einzuhalten. Anders ist das nur bei leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitszeitrechts. Unter diesen Begriff fallen auch manche Abteilungsleiter. Auch diese sollten aber ihre Arbeitszeit aufzeichnen, weil auch sie Anspruch auf Zahlung des kollektivvertraglichen Mindestgehalts haben.

Lohnzettel

In meiner früheren Firma habe ich jeden Monat einen ausgedruckten Lohnzettel erhalten. Nun habe ich den Job gewechselt, arbeite in einem kleinen Betrieb und bekomme keinen gedruckten Lohnzettel mehr. Habe ich einen Anspruch darauf?

Nein, nicht jeden Monat. Obwohl es inzwischen üblich ist, dass Arbeitnehmer jeden Monat einen bekommen, besteht kein allgemeiner Anspruch darauf. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu schicken und dem Arbeitnehmer einen Monatslohnzettel zu überreichen, wenn sich an den Bezügen verglichen zum Vormonat etwas geändert hat. Vom Jahreslohnzettel kann der Arbeitnehmer eine Kopie verlangen.

Verfallsklausel

Nachdem ich meinen Job gekündigt habe, habe ich herausgefunden, dass mir mein alter Arbeitgeber zu wenig Gehalt gezahlt hat. Mein früherer Chef ist einsichtig, will mir aber nur die letzten drei Monate nachzahlen. Wie komme ich zu meinem Geld?

Bevor wir zur Durchsetzung kommen, ist zunächst zu klären, wie weit in die Vergangenheit die Ansprüche geltend gemacht werden können. Die allgemeine Verjährungsfrist für Arbeitsentgelt ist drei Jahre. Diese Frist kann aber durch Vereinbarungen im Dienstvertrag verkürzt werden. Ob und in welchem Ausmaß solche sogenannten Verfallsklauseln zulässig sind, regeln heute schon viele Kollektivverträge.

Das Minimum für die Verfallsfrist beträgt drei bis vier Monate (Kollektivverträge können hier durchaus längere Mindestfristen vorsehen). Kürzere Fristen sind jedenfalls unzulässig. Für Spesenabrechnungen gibt es in einzelnen Kollektivverträgen sogar Fristen von einigen Monaten, die gar nicht extra im Dienstvertrag stehen müssen. Wenn die drei Monate, die Ihr früherer Chef als Frist behauptet, nicht stimmen, empfiehlt es sich, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen und im Fall der weiteren Weigerung einzuklagen. Neben Rechtsanwälten helfen Ihnen auch Gewerkschaften und die Arbeiterkammer bei der Durchsetzung.

Rufen Sie an

Haben auch Sie eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Am 20.11. beantwortet Rechtsanwältin Kristina Silberbauer zwischen 10 und 11 Uhr unter der Nummer 01/526576 Ihre Fragen. Silberbauer ist spezialisiert auf Arbeitgeberfragen von Unternehmen aller Größen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Kommentare