Gefährliche Hobbys: Was muss man dem Chef verraten?
Nach dem Nervenkitzel des ersten Sprungs aus 2000 Metern Höhe und einer perfekten Landung war es um Susanne K. geschehen. Sie will nun unbedingt den Kurs zur Fallschirmspringer-Instruktorin absolvieren. Doch kurz vor der Anmeldung zögert sie. Risikofrei ist ihr neues Hobby nicht. Muss sie ihren Chef deswegen darüber informieren?
Das muss man verraten
Die Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer (AK) Marlene Frank rät, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen. Eine Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen (ob entgeltlich oder nicht) sowie Hobbys könnte arbeitsvertraglich vorgegeben sein. „Wobei ich eine Meldepflicht für Hobbys noch nie gesehen habe“, fügt Frank hinzu. Generell steht für sie fest: „Was ich in meiner Freizeit, in meinem Urlaub oder an Wochenenden tue, ist Privatsache.“ Grundsätzlich muss man seinen Arbeitgeber also nicht über spezielle Hobbys in Kenntnis setzen – außer der Dienstvertrag schreibt es vor.
Die Verletzungsgefahr bei riskanten Beschäftigungen, wie etwa Fallschirmspringen, spielt laut HR- und Management-Expertin Monika Fuchs keine Rolle: „Man kann immer verletzt werden, auch bei weniger riskanten Freizeitaktivitäten, wie Radfahren.“ Sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorgibt, bleibt es einem selbst überlassen, wie viel man seinem Arbeitgeber erzählen möchte.
Geht die Freizeitbeschäftigung im Falle der Susanne K. mit einer Ausbildung zur Instruktorin aber über ein Hobby hinaus, ist Vorsicht geboten. Denn schnell werden sie zur Nebenbeschäftigung und das ist in manchen Fällen meldepflichtig. Monika Fuchs sagt deshalb, dass man „Nebenjobs grundsätzlich melden sollte.“ Schon allein wegen möglicher Auswirkungen auf die Versicherung.
Informativ
Bevor man einen Zweitjob startet, sollte der Arbeitsvertrag genau studiert werden: Sind entgeltliche und ehrenamtliche Nebenbeschäftigungen meldepflichtig?
Geringfügig
Wenn man als geringfügig Beschäftigter gleich mehreren Jobs nachgeht, sollte man die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 518,44 Euro) im Auge behalten. Wird sie überschritten, gibt es Nachzahlungspflichten und mögliche Förderungen gehen verloren
Kompetitiv
Wichtig ist auch das Konkurrenzverbot. Wenn man nebenbei für die Konkurrenz arbeitet, kann das die Entlassung bedeuten
Der gute Ruf
Wie sieht es aber bei exquisiteren Freizeitaktivitäten aus? Etwas, das einer Volksschullehrerin, die sich als „Orgasmus-Päpstin“ im Internet präsentierte, zum Verhängnis wurde. Und jetzt rechtlich diskutiert wird.
Hier sagt Marlene Frank der AK: „Auch bei privaten Beschäftigungen gilt die Treuepflicht. Man sollte sich entsprechend verhalten.“ Unter der Treuepflicht versteht man den Schutz der Interessen des Arbeitgebers. Wenn man durch sein Handeln diese Interessen gefährdet, kann es Konsequenzen geben. Und: „Arbeitgeber brauchen keinen Grund für eine Kündigung.“
„Social Media“ ist generell ein heikles Thema, meint Monika Fuchs. Besonders, wenn man eine exponierte Person im Unternehmen ist. „Man muss in Erinnerung behalten, dass einem mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird. Gewisse Hobbys, Aussagen oder Inhalte, die man auf sozialen Plattformen veröffentlicht, können sich negativ auf den Ruf des Unternehmens auswirken.“ Und bleiben vom Arbeitgeber nicht immer unentdeckt, wie sich an der „Orgasmus-Päpstin“ zeigt.
Ganz im Gegenteil: Geben Mitarbeiter online preis, wo sie arbeiten, zeigen Firmen durchaus Interesse an den Online-Aktivitäten. Fuchs nennt ein Beispiel: „Es gab schon Vorfälle, wo Mitarbeiter in einer öffentlichen Online-Gruppe über ihren Arbeitgeber hergezogen haben.“ In einem Fall wurde der Chef darauf aufmerksam und es gab Gespräche mit den Betroffenen. „Ruf-Schädigung ist immer ein rechtliches Problem. und da verschwimmen manchmal die Grenzen zwischen Privatleben und Arbeit. Es bringt auch Personalisten in eine unangenehme Situation, wenn sie es mit den Verursachern klären müssen“, so Fuchs.
Augen auf bei der Jobwahl
Schlussendlich komme es laut Monika Fuchs immer auf die Arbeit und das Umfeld an. Gewisse Beschäftigungen oder eine aktive Social-Media-Präsenz wären in manchen Branchen gängig, vielleicht sogar gefragt. In anderen ungern gesehen oder gar mittels Dienstvertrag eingeschränkt. Diesen Aspekt der Firmenkultur sollte man deswegen schon bei der Bewerbung im Hinterkopf bewahren. „Manche Hobbys können ein Vorteil sein“, meint sie. Ganz nach dem Prinzip: Wenn es dienlich ist, warum nicht einbringen? Und sich als Mitarbeiter vielleicht damit spannender machen.
Haben Sie auch ein Job-Dilemma und möchten Rat? Schreiben Sie an: jobbusiness@kurier.at
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