Die letzten Tage im Job: Gut aussteigen

Eigentümer und Nachfolger finden nicht immer leicht zusammen.
Alexandra will sich verändern und ihre aktuelle Stelle aufgeben. Wie ein guter Ausstieg gelingen kann.

Alexandras emotionaler Entschluss wird in der Personalwirtschaftslehre als innere Kündigung bezeichnet. Die Ursachen: Führungsfehler, unbefriedigende Tätigkeiten oder ein unfreundlicher Umgang. Die fiktive Arbeitnehmerin steht stellvertretend für ein Viertel der EU-Beschäftigten, die diesen Zustand kennen, wie der Gallup-Index 2017 zeigte. 18 Prozent der Österreicher haben zudem keine Bindung zur Firma. Alexandra will also gehen. Die Frage ist nur: Selbst kündigen oder warten, bis der Chef „adieu“ sagt? Die Expertinnen Irene Holzbauer, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht bei der AK Wien und Rechtsanwältin Angela Perschl wissen: Warten lohnt sich nicht, denn der Chef wird kaum zum passenden Zeitpunkt das Dienstverhältnis lösen. Er muss auch nicht zwangsläufig über die Situation Bescheid wissen.

Die letzten Tage im Job

Eine Selbstkündigung ist aber ebenfalls mit Vorsicht zu genießen. Nicht nur entfällt einen Monat lang das Arbeitslosengeld, wer der Abfertigung alt unterliegt – darunter fallen Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begründet wurden – verliert den Abfertigungsanspruch. Eine Selbstkündigung sei nur dann besser, wenn der aktuelle Job krank mache, so Holzbauer. Oder wenn ein adäquater neuer Job bereits gefunden wurde, ergänzt Perschl. Vor der Verkündung sollte der Dienstvertrag jedenfalls genau überprüft werden. Eventuell verbietet eine Konkurrenzklausel – maximal ein Jahr zulässig – die geplante Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen. Kündigt hingegen der Dienstgeber, kann er diese Einhaltung nur verlangen, wenn er das Gehalt weiterzahlt.

Am besten einvernehmlich

Die Expertinnen sind sich einig: Ziel sollte eine einvernehmliche Lösung sein. Wie man am besten reüssiert: „Sachliche Argumente, warum es nicht mehr gut ist, in dem Unternehmen weiterzuarbeiten, helfen. Etwa, dass ich eine Weiterbildung oder Veränderung anstrebe“, sagt Holzbauer. Ein Recht auf Freistellung in der Kündigungsfrist besteht laut Holzbauer nicht. Üblicherweise erfolgt sie vor allem bei Mitarbeitern im Außendienst, die Kundenkontakte haben oder bei leitenden Positionen. Damit soll verhindert werden, dass Kundenstock oder innerbetriebliche Informationen „mitgenommen“ werden. Laut Perschl ist zu überprüfen, ob die Freistellung unwiderruflich gewährt ist und ob der Resturlaub in dieser Zeit verbraucht werden muss oder mit Ende des Dienstverhältnisses abgegolten wird. Und wie kann Alexandra am Ende gut gehen? Am besten friedlich. „Ein positives Dienstzeugnis oder eine gute Nachrede in der Branche können wichtig für die weitere Karriere sein“, so Perschl. Sollte sich Streit aber nicht vermeiden lassen, etwa weil der Arbeitgeber am Ende des Dienstverhältnisses nicht alle Entgeltansprüche auszahlt, sei rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Was muss ich beachten bei...

Drei Kündigungswege. Bei Unsicherheiten berät die  AK, die Gewerkschaft oder ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Selbstkündigung: Die Kündigungsfrist (ein Monat) beginnt, sobald die Kündigung den Dienstgeber mündlich oder schriftlich erreicht hat.
Termin ist Monatsletzter. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Dienstgeberkündigung: Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Die Kündigungsfrist liegt zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem  Kündigungstermin.
Der Arbeitgeber muss seine Vertragsauflösung nicht begründen.
 Einvernehmliche Auflösung: Sie wird individuell vereinbart und bedarf einer (am besten schriftlichen) Einigung mit dem Arbeitgeber.
Eine Konkurrenzklausel sollte durch Vereinbarung  außer Kraft gesetzt werden.
Bei Abfertigung alt sollte die Auszahlung ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

 

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