Kündigen (fast) verboten
Möchte man herausfinden, ob man einen Ferialjob kündigen kann, springt einem aus der Suchmaschine zunächst ein ernüchterndes Ergebnis entgegen: „Eine Kündigung eines derart kurzen, befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich“, hält es die Arbeiterkammer deutlich fest. Ob man sich deshalb seinem Schicksal gleich ergeben muss?
Natürlich nicht. Denn es hat noch keinen Arbeitgeber gegeben, der einen Sommerjobber gegen seinen Willen festgehalten hat, erklärt Arbeiterkammer-Jurist Alexander Tomanek schmunzelnd. „Ich berate seit fast zwanzig Jahren und hätte das noch nicht erlebt.“ Denn es gibt mehrere Möglichkeiten, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Doch dafür müsste man zuerst seinen Vertrag prüfen.
Das Kleingedruckte lesen
„Genauso wie sich der Arbeitgeber an mich bindet, binde ich mich an ihn“, erklärt Tomanek. Dafür gibt es den Arbeitsvertrag, der unter anderem die Beschäftigungsdauer, Entlohnung und die Arbeitszeit regelt. „Da müsste man hineinschauen und prüfen: Habe ich trotz der befristeten Anstellung eine Probezeit vereinbart oder ergibt sich eine Probezeit aus dem Kollektivvertrag, in der ich das Arbeitsverhältnis beenden kann?“
Ist das der Fall, würde nichts gegen einen frühzeitigen Abschied sprechen. Etwas komplizierter wird es, wenn lediglich eine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart ist. Denn die bringt bei ein- oder zweimonatigen Arbeitsverhältnissen wenig. „Ist sie auf den Monatsletzten gelegt, müsste man bis dahin ohnehin arbeiten“, so Tomanek. Einfach hinschmeißen und nicht mehr kommen wäre jedoch nicht zu empfehlen. Denn das könnte (in sehr seltenen Fällen) sogar rechtliche Konsequenzen haben.
Bitte nicht abhauen
Hat der Arbeitgeber einen Schaden durch das plötzliche Fernbleiben seines Sommerjobbers, könnte er diesen geltend machen und einfordern, erklärt Alexander Tomanek. Solange er den Schaden auch nachweisen kann. „Aber das ist eher theoretischer Natur.“ Denn die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich ein nachweisbarer Schaden entsteht, wäre sehr unwahrscheinlich.
Zu empfehlen wäre ein plötzliches Verschwinden aus Karriereperspektive natürlich trotzdem nicht, so Tomanek. Auch weil es gar nicht nötig ist. „Es passiert ja sehr viel Gutes im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“ Daher würde er raten, einfach das Gespräch zu suchen. „In der Praxis wird man sich auf eine einvernehmliche Auflösung einigen. Da müssen beide Seiten zustimmen.“
Geld bekommt man in diesem Fall trotzdem. Nämlich für jeden Arbeitstag, der bereits geleistet wurde. Egal ob man sich schon nach zwei Tagen verabschiedet oder erst nach sechs Wochen. Doch es gibt noch einen weiteren finanziellen Aspekt, auf den man bestehen sollte. Und der oft vergessen wird.
Ach, der Urlaubsanspruch
Arbeitet man beispielsweise einen Monat, stehen einem etwas mehr als zwei Urlaubstage zu (bei 25 Urlaubstagen pro Jahr). „Manche Arbeitgeber machen es so, dass man die letzten Tage seines Ferialjobs freibekommt. Andere zahlen eine Urlaubsersatzleistung aus. Aber die wird oft übersehen“, erklärt Tomanek.
Doch hier empfiehlt sich, genau hinzuschauen. Bei einem Monatsgehalt von 2.000 Euro brutto wären das immerhin 210 Euro brutto, die einem durch die Finger gehen, berechnet Tomanek. Bei einem zweimonatigen Ferialjob das Doppelte. Darauf zu verzichten, wäre schade.
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