Stufenplan gegen Schulschwänzen

Stufenplan gegen Schulschwänzen
Der Ministerrat übermittelt dem Nationalrat das Maßnhamenpaket gegen das Schulschwänzen. Es soll im Herbst in Kraft treten kann.

Jetzt ist das Parlament am Zug. Die Abgeordneten müssen das Maßnahmenpaket gegen das Schulschwänzen schnellst möglich behandeln, damit es noch am 1. September 2013 in Kraft treten kann. Die zuständigen Regierungsmitglieder Bildungsministerin Claudia Schmied (SP), Familien- und Jugendminister Reinhold Mitterlehner (VP) und Staatssekretär Sebastian Kurz (VP) haben ihre Vorschläge nämlich bereits ihre Vorschläge den Abgeordneten präsentiert.

Ziel des Gesetzespakets ist es, die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und die richtigen Schritte zu setzen. Als erster Schritt wird verpflichtend an allen Schulen eine Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung am Beginn des Schuljahres abgeschlossen. Darüber hinaus wird erstmals genau definiert, wann eine Schulpflichtverletzung vorliegt: Das ist der Fall, wenn fünf unentschuldigte Fehltage in einem Semester, 30 unentschuldigte Fehlstunden in einem Semester oder drei aufeinander folgende unentschuldigte Fehltage vorliegen.

Maßnahmen

Liegt eine Schulpflichtverletzung in diesem Sinn vor, tritt ein Stufenplan in Kraft, der bei zwingenden Gründen auch verkürzt werden kann:

Stufe I: Durchführung eines verpflichtenden Gesprächs zwischen Schüler, Eltern (Erziehungsberechtigen) und Lehrperson. Ziel ist die Vereinbarung über die nächsten Schritte seitens der Beteiligten sowie eine Klärung der Verantwortung für die Vermeidung der Schulpflichtverletzung und für die Verbesserung der Situation.

Stufe II: Unter Federführung der Schulleitung und Einbeziehung von schulischen bzw. schulinternen Beratungssystemen (Schülerberater/in, Beratungslehrer/in, Schulpsycholog/innen) werden Konfliktlösung bzw. Vermittlung zwischen den Beteiligten versucht.

Stufe III: Erziehungsberechtigten-Schüler/in-Lehrer/in-Gespräch mit der Schulaufsicht, um über rechtliche Konsequenzen von Schulpflichtverletzungen zu informieren.

Stufe IV: Die Einbeziehung der Jugendhilfe bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung sowie die Kommunikation zwischen Schule und Jugendhilfe wird auf Initiative des Familienministeriums im neuen Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt, das heute, Dienstag, im Familienausschuss behandelt wird und am 1. Mai 2013 Inkrafttreten soll.

Stufe V: Verwaltungsverfahren gemäß § 24 Schulpflichtgesetz. Anpassung der gesetzlichen Strafhöhe von derzeit 220 Euro auf maximal 440 Euro

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Claudia Schmied erklärt dazu: "Damit beweisen wir, dass die Schulpflicht eine wichtige Errungenschaft in einer entwickelten Demokratie ist. Es geht uns um Hilfe, Motivation und nachhaltige Bekämpfung der Ursachen von Schulpflichtverletzung. Mit diesem Paket schaffen wir effektive Maßnahmen gegen Schulpflichtverletzung im Interesse aller Schüler und Schülerinnen."

Reinhold Mitterlehner betont: "In Fällen einer beharrlichen Schulpflichtverletzung liegt auch der Verdacht der Kindeswohlgefährdung nahe. Daher befasst sich die Jugendhilfe schon jetzt mit jenen Fällen, in denen der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung vorliegt. Bei der jetzigen Reform geht es uns vor allem um eine bessere Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe, aber auch um die gezielte Unterstützung der Eltern", sagt Mitterlehner. Dabei ist jedenfalls die Verschwiegenheitspflicht zu beachten, so dass zwar Informationen über gesetzte Schritte, aber nicht über das Privat- und Familienleben weitergegeben werden dürfen.

Sebastian Kurz stellt ergänzend fest: "Wenn Eltern ihre Kinder am Schulbesuch hindern oder nicht aktiv unterstützen, dann ist das kein Kavaliersdelikt, sondern Zukunftsraub. Hier haben wir nun ein Bündel an Maßnahmen, um entgegen zu wirken, unter anderem die Verdoppelung der Strafen."

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