ING-DiBa muss Mitteilungen in der Postbox länger bereithalten

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OGH hält Löschung der elektronisch übermittelten Infos nach drei Jahren zu früh. Weitere neun Klauseln ungültig.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält eine vertraglich vereinbarte Speicherdauer von drei Jahren für Mitteilungen und Informationen in den elektronischen "Postboxen" der ING-DiBa für zu kurz. Somit stelle sie keinen dauerhaften Datenträger dar, was letztlich zur Folge habe, dass die Informationen über die "Postbox" nicht wirksam an den Kunden mitgeteilt worden seien, so der OGH laut VKI-Aussendung.

Zwar müssten laut OGH die Informationen in der "Postbox" nicht für immer bereitgehalten werden, eine Begrenzung auf drei Jahre aber würde nicht einmal gewährleisten, dass die betroffenen Verbraucher während eines aufrechten Vertragsverhältnisses Einsicht nehmen könnten, betonte der VKI am Mittwoch.

"Die Entscheidung bringt Klarheit, auf welche Weise Mitteilungen über elektronische Postboxen erfolgen müssen", so Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht im VKI.

Hintergrund Klage ist eine strittige Vertragsbestimmung, die vorsah, dass die Bank den Kunden Informationen und Erklärungen in die "Postbox" - einen von der Bank zur Verfügung gestellter elektronischer Briefkasten - stellen kann. Zudem hieß es in der Vertragsklausel, dass die Bank diese Dokumente in der "Postbox" nach drei Jahren entfernen kann, ohne dass die Kunden darüber benachrichtigt werden.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 14 Klauseln der Geschäftsbedingungen der Direktbank ING-DiBa eingeklagt. Fünf davon wurden bereits in erster Instanz rechtskräftig entschieden und zum Teil für unzulässig erklärt. Mit den übrigen neun Klauseln befasste sich jetzt der OGH, der laut VKI sämtliche Klauseln für rechtswidrig befand.

Zahlungsaufträge

Nach einer anderen Klausel galt ein Zahlungsauftrag bei der ING-DiBa nur dann als am selben Tag eingegangen, wenn er bis 14:30 Uhr bei ihr eingelangt war. Eine Bank darf zwar einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Zahlungsaufträge erst am folgenden Geschäftstag behandelt werden, allerdings muss dieser nahe dem Ende des Geschäftstages sein. Nachdem die einzige Geschäftsstelle der ING-DiBa um 19:00 Uhr schließt, sei eine Festlegung des "Cut-off"-Zeitpunktes deutlich vor dieser Zeit unzulässig.

Weitere Klauseln nicht klar formuliert

Weitere Klauseln betrafen die Möglichkeit der Bank zur Änderung von Entgelten und Kontozinsen sowie die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gratiskonto entgeltpflichtig werden kann. Diese Klauseln wurden alle als nicht klar verständlich und somit als unzulässig eingestuft. Eine Entgelt- oder Zinserhöhung auf Basis dieser Klauseln ist daher nicht wirksam. Auch die Klausel zur Erhebung von Kontoführungsgebühren bei einem Gratiskonto falle damit weg, so der VKI.

"Es muss gesichert sein, dass Verbraucher dauerhaft Zugang zu relevanten Informationen haben und Änderungen nur in einem vollkommen klaren Rahmen erfolgen dürfen. Die Entscheidung des OGH ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung", so Hirmke.

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